89. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 47 Abs. 9 Z 1 des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 342/1988 wird verordnet
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Mit dieser Verordnung wird die Wahl
1. der Soldatenvertreter (Abschnitt II),
2. der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse
(Abschnitt III) und
3. der Mitglieder des Zentralen Zeitsoldatenausschusses
(Abschnitt IV)
geregelt.
Wählergruppen
§ 2. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum
von weniger als einem Jahr leisten,
bilden gemeinsam die Wählergruppe „Grundwehrdienst".
(2) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum
von mindestens einem Jahr bilden die Wählergruppe
„Zeitsoldaten".
Wahlberechtigung
§ 3. (1) Die Wahlberechtigung für die Wahl der
Soldatenvertreter richtet sich nach § 47 Abs. 1, 2
und 6 dritter Satz des Wehrgesetzes 1978. Jeder
Wehrpflichtige, der den Grundwehrdienst oder den
Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, ist nur in der
Wählergruppe wahlberechtigt und wählbar, der er
gemäß § 2 angehört.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse
sind alle Soldatenvertreter der Wählergruppe
„Zeitsoldaten" wahlberechtigt und wählbar.
Abschnitt II
Wahl der Soldatenvertreter
Wahlstelle, Nebenwahlstelle
§ 4. (1) Die Wahl hat sich auf den jeweiligen
Vertretungsbereich nach § 47 Abs. 5 des Wehrgesetzes
1978 zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten
stattzufinden, zu dem Soldatenvertreter zu
entsenden sind (Wahlstelle). Der Vorgesetzte ist
Kommandant der Wahlstelle.
(2) Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs
erfordert, hat der Kommandant
der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen
Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer
Nebenwahlsteile ist nicht zulässig, wenn die Zahl
der Wahlberechtigten so gering ist, daß die
geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.
Anzahl der Soldatenvertreter, Neuwahl
§ 5. (1) Wahlberechtigte der Wählergruppe
„Grundwehrdienst" haben in jedem Vertretungsbereich
einen Soldatenvertreter sowie drei Ersatzmänner
— sofern militärische Erfordernisse nicht
entgegenstehen — innerhalb von vier Wochen nach
ihrem Einberufungstermin zu wählen.
(2) Wahlberechtigte der Wählergruppe „Zeitsoldaten"
haben innerhalb der ersten zwei Monate
jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre
1989, zu wählen. Entsprechend der Anzahl der
Wahlberechtigten in einem Vertretungsbereich sind
1. bei vier bis neun Wahlberechtigten ein Soldatenvertreter,
2. bei zehn bis 19 Wahlberechtigten zwei Soldatenvertreter,
3. bei 20 bis 100 Wahlberechtigten drei Soldatenvertreter,
4. bei 101 bis 200 Wahlberechtigten fünf Soldatenvertreter,
5. bei über 200 Wahlberechtigten sieben Soldatenvertreter
sowie die jeweils gleiche Zahl von Ersatzmännern
zu wählen.
(3) Ändert sich die Zahl der Wahlberechtigten
um mehr als die Hälfte, so hat der Kommandant
der Wahlstelle eine neue Wahl anzuordnen. Überdies
ist eine neue Wahl anzuordnen, wenn die
erforderliche Zahl der Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches
infolge des Erlöschens oder
Ruhens ihrer Funktion auch durch den Eintritt von
Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann.
(4) Der Wahlberechtigte hat für jeden im jeweiligen
Vertretungsbereich zu wählenden Soldatenvertreter
eine Stimme.
Wahltag, Stichtag und Wahlort
§ 6. (1) Der Tag der Wahl ist vom Kommandanten
der Wahlstelle zu bestimmen. Der Wahltag ist
in den Fällen des § 5 Abs. 3 so festzusetzen, daß die
Wahl innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der
Änderung, des Erlöschens oder des Ruhens stattfinden
kann.
(2) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung
gilt der achte Tag vor dem Wahltag.
(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur
Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des
Bundesministers für Landesverteidigung zu einer
anderen militärischen Dienststelle versetzt oder
zugeteilt werden.
(4) Der Kommandant der Wahlstelle hat Beginn
und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal
so zu bestimmen und zu verlautbaren, daß jeder
Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch
machen kann.
Wahlausschuß und Wählerliste
§ 7. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat am
Stichtag den Wahlausschuß zu bestellen. Der
Wahlausschuß besteht aus den beiden an Lebensjahren
ältesten Wahlberechtigten und einem vom
Kommandanten der Wahlstelle bestimmten Wahlberechtigten.
Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses
sind im Befehlsbereich des Kommandanten
der Wahlstelle zu verlautbaren.
(2) Der Wahlausschuß ist unverzüglich nach seiner
Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle
einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses
haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und
einen Schriftführer zu wählen.
(3) Dem Wahlausschuß obliegt
1. die Erstattung des Wahlvorschlages,
2. die Leitung des Wahlvorganges,
3. die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,
4. die Aufnahme einer Niederschrift über die
Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang
und die Stimmenzählung sowie
5. die Übergabe der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses,
der Stimmzettel und der
Niederschriften nach beendeter Wahl an den
Kommandanten der Wahlstelle.
(4) Der Wahlausschuß hat mit Stimmenmehrheit
zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht
zulässig.
(5) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein
von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen,
wenn dies die Mehrheit der Mitglieder
des Wahlausschusses verlangt.
(6) Der Kommandant der Wahlstelle hat eine
Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind alle
Soldaten, die am Stichtag wahlberechtigt sind, in
alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen
einzutragen. Die Wählerliste ist durch sieben Tage
vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag (§ 6
Abs. 2), bei der Wahlstelle (Nebenwahlstelle) aufzulegen.
Jedem Wahlberechtigten steht das Recht
zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in die Wählerliste
einzusehen und gegen unrichtige Eintragungen
beim Wahlausschuß mündlich oder schriftlich Einspruch
zu erheben. Der Wahlausschuß hat den Einspruch
unverzüglich zu prüfen und die Wählerliste
erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen oder
abzuändern.
Wahlvorschlag und Wahlwerbung
§ 8. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei,
dem Wahlausschuß einen Kandidaten für die Soldatenvertreterwahl
vorzuschlagen. Die Namen der
vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Wahlausschuß
in einem Wahlvorschlag in alphabetischer
Reihenfolge ihrer Familiennamen zusammenzufassen.
Der Wahlvorschlag hat die Namen von mindestens
so vielen Kandidaten zu umfassen, als Soldatenvertreter
gemäß § 5 Abs. 1 und 2 zu wählen
sind. Wurden kein Kandidat oder weniger Kandidaten
namhaft gemacht, so hat der Wahlausschuß
den Wahlvorschlag entsprechend zu erstellen oder
zu ergänzen.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne
Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen
oder nicht.
(3) Der Wahlvorschlag ist vom Kommandanten
der Wahlstelle zu verlautbaren und vor Beginn der
Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen.
(4) Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf
die Person des Wahlwerbers zu beschränken. Jede
Wahlwerbung im Wahllokal und in dessen unmittelbarer
Nähe ist verboten.
Stimmabgabe auf dem Postwege
(Briefwahl)
§ 9. (1) Die Anordnung einer Briefwahl hat eine
namentliche Liste jener Wahlberechtigten zu enthalten,
auf die sich diese Anordnung erstreckt;
diese ist unverzüglich in den hievon betroffenen
Teilen des Befehlsbereiches des Kommandanten
kundzumachen.
(2) Nach Erstellung des Wahlvorschlages sind
den Wahlberechtigten nach Abs. 1 folgende Unterlagen
zu übermitteln
1. ein Stimmzettel,
2. ein Briefumschlag (Wahlkuvert),
3. der Wahlvorschlag und
4. ein frankierter und mit der Adresse des Wahlausschusses
sowie dem Vor- und Zunamen
des Wahlberechtigten versehener und besonders
gekennzeichneter zweiter Briefumschlag.
Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von
gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang
im Wahllokal verwendeten. Die Stimmen
eines Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 4) dürfen nur auf
einem Stimmzettel abgegeben werden.
(3) Die im Abs. 2 genannten Unterlagen sind den
Wahlberechtigten nach Abs. 1 so zeitgerecht zu
übermitteln, daß ihre Stimmen unter Berücksichtigung
des Postweges bis zum Wahltag bei der Wahlstelle
einlangen können.
(4) In der Wählerliste ist bei den Wahlberechtigten
nach Abs. 1 der Vermerk „Briefwähler" anzubringen.
(5) Wahlberechtigte nach Abs. 1 haben ihren
Stimmzettel in das übermittelte Wahlkuvert zu
legen. Das Wahlkuvert ist in den Briefumschlag
nach Abs. 2 Z 4 zu geben. Dieser ist zu verschließen
und im Postwege dem Wahlausschuß so rechtzeitig
zu übermitteln, daß er spätestens bis zum
Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit
beim Wahlausschuß einlangt.
(6) Die auf dem Postwege eingelangten Briefumschläge
sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses
ungeöffnet unter Verschluß bis zur Beendigung
des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.
Wahlvorgang im Wahllokal
§ 10. (1) Der Kommandant der Wahlstelle ist für
die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich.
Er hat die für die Wahl notwendigen
Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.
(2) Der Wahlberechtigte hat zur festgesetzten
Zeit im Wahllokal vor dem Wahlausschuß persönlich
zu erscheinen. Ist er den Mitgliedern des Wahlausschusses
nicht bekannt, so hat er sich dem Vorsitzenden
des Wahlausschusses gegenüber auszuweisen.
(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige
Briefumschläge (Wahlkuverts) je von gleicher
Beschaffenheit und einheitlichem Format zu
verwenden.
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat
jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein
Wahlkuvert zu übergeben. Die Stimmen eines
Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 4) dürfen nur auf einem
Stimmzettel abgegeben werden.
(5) Der Wahlberechtigte hat sich allein in eine
der vorgesehenen Wahlzellen zu begeben, die so
einzurichten sind, daß die Stimmabgabe unbeobachtet
durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte
hat in den Stimmzettel die Namen der
von ihm Gewählten einzutragen. Sodann hat er den
Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das
Wahlkuvert ist dem Vorsitzenden des Wahlausschusses
zu übergeben, der es ungeöffnet in die
Wahlurne zu legen hat: Der Name des Wählers ist
in der Wählerliste zu streichen und in ein Abstimmungsverzeichnis
einzutragen.
(6) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein
von diesem bestimmter Offizier hat während des
Wahlvorganges im Wahllokal anwesend zu sein
und den Wahlvorgang zu überwachen. Er hat sich
jeder Einflußnahme auf die Wähler bei der Ausübung
ihres Wahlrechtes zu enthalten.
(7) Jeder Wahlberechtigte, der Kommandant der
Wahlstelle oder der von diesem nach Abs. 6
bestimmte Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung
der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch
beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu
erheben. Der Wahlausschuß hat den Einspruch
unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung,
daß die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt
worden sind, so hat der Kommandant der
Wahlstelle oder der von diesem nach Abs. 6
bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige
Verfahren sicherzustellen.
(8) Sobald alle Wahlberechtigten im Wahllokal
gewählt haben, hat der Vorsitzende des Wahlausschusses
den Wahlvorgang für beendet zu erklären.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 11. (1) Nach Beendigung des Wahlvorganges
sind die im Postwege eingelangten Briefumschläge
vom Vorsitzenden des Wahlausschusses vor dem
Wahlausschuß zu öffnen und die ungeöffneten
Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen. Die Namen
der Briefwähler sind in der Wählerliste zu streichen
und in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat die
in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu
mischen, die Wahlurne zu entleeren und
1. die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten und
3. den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen
nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen,
festzustellen.
(3) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat in
Anwesenheit des Kommandanten der Wahlstelle
oder des von diesem nach § 10 Abs. 6 bestimmten
Offiziers die Wahlkuverts zu öffnen und die Gültigkeit
der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 12. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der vom Kommandanten der
Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel
verwendet wurde,
2. aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen
Soldaten der Wähler seine Stimmen geben
wollte,
3. er die Namen nicht wählbarer Soldaten enthält
oder
4. er mehr Namen enthält als Soldatenvertreter
zu wählen sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 bleibt der
Stimmzettel insoweit gültig, als er eindeutig
erkennbare Namen wählbarer Soldaten enthält.
Enthält der Stimmzettel weniger Namen als Soldatenvertreter
zu wählen sind, so bleibt er gültig.
(3) Werden in einem Briefumschlag mehr als ein
Stimmzettel mit gleichen Namen vorgefunden, so
ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehr als ein
Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden,
so sind alle ungültig.
(4) Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen
Namen, so gilt dieser Name als nur einmal
beigesetzt.
(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu
anderen Zwecken als zur Bezeichnung der gewählten
Soldaten angebracht wurden, beeinträchtigen
die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich
hiedurch nicht ein Ungültigkeitsgrund ergibt.
(6) Die auf dem Postweg zu spät eingelangten
Briefumschläge sind ungeöffnet mit dem Vermerk
„Zu spät eingelangt" zu versehen.
Stimmenzählung
§ 13. (1) Der Wahlausschuß hat zunächst
1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
2. die Summe der ungültigen Stimmzettel und
3. die Summe der gültigen Stimmzettel
festzustellen.
(2) Der Wahlausschuß hat die Zahl der für die
einzelnen Soldaten abgegebenen Stimmen festzustellen.
Ist nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 nur ein
Soldatenvertreter zu wählen, so ist jener Soldat
zum Soldatenvertreter gewählt, auf den die meisten
Stimmen entfallen. Sind nach § 5 Abs. 2 Z 2 bis 5
mehrere Soldatenvertreter zu wählen, so sind
neben dem Soldaten, auf den die höchste Stimmenanzahl
entfallen ist, jene Soldaten zu Soldatenvertretern
gewählt, welche die nächstniedrigeren Stimmenzahlen
aufweisen. Zum ersten Ersatzmann ist
jener Soldat gewählt, der nach den gewählten Soldatenvertretern
die nächstniedrigere Zahl der abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Sind nach § 5 Abs. 1
oder Abs. 2 Z 2 bis 5 mehrere Ersatzmänner zu
wählen, so sind neben dem ersten Ersatzmann jene
Soldaten zu Ersatzmännern gewählt, welche die
nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung
hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen.
(3) Erachtet der Kommandant der Wahlstelle,
der von ihm nach § 10 Abs. 6 bestimmte Offizier
oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis
der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er
die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung
verlangen. Diese Überprüfung hat der Wahlausschuß
durchzuführen. Ergibt sich daraus die
Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung,
so ist dieses unverzüglich richtigzustellen.
Annahme der Wahl
§ 14. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung
hat der Kommandant der Wahlstelle in Anwesenheit
des Wahlausschusses die gewählten Soldaten
zu befragen, ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen.
Lehnt ein Soldat die Wahl ab, so gilt der erste
Ersatzmann als gewählt. Die dadurch erforderliche
Ergänzung der Ersatzmänner hat nach § 13 Abs. 2
zu erfolgen.
(2) Wurde durch die Wahl oder infolge einer
Ablehnung (Abs. 1) die nach § 5 Abs. 2 vorgesehene
Zahl an Soldatenvertretern und Ersatzmännern
nicht erreicht, so sind die noch fehlenden Soldatenvertreter
und Ersatzmänner von den bereits gültig
gewählten Soldatenvertretern zu ergänzen.
(3) Das Ergebnis der Stimmenzählung, einer allfälligen
Überprüfung, das Ergebnis der Befragung
der gewählten Soldaten über die Annahme der
Wahl sowie einer allfälligen Ergänzung nach Abs. 2
sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift
ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses
zu unterzeichnen. Zu spät eingelangte
Briefumschläge.(§ 12 Abs. 6) sind der Niederschrift
anzuschließen.
Prüfung der Niederschrift, Wiederholung
des Wahlverfahrens
§ 15. (1) Nach Abschluß des Wahlvorganges hat
der Kommandant der Wahlstelle die Wahlakten
unverzüglich dem Bundesministerium für Landesverteidigung
vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat die Wahlakten zu prüfen. Werden dabei
Mängel bei der Durchführung der Wahl festgestellt,
die geeignet waren, das Wahlergebnis zu
beeinflussen, so sind die gesamte Wahl oder genau
zu bezeichnende Teile davon für ungültig zu erklären.
In diesem Fall ist eine Wiederholung der Wahl
unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.
Kundmachung
§ 16. (1) Das Wahlergebnis und die Namen der
Soldatenvertreter sowie deren Ersatzmänner sind
vom Kommandanten der Wahlstelle unverzüglich
in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen
im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(2) Überdies sind vom Kommandanten der
Wahlstelle die Namen der Soldatenvertreter sowie
deren Ersatzmänner der Wählergruppe „Zeitsoldaten"
der in § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978
genannten Dienststelle zu melden, deren Befehlsbereich
sie angehören oder zugeordnet sind. Kommandanten
von Wahlstellen, die nicht dem Befehlsbereich
einer der in § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes
1978 genannten Dienststellen angehören oder
zugeordnet sind, haben die Namen der Soldatenvertreter
sowie deren Ersatzmänner dem Bundesministerium
für Landesverteidigung zu melden.
Abberufung
§ 17. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung
eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes
(§ 47 Abs. 7 Wehrgesetz 1978) sind die
Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß die Stimmzettel auf
„ja" oder „nein" zu lauten haben.
(2) Jener Soldatenvertreter (Ersatzmann), über
dessen Abberufung abgestimmt wird, ist nicht zur
Stimmabgabe berechtigt.
(3) Für die Abberufung eines Soldatenvertreters
(Ersatzmannes) ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt
der Soldatenvertreter (Ersatzmann) in seiner Funktion
bestätigt.
Abschnitt III
Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und
des Wahlkollegiums
Bildung der Zeitsoldatenausschüsse
und des Wahlkollegiums
§ 18. (1) Bei den im § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes
1978 angeführten militärischen Dienststellen
sind Zeitsoldatenausschüsse nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu bilden.
(2) Wahlkollegium ist jenes Gremium, das nach
§ 47 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978 für Zeitsoldaten
mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens
einem Jahr, die nicht dem Befehlsbereich einer im
§ 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 genannten militärischen
Dienststelle angehören, zu bilden ist.
Anwendung von Bestimmungen des
Abschnittes II
§ 19. Für die Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse
sowie des Wahlkollegiums gelten der
§ 5 Abs. 3 und 4, der § 6 Abs. 1 und 4, der § 7
Abs. 2 bis 6, die §§ 8 und 10, der § 11 Abs. 2 und 3,
der § 12 Abs. 1 bis 5, die §§ 13, 14 und 15, der § 16
Abs. 1 und der § 17 mit den im folgenden geregelten
Abweichungen.
Wahlstelle
§ 20. (1) Die Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse
hat sich auf die Soldatenvertreter des
jeweiligen Vertretungsbereiches nach § 47 Abs. 5
des Wehrgesetzes 1978, die Bildung des Wahlkollegiums
(§ 18 Abs. 2) auf den im zweiten Satz des
§ 47 Abs. 4 umschriebenen Personenkreis zu
erstrecken.
(2) Die Wahl hat bei den Kommandanten der
militärischen Dienststellen stattzufinden, in deren
Befehlsbereich Zeitsoldatenausschüsse zu bilden
sind. Die Wahl der Mitglieder des Wahlkollegiums
hat beim Bundesministerium für Landesverteidigung
stattzufinden.
Wählerliste und Wahlausschuß
§ 21. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat
unmittelbar nach Erhalt aller Meldungen nach § 16
Abs. 2 seines Befehlsbereichs die Wählerliste zu
erstellen und den Wahlausschuß zu bestellen. Der
Wahlausschuß besteht aus drei vom Kommandanten
zu bestimmenden Wahlberechtigten.
(2) Die Wählerliste und die Namen der Mitglieder
des Wahlausschusses sind vom Kommandanten
der Wahlstelle unverzüglich in seinem Befehlsbereich
auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer
übliche Art kundzumachen.
Anzahl der Soldatenvertreter
§ 22. (1) Im jeweiligen Vertretungsbereich sind
sieben Soldatenvertreter und sieben Ersatzmänner
für den Zeitsoldatenausschuß zu wählen. Die Zahl
der zu wählenden Ersatzmänner verringert sich in
dem Maß, als die Zahl der für diese Funktion wählbaren
Soldatenvertreter geringer ist.
(2) Für das Wahlkollegium nach § 18 Abs. 2 sind
sieben Soldatenvertreter zu wählen.
Wahltag
§ 23. Die Wahl hat innerhalb von zwei Wochen
nach Ablauf des für die Wahl der Soldatenvertreter
der Wählergruppe „Zeitsoldaten" nach § 5 Abs. 2
bestimmten Zeitraumes stattzufinden.
Kundmachung
§ 24. Das Wahlergebnis und die Namen der Soldatenvertreter
sowie deren Ersatzmänner ist vom
Kommandanten der Wahlstelle dem Bundesministerium
für Landesverteidigung zu melden.
Abschnitt IV
Zentraler Zeitsoldatenausschuß
§ 25. (1) Zur Bildung des Zentralen Zeitsoldatenausschusses
haben jeder Zeitsoldatenausschuß
sowie das Wahlkollegium nach § 18 Abs. 2 je einen
Soldatenvertreter als Mitglied und je einen Ersatzmann
zu wählen.
(2) In jedem Zeitsoldatenausschuß hat die Wahl
nach Abs. 1 bei der ersten Sitzung nach der zu seiner
Bildung durchgeführten Wahl (konstituierende
Sitzung) zu erfolgen; diese Sitzung sowie die zur
Wahl nach Abs. 1 erforderliche Sitzung des Wahlkollegiums
haben innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf des für die Wahl der Zeitsoldatenausschüsse
vorgesehenen Zeitraumes (§ 23) stattzufinden.
(3) Für die Wahl der Mitglieder des Zentralen
Zeitsoldatenausschusses und deren Ersatzmänner
sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für
die Zeitsoldatenausschüsse, BGBl. Nr. 88/1989,
sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Wahlergebnis und die Namen der Soldatenvertreter
sowie deren Ersatzmänner der Zeitsoldatenausschüsse
und des Wahlkollegiums ist dem
Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden.
(5) Die Zusammensetzung des Zentralen Zeitsoldatenausschusses
ist vom Bundesministerium für
Landesverteidigung auf die im Bundesheer übliche
Art kundzumachen.