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89_1989 AT

89. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung

Auf Grund des § 47 Abs. 9 Z 1 des Wehrgesetzes

1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 342/1988 wird verordnet

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Mit dieser Verordnung wird die Wahl

1. der Soldatenvertreter (Abschnitt II),

2. der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse

(Abschnitt III) und

3. der Mitglieder des Zentralen Zeitsoldatenausschusses

(Abschnitt IV)

geregelt.

Wählergruppen

§ 2. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder

einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum

von weniger als einem Jahr leisten,

bilden gemeinsam die Wählergruppe „Grundwehrdienst".

(2) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum

von mindestens einem Jahr bilden die Wählergruppe

„Zeitsoldaten".

Wahlberechtigung

§ 3. (1) Die Wahlberechtigung für die Wahl der

Soldatenvertreter richtet sich nach § 47 Abs. 1, 2

und 6 dritter Satz des Wehrgesetzes 1978. Jeder

Wehrpflichtige, der den Grundwehrdienst oder den

Wehrdienst als Zeitsoldat leistet, ist nur in der

Wählergruppe wahlberechtigt und wählbar, der er

gemäß § 2 angehört.

(2) Für die Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse

sind alle Soldatenvertreter der Wählergruppe

„Zeitsoldaten" wahlberechtigt und wählbar.

Abschnitt II

Wahl der Soldatenvertreter

Wahlstelle, Nebenwahlstelle

§ 4. (1) Die Wahl hat sich auf den jeweiligen

Vertretungsbereich nach § 47 Abs. 5 des Wehrgesetzes

1978 zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten

stattzufinden, zu dem Soldatenvertreter zu

entsenden sind (Wahlstelle). Der Vorgesetzte ist

Kommandant der Wahlstelle.

(2) Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs

erfordert, hat der Kommandant

der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen

Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer

Nebenwahlsteile ist nicht zulässig, wenn die Zahl

der Wahlberechtigten so gering ist, daß die

geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.

Anzahl der Soldatenvertreter, Neuwahl

§ 5. (1) Wahlberechtigte der Wählergruppe

„Grundwehrdienst" haben in jedem Vertretungsbereich

einen Soldatenvertreter sowie drei Ersatzmänner

— sofern militärische Erfordernisse nicht

entgegenstehen — innerhalb von vier Wochen nach

ihrem Einberufungstermin zu wählen.

(2) Wahlberechtigte der Wählergruppe „Zeitsoldaten"

haben innerhalb der ersten zwei Monate

jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre

1989, zu wählen. Entsprechend der Anzahl der

Wahlberechtigten in einem Vertretungsbereich sind

1. bei vier bis neun Wahlberechtigten ein Soldatenvertreter,

2. bei zehn bis 19 Wahlberechtigten zwei Soldatenvertreter,

3. bei 20 bis 100 Wahlberechtigten drei Soldatenvertreter,

4. bei 101 bis 200 Wahlberechtigten fünf Soldatenvertreter,

5. bei über 200 Wahlberechtigten sieben Soldatenvertreter

sowie die jeweils gleiche Zahl von Ersatzmännern

zu wählen.

(3) Ändert sich die Zahl der Wahlberechtigten

um mehr als die Hälfte, so hat der Kommandant

der Wahlstelle eine neue Wahl anzuordnen. Überdies

ist eine neue Wahl anzuordnen, wenn die

erforderliche Zahl der Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches

infolge des Erlöschens oder

Ruhens ihrer Funktion auch durch den Eintritt von

Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann.

(4) Der Wahlberechtigte hat für jeden im jeweiligen

Vertretungsbereich zu wählenden Soldatenvertreter

eine Stimme.

Wahltag, Stichtag und Wahlort

§ 6. (1) Der Tag der Wahl ist vom Kommandanten

der Wahlstelle zu bestimmen. Der Wahltag ist

in den Fällen des § 5 Abs. 3 so festzusetzen, daß die

Wahl innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der

Änderung, des Erlöschens oder des Ruhens stattfinden

kann.

(2) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung

gilt der achte Tag vor dem Wahltag.

(3) Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur

Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des

Bundesministers für Landesverteidigung zu einer

anderen militärischen Dienststelle versetzt oder

zugeteilt werden.

(4) Der Kommandant der Wahlstelle hat Beginn

und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal

so zu bestimmen und zu verlautbaren, daß jeder

Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch

machen kann.

Wahlausschuß und Wählerliste

§ 7. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat am

Stichtag den Wahlausschuß zu bestellen. Der

Wahlausschuß besteht aus den beiden an Lebensjahren

ältesten Wahlberechtigten und einem vom

Kommandanten der Wahlstelle bestimmten Wahlberechtigten.

Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses

sind im Befehlsbereich des Kommandanten

der Wahlstelle zu verlautbaren.

(2) Der Wahlausschuß ist unverzüglich nach seiner

Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle

einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses

haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und

einen Schriftführer zu wählen.

(3) Dem Wahlausschuß obliegt

1. die Erstattung des Wahlvorschlages,

2. die Leitung des Wahlvorganges,

3. die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,

4. die Aufnahme einer Niederschrift über die

Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang

und die Stimmenzählung sowie

5. die Übergabe der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses,

der Stimmzettel und der

Niederschriften nach beendeter Wahl an den

Kommandanten der Wahlstelle.

(4) Der Wahlausschuß hat mit Stimmenmehrheit

zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht

zulässig.

(5) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein

von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender

Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen,

wenn dies die Mehrheit der Mitglieder

des Wahlausschusses verlangt.

(6) Der Kommandant der Wahlstelle hat eine

Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind alle

Soldaten, die am Stichtag wahlberechtigt sind, in

alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen

einzutragen. Die Wählerliste ist durch sieben Tage

vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag (§ 6

Abs. 2), bei der Wahlstelle (Nebenwahlstelle) aufzulegen.

Jedem Wahlberechtigten steht das Recht

zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in die Wählerliste

einzusehen und gegen unrichtige Eintragungen

beim Wahlausschuß mündlich oder schriftlich Einspruch

zu erheben. Der Wahlausschuß hat den Einspruch

unverzüglich zu prüfen und die Wählerliste

erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen oder

abzuändern.

Wahlvorschlag und Wahlwerbung

§ 8. (1) Jedem Wahlberechtigten steht es frei,

dem Wahlausschuß einen Kandidaten für die Soldatenvertreterwahl

vorzuschlagen. Die Namen der

vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Wahlausschuß

in einem Wahlvorschlag in alphabetischer

Reihenfolge ihrer Familiennamen zusammenzufassen.

Der Wahlvorschlag hat die Namen von mindestens

so vielen Kandidaten zu umfassen, als Soldatenvertreter

gemäß § 5 Abs. 1 und 2 zu wählen

sind. Wurden kein Kandidat oder weniger Kandidaten

namhaft gemacht, so hat der Wahlausschuß

den Wahlvorschlag entsprechend zu erstellen oder

zu ergänzen.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne

Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen

oder nicht.

(3) Der Wahlvorschlag ist vom Kommandanten

der Wahlstelle zu verlautbaren und vor Beginn der

Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen.

(4) Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf

die Person des Wahlwerbers zu beschränken. Jede

Wahlwerbung im Wahllokal und in dessen unmittelbarer

Nähe ist verboten.

Stimmabgabe auf dem Postwege

(Briefwahl)

§ 9. (1) Die Anordnung einer Briefwahl hat eine

namentliche Liste jener Wahlberechtigten zu enthalten,

auf die sich diese Anordnung erstreckt;

diese ist unverzüglich in den hievon betroffenen

Teilen des Befehlsbereiches des Kommandanten

kundzumachen.

(2) Nach Erstellung des Wahlvorschlages sind

den Wahlberechtigten nach Abs. 1 folgende Unterlagen

zu übermitteln

1. ein Stimmzettel,

2. ein Briefumschlag (Wahlkuvert),

3. der Wahlvorschlag und

4. ein frankierter und mit der Adresse des Wahlausschusses

sowie dem Vor- und Zunamen

des Wahlberechtigten versehener und besonders

gekennzeichneter zweiter Briefumschlag.

Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von

gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang

im Wahllokal verwendeten. Die Stimmen

eines Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 4) dürfen nur auf

einem Stimmzettel abgegeben werden.

(3) Die im Abs. 2 genannten Unterlagen sind den

Wahlberechtigten nach Abs. 1 so zeitgerecht zu

übermitteln, daß ihre Stimmen unter Berücksichtigung

des Postweges bis zum Wahltag bei der Wahlstelle

einlangen können.

(4) In der Wählerliste ist bei den Wahlberechtigten

nach Abs. 1 der Vermerk „Briefwähler" anzubringen.

(5) Wahlberechtigte nach Abs. 1 haben ihren

Stimmzettel in das übermittelte Wahlkuvert zu

legen. Das Wahlkuvert ist in den Briefumschlag

nach Abs. 2 Z 4 zu geben. Dieser ist zu verschließen

und im Postwege dem Wahlausschuß so rechtzeitig

zu übermitteln, daß er spätestens bis zum

Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit

beim Wahlausschuß einlangt.

(6) Die auf dem Postwege eingelangten Briefumschläge

sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses

ungeöffnet unter Verschluß bis zur Beendigung

des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.

Wahlvorgang im Wahllokal

§ 10. (1) Der Kommandant der Wahlstelle ist für

die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich.

Er hat die für die Wahl notwendigen

Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.

(2) Der Wahlberechtigte hat zur festgesetzten

Zeit im Wahllokal vor dem Wahlausschuß persönlich

zu erscheinen. Ist er den Mitgliedern des Wahlausschusses

nicht bekannt, so hat er sich dem Vorsitzenden

des Wahlausschusses gegenüber auszuweisen.

(3) Für die Wahl sind Stimmzettel und undurchsichtige

Briefumschläge (Wahlkuverts) je von gleicher

Beschaffenheit und einheitlichem Format zu

verwenden.

(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat

jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein

Wahlkuvert zu übergeben. Die Stimmen eines

Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 4) dürfen nur auf einem

Stimmzettel abgegeben werden.

(5) Der Wahlberechtigte hat sich allein in eine

der vorgesehenen Wahlzellen zu begeben, die so

einzurichten sind, daß die Stimmabgabe unbeobachtet

durchgeführt werden kann. Der Wahlberechtigte

hat in den Stimmzettel die Namen der

von ihm Gewählten einzutragen. Sodann hat er den

Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das

Wahlkuvert ist dem Vorsitzenden des Wahlausschusses

zu übergeben, der es ungeöffnet in die

Wahlurne zu legen hat: Der Name des Wählers ist

in der Wählerliste zu streichen und in ein Abstimmungsverzeichnis

einzutragen.

(6) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein

von diesem bestimmter Offizier hat während des

Wahlvorganges im Wahllokal anwesend zu sein

und den Wahlvorgang zu überwachen. Er hat sich

jeder Einflußnahme auf die Wähler bei der Ausübung

ihres Wahlrechtes zu enthalten.

(7) Jeder Wahlberechtigte, der Kommandant der

Wahlstelle oder der von diesem nach Abs. 6

bestimmte Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung

der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch

beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu

erheben. Der Wahlausschuß hat den Einspruch

unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung,

daß die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt

worden sind, so hat der Kommandant der

Wahlstelle oder der von diesem nach Abs. 6

bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige

Verfahren sicherzustellen.

(8) Sobald alle Wahlberechtigten im Wahllokal

gewählt haben, hat der Vorsitzende des Wahlausschusses

den Wahlvorgang für beendet zu erklären.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 11. (1) Nach Beendigung des Wahlvorganges

sind die im Postwege eingelangten Briefumschläge

vom Vorsitzenden des Wahlausschusses vor dem

Wahlausschuß zu öffnen und die ungeöffneten

Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen. Die Namen

der Briefwähler sind in der Wählerliste zu streichen

und in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat die

in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu

mischen, die Wahlurne zu entleeren und

1. die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,

2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen

Wahlberechtigten und

3. den mutmaßlichen Grund, falls die Zahlen

nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen,

festzustellen.

(3) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat in

Anwesenheit des Kommandanten der Wahlstelle

oder des von diesem nach § 10 Abs. 6 bestimmten

Offiziers die Wahlkuverts zu öffnen und die Gültigkeit

der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.

Gültigkeit der Stimmzettel

§ 12. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der vom Kommandanten der

Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel

verwendet wurde,

2. aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen

Soldaten der Wähler seine Stimmen geben

wollte,

3. er die Namen nicht wählbarer Soldaten enthält

oder

4. er mehr Namen enthält als Soldatenvertreter

zu wählen sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 bleibt der

Stimmzettel insoweit gültig, als er eindeutig

erkennbare Namen wählbarer Soldaten enthält.

Enthält der Stimmzettel weniger Namen als Soldatenvertreter

zu wählen sind, so bleibt er gültig.

(3) Werden in einem Briefumschlag mehr als ein

Stimmzettel mit gleichen Namen vorgefunden, so

ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden mehr als ein

Stimmzettel mit verschiedenen Namen vorgefunden,

so sind alle ungültig.

(4) Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen

Namen, so gilt dieser Name als nur einmal

beigesetzt.

(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu

anderen Zwecken als zur Bezeichnung der gewählten

Soldaten angebracht wurden, beeinträchtigen

die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich

hiedurch nicht ein Ungültigkeitsgrund ergibt.

(6) Die auf dem Postweg zu spät eingelangten

Briefumschläge sind ungeöffnet mit dem Vermerk

„Zu spät eingelangt" zu versehen.

Stimmenzählung

§ 13. (1) Der Wahlausschuß hat zunächst

1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,

2. die Summe der ungültigen Stimmzettel und

3. die Summe der gültigen Stimmzettel

festzustellen.

(2) Der Wahlausschuß hat die Zahl der für die

einzelnen Soldaten abgegebenen Stimmen festzustellen.

Ist nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 nur ein

Soldatenvertreter zu wählen, so ist jener Soldat

zum Soldatenvertreter gewählt, auf den die meisten

Stimmen entfallen. Sind nach § 5 Abs. 2 Z 2 bis 5

mehrere Soldatenvertreter zu wählen, so sind

neben dem Soldaten, auf den die höchste Stimmenanzahl

entfallen ist, jene Soldaten zu Soldatenvertretern

gewählt, welche die nächstniedrigeren Stimmenzahlen

aufweisen. Zum ersten Ersatzmann ist

jener Soldat gewählt, der nach den gewählten Soldatenvertretern

die nächstniedrigere Zahl der abgegebenen

Stimmen erhalten hat. Sind nach § 5 Abs. 1

oder Abs. 2 Z 2 bis 5 mehrere Ersatzmänner zu

wählen, so sind neben dem ersten Ersatzmann jene

Soldaten zu Ersatzmännern gewählt, welche die

nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung

hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen.

(3) Erachtet der Kommandant der Wahlstelle,

der von ihm nach § 10 Abs. 6 bestimmte Offizier

oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis

der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er

die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung

verlangen. Diese Überprüfung hat der Wahlausschuß

durchzuführen. Ergibt sich daraus die

Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung,

so ist dieses unverzüglich richtigzustellen.

Annahme der Wahl

§ 14. (1) Nach Beendigung der Stimmenzählung

hat der Kommandant der Wahlstelle in Anwesenheit

des Wahlausschusses die gewählten Soldaten

zu befragen, ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen.

Lehnt ein Soldat die Wahl ab, so gilt der erste

Ersatzmann als gewählt. Die dadurch erforderliche

Ergänzung der Ersatzmänner hat nach § 13 Abs. 2

zu erfolgen.

(2) Wurde durch die Wahl oder infolge einer

Ablehnung (Abs. 1) die nach § 5 Abs. 2 vorgesehene

Zahl an Soldatenvertretern und Ersatzmännern

nicht erreicht, so sind die noch fehlenden Soldatenvertreter

und Ersatzmänner von den bereits gültig

gewählten Soldatenvertretern zu ergänzen.

(3) Das Ergebnis der Stimmenzählung, einer allfälligen

Überprüfung, das Ergebnis der Befragung

der gewählten Soldaten über die Annahme der

Wahl sowie einer allfälligen Ergänzung nach Abs. 2

sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift

ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses

zu unterzeichnen. Zu spät eingelangte

Briefumschläge.(§ 12 Abs. 6) sind der Niederschrift

anzuschließen.

Prüfung der Niederschrift, Wiederholung

des Wahlverfahrens

§ 15. (1) Nach Abschluß des Wahlvorganges hat

der Kommandant der Wahlstelle die Wahlakten

unverzüglich dem Bundesministerium für Landesverteidigung

vorzulegen.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat die Wahlakten zu prüfen. Werden dabei

Mängel bei der Durchführung der Wahl festgestellt,

die geeignet waren, das Wahlergebnis zu

beeinflussen, so sind die gesamte Wahl oder genau

zu bezeichnende Teile davon für ungültig zu erklären.

In diesem Fall ist eine Wiederholung der Wahl

unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.

Kundmachung

§ 16. (1) Das Wahlergebnis und die Namen der

Soldatenvertreter sowie deren Ersatzmänner sind

vom Kommandanten der Wahlstelle unverzüglich

in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen

im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

(2) Überdies sind vom Kommandanten der

Wahlstelle die Namen der Soldatenvertreter sowie

deren Ersatzmänner der Wählergruppe „Zeitsoldaten"

der in § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978

genannten Dienststelle zu melden, deren Befehlsbereich

sie angehören oder zugeordnet sind. Kommandanten

von Wahlstellen, die nicht dem Befehlsbereich

einer der in § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes

1978 genannten Dienststellen angehören oder

zugeordnet sind, haben die Namen der Soldatenvertreter

sowie deren Ersatzmänner dem Bundesministerium

für Landesverteidigung zu melden.

Abberufung

§ 17. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung

eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes

(§ 47 Abs. 7 Wehrgesetz 1978) sind die

Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe

sinngemäß anzuwenden, daß die Stimmzettel auf

„ja" oder „nein" zu lauten haben.

(2) Jener Soldatenvertreter (Ersatzmann), über

dessen Abberufung abgestimmt wird, ist nicht zur

Stimmabgabe berechtigt.

(3) Für die Abberufung eines Soldatenvertreters

(Ersatzmannes) ist die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt

der Soldatenvertreter (Ersatzmann) in seiner Funktion

bestätigt.

Abschnitt III

Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und

des Wahlkollegiums

Bildung der Zeitsoldatenausschüsse

und des Wahlkollegiums

§ 18. (1) Bei den im § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes

1978 angeführten militärischen Dienststellen

sind Zeitsoldatenausschüsse nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen zu bilden.

(2) Wahlkollegium ist jenes Gremium, das nach

§ 47 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978 für Zeitsoldaten

mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens

einem Jahr, die nicht dem Befehlsbereich einer im

§ 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 genannten militärischen

Dienststelle angehören, zu bilden ist.

Anwendung von Bestimmungen des

Abschnittes II

§ 19. Für die Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse

sowie des Wahlkollegiums gelten der

§ 5 Abs. 3 und 4, der § 6 Abs. 1 und 4, der § 7

Abs. 2 bis 6, die §§ 8 und 10, der § 11 Abs. 2 und 3,

der § 12 Abs. 1 bis 5, die §§ 13, 14 und 15, der § 16

Abs. 1 und der § 17 mit den im folgenden geregelten

Abweichungen.

Wahlstelle

§ 20. (1) Die Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse

hat sich auf die Soldatenvertreter des

jeweiligen Vertretungsbereiches nach § 47 Abs. 5

des Wehrgesetzes 1978, die Bildung des Wahlkollegiums

(§ 18 Abs. 2) auf den im zweiten Satz des

§ 47 Abs. 4 umschriebenen Personenkreis zu

erstrecken.

(2) Die Wahl hat bei den Kommandanten der

militärischen Dienststellen stattzufinden, in deren

Befehlsbereich Zeitsoldatenausschüsse zu bilden

sind. Die Wahl der Mitglieder des Wahlkollegiums

hat beim Bundesministerium für Landesverteidigung

stattzufinden.

Wählerliste und Wahlausschuß

§ 21. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat

unmittelbar nach Erhalt aller Meldungen nach § 16

Abs. 2 seines Befehlsbereichs die Wählerliste zu

erstellen und den Wahlausschuß zu bestellen. Der

Wahlausschuß besteht aus drei vom Kommandanten

zu bestimmenden Wahlberechtigten.

(2) Die Wählerliste und die Namen der Mitglieder

des Wahlausschusses sind vom Kommandanten

der Wahlstelle unverzüglich in seinem Befehlsbereich

auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer

übliche Art kundzumachen.

Anzahl der Soldatenvertreter

§ 22. (1) Im jeweiligen Vertretungsbereich sind

sieben Soldatenvertreter und sieben Ersatzmänner

für den Zeitsoldatenausschuß zu wählen. Die Zahl

der zu wählenden Ersatzmänner verringert sich in

dem Maß, als die Zahl der für diese Funktion wählbaren

Soldatenvertreter geringer ist.

(2) Für das Wahlkollegium nach § 18 Abs. 2 sind

sieben Soldatenvertreter zu wählen.

Wahltag

§ 23. Die Wahl hat innerhalb von zwei Wochen

nach Ablauf des für die Wahl der Soldatenvertreter

der Wählergruppe „Zeitsoldaten" nach § 5 Abs. 2

bestimmten Zeitraumes stattzufinden.

Kundmachung

§ 24. Das Wahlergebnis und die Namen der Soldatenvertreter

sowie deren Ersatzmänner ist vom

Kommandanten der Wahlstelle dem Bundesministerium

für Landesverteidigung zu melden.

Abschnitt IV

Zentraler Zeitsoldatenausschuß

§ 25. (1) Zur Bildung des Zentralen Zeitsoldatenausschusses

haben jeder Zeitsoldatenausschuß

sowie das Wahlkollegium nach § 18 Abs. 2 je einen

Soldatenvertreter als Mitglied und je einen Ersatzmann

zu wählen.

(2) In jedem Zeitsoldatenausschuß hat die Wahl

nach Abs. 1 bei der ersten Sitzung nach der zu seiner

Bildung durchgeführten Wahl (konstituierende

Sitzung) zu erfolgen; diese Sitzung sowie die zur

Wahl nach Abs. 1 erforderliche Sitzung des Wahlkollegiums

haben innerhalb von zwei Wochen nach

Ablauf des für die Wahl der Zeitsoldatenausschüsse

vorgesehenen Zeitraumes (§ 23) stattzufinden.

(3) Für die Wahl der Mitglieder des Zentralen

Zeitsoldatenausschusses und deren Ersatzmänner

sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für

die Zeitsoldatenausschüsse, BGBl. Nr. 88/1989,

sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Wahlergebnis und die Namen der Soldatenvertreter

sowie deren Ersatzmänner der Zeitsoldatenausschüsse

und des Wahlkollegiums ist dem

Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden.

(5) Die Zusammensetzung des Zentralen Zeitsoldatenausschusses

ist vom Bundesministerium für

Landesverteidigung auf die im Bundesheer übliche

Art kundzumachen.

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