89. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes,
BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen
von der Wochenend- und Feiertagsruhe,
BGBl. Nr. 149/1984, idF der Verordnungen BGBl.
Nr. 270/1984, 545/1985 und 635/1986 geändert
wie folgt
1. In Abschnitt XI (Verkehr) lautet die Z 4 lit. e
„e) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit
dem Transport nicht lagerfähiger oder
zur kurzfristigen Verwendung bestimmter
radioaktiver Arzneimittel;"
Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung lit. f.
2. In Abschnitt XIII (Fremdenverkehr, Freizeitgestaltung,
Kongresse, Konferenzen) lautet die
Z 11
„11. Lotto, Toto
Unbedingt erforderliche Tätigkeiten zur
Erfassung der Wettscheine, zur Einsatzermittlung
und Datensicherung sowie zur
Überwachung der elektronischen Gewinnsortierung
und die notwendigen Journaldienste."
Die bisherige Z 11 erhält die Bezeichnung Z 12.