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89_1987 AT

89. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 Z 4 und 6 Abs. 1 des

Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

wird, hinsichtlich des § 1 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, verordnet

§ 1. Den Landesinvalidenämtern für Wien, Niederösterreich

und Burgenland, für Oberösterreich,

für Salzburg, für Tirol, für Vorarlberg, für Steiermark

und für Kärnten, den Landesarbeitsämtern

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Burgenland

und den Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätten

Wien und Linz werden die in § 5

Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten

Aufgaben übertragen.

§ 2. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes

angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden

Organe

Landesarbeitsamt Wien,

Landesarbeitsamt Niederösterreich,

Landesarbeitsamt Burgenland und

Bundesstaatliche Prothesenwerkstätte Wien

werden auf die Buchhaltung des Landesinvalidenamtes

für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

die der übrigen Landesarbeitsämter und der Bundesstaatlichen

Prothesenwerkstätte Linz auf die

jeweils am gleichen Ort befindliche Buchhaltung

des Landesinvalidenamtes übertragen.

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