Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
89_1986 AT

89. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Malaysia am 5. November

1985 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 305/1985) hinterlegt.

Malaysia hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

folgende Erklärung abgegeben

„... die Regierung von Malaysia erklärt hiemit

gemäß der Bestimmung des Artikels I Abs. 3 des

Übereinkommens, daß sie das Übereinkommen auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die

Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche

anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Malaysia erklärt ferner, daß es das Übereinkommen

nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen,

sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher

Art, anwenden wird, die nach malaysischem

Recht als Handelssachen angesehen werden."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →