89. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Malaysia am 5. November
1985 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 305/1985) hinterlegt.
Malaysia hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
folgende Erklärung abgegeben
„... die Regierung von Malaysia erklärt hiemit
gemäß der Bestimmung des Artikels I Abs. 3 des
Übereinkommens, daß sie das Übereinkommen auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die
Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche
anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.
Malaysia erklärt ferner, daß es das Übereinkommen
nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen,
sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher
Art, anwenden wird, die nach malaysischem
Recht als Handelssachen angesehen werden."