89. Bekanntmachung: Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl.
Nr. 243, wird bekanntgemacht
(1) Der in der Anlage 1 wiedergegebene Lehrplan
für den katholischen Religionsunterricht an
Gymnasien, Realgymnasien, Wirtschaftskundlichen
Realgymnasien, Oberstufenrealgymnasien, Aufbaugymnasien,
Aufbaurealgymnasien und an Gymnasien
und Realgymnasien für Berufstätige wurde von
der Katholischen Kirche erlassen und mit Beginn
des Schuljahres 1983/84 aufsteigend, und zwar
beginnend jeweils mit der ersten und fünften
Klasse, in Kraft gesetzt.
(2) Der in der Anlage 2 wiedergegebene Lehrplan
für den katholischen Religionsunterricht an
der Übergangsstufe an Oberstufenrealgymnasien
wurde von der Katholischen Kirche erlassen und
mit Beginn des Schuljahres 1983/84 in Kraft
gesetzt.