89_1983
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89. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung betreffend das Aushängen und Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Götzis durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 89. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung betreffend das Aushängen und Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Götzis durch den Verfassungsgerichtshof
1983_89_0 89. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung betreffend das Aushängen und Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Götzis durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 14. Dezember 1982, Zl. V 28/82—15, den
Abschnitt I samt Anlage 1 der Verordnung der
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 19. Juli
1972, betreffend das Aushängen und Anschlagen
von Druckwerken, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1983
in Kraft.