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89_1983 AT

89. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung betreffend das Aushängen und Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Götzis durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung betreffend das Aushängen und Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Götzis durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 14. Dezember 1982, Zl. V 28/82—15, den

Abschnitt I samt Anlage 1 der Verordnung der

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 19. Juli

1972, betreffend das Aushängen und Anschlagen

von Druckwerken, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1983

in Kraft.

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