89. Verordnung: Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 177 Abs. 1 des Berggesetzes
1975, BGBl. Nr. 259, wird verordnet
§ 1. Das Verzeichnis der Grundstücke und
Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet
werden sollen, hat in tabellarischer Form
folgende Angaben zu enthalten
1. den politischen Bezirk, den Sprengel des
Bezirksgerichtes, die Ortsgemeinde und die
Katastralgemeinde, wo sich die Grundstücke
oder Grundstücksteile befinden,
2. die Grundstücksnummern,
3. die Zahlen der Grundbuchseinlagen, bei
Grundstücken, die nicht in Grundbüchern
eingetragen sind, die Bezeichnung, unter der
sie in das Grundstücksverzeichnis II eingetragen
sind,
4. die Katastralgemeinde des Grundbuchs, bei
Grundstücken, die nicht in ein solches eingetragen
sind, die Katastralgemeinde des
Grundstücksverzeichnisses II,
5. die Benützungsarten der Grundstücke oder
Grundstücksteile laut Grenz- oder Grundsteuerkataster
sowie die tatsächliche Nutzung
der Grundstücke oder Grundstücksteile unter
Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes
Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil
handelt,
6. das Flächenausmaß der Grundstücke oder
Grundstücksteile in Quadratmetern,
7. die Namen und Anschriften der Grundeigentümer
sowie deren Eigentumsanteile.
§ 2. Der Lageplan ist im Maßstab der Katastralmappe
unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter
in schwarzer Farbe anzufertigen.
Die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete
sind durch eine schwarze Vollinie und einen roten
Farbstreifen an der Innenseite ersichtlich zu machen,
die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete
durch eine schwarze Strichlinie mit einem
verwaschenen breiten roten Farbstreifen an der
Innenseite. Im übrigen gilt § 5.
§ 3. Die bergtechnische Übersichtskarte ist im
Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung
der Katastralmappenblätter, soweit nachstehend
nicht anderes angeführt ist, in schwarzer
Farbe anzufertigen. Auf ihr müssen eingezeichnet
sein
1. die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete
und der begehrten Bergbaugebiete, wie
im § 2 angegeben,
2. zumindest im Bereich der begehrten Bergbaugebiete
insbesondere Gebäude, Straßen,
Eisenbahnen, Seilbahnen, Gewässer, Anlagen
der öffentlichen Versorgung mit Wasser und
Energie, Gasfern- und -verteilerleitungen
sowie Erdölleitungen, gesetzlich oder behördlich
festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen,
Stollenmundlöcher, Bohrlöcher, Tagbauränder,
Halden und Teiche unter Verwendung
von Zeichen, die in einer am Kartenrand
anzubringenden Legende zu erläutern
sind,
3. die Begrenzungen der bestehenden Grubenmaße,
Überscharen, Gewinnungs-, Abbau-
und Speicherfelder, soweit sie nicht mit den
Begrenzungen der Bergbaugebiete zusammenfallen,
gekennzeichnet durch eine
schwarze Vollinie mit unterschiedlichen Farbstreifen
an der Innenseite, die in einer Legende
am Kartenrand zu erläutern sind,
4. die als abbauwürdig im Sinne des § 34
Abs. 4 des Berggesetzes 1975 anzusehenden
Teile von Vorkommen mineralischer Rohstoffe,
die Abbauflächen, von denen solche
Einwirkungen auf die Grundstücke und
Grundstücksteile in den begehrten Bergbaugebieten
ausgehen oder voraussichtlich ausgehen
werden, die Bodenverformungen in
der im § 177 Abs. 1 des Berggesetzes 1975
bezeichneten Art und in dem dort angegebenen
Ausmaß zur Folge haben oder haben
können, sowie die voraussichtlichen Abbaugrenzen
in zehn Jahren unter Verwendung
von Zeichen, die in einer am Kartenrand
anzubringenden Legende zu erläutern sind,
5. die Spuren der Ebenen, in denen zur Erläuterung
der Konstruktion der Begrenzungen
der begehrten Bergbaugebiete Schnitte
gelegt wurden. Diese sind am Kartenrand
darzustellen, sie können jedoch auch auf
einem gesonderten Blatt dargestellt werden.
Die hiebei verwendeten Zeichen sind in einer
Legende zu erläutern.
Im übrigen gilt § 5.
§ 4. In der bergtechnischen Beschreibung ist
darzulegen, weshalb die im § 177 Abs. 1 des
Berggesetzes 1975 angegebenen Voraussetzungen
hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile,
die als Bergbaugebiete bezeichnet werden
sollen, als erfüllt angesehen werden. Hiebei sind
die vorhandenen oder erwarteten Einwirkungen,
die Art und das Ausmaß der eingetretenen oder
voraussichtlich eintretenden Bodenverformungen
unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes
und unter Bekanntgabe und Erläuterung der Annahmen
darzustellen. Weiters ist anzugeben, wie
die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete
konstruiert und die Koordinaten der Eckpunkte
der Begrenzungen ermittelt wurden. Auch ist bekanntzugeben,
woher das Flächenausmaß der
Grundstücke und Grundstücksteile, das in dem im
§ 1 genannten Verzeichnis anzugeben ist, entnommen
oder wie es bestimmt wurde.
§ 5. (1) Für den Lageplan und die bergtechnische
Übersichtskarte ist dauerhaftes Papier zu
verwenden. Die Blattgröße hat sich nach den
Formaten der A-Reihe gemäß ÖNORM A 1001
zu richten. Der Lageplan und die bergtechnische
Übersichtskarte sind unter Belassung eines genügend
breiten Heftrandes auf das Format A 4
zu falten. Das Zeichenfeld ist so groß zu bemessen,
daß die Taggegend im Bereich der begehrten
Bergbaugebiete und in deren Umgebung übersichtlich
und vollständig dargestellt werden kann.
Seine Begrenzung hat eine rechteckige Form aufzuweisen,
sie hat vom Heftrand mindestens
20 mm, vom oberen Blattrand mindestens 15 mm
und vom rechten sowie unteren Blattrand mindestens
80 mm entfernt zu sein. Am unteren
Blattrand ist rechts der Titel vorzusehen. Er muß
den Namen des Bergbauberechtigten, die Bezeichnung
„Lageplan" oder „Bergtechnische Übersichtskarte",
die nähere Bezeichnung der begehrten
Bergbaugebiete unter Angabe des politischen
Bezirks, des Sprengeis des Bezirksgerichtes
sowie der Orts- und Katastralgemeinden, wo sie
gelegen sind, und den Maßstab enthalten. Links
neben dem Titel sind in einer Schriftleiste das
Datum der Anfertigung, die Nummer der Ausfertigung
und der Name des verantwortlichen
Markscheiders oder des Ingenieurkonsulenten für
Markscheidewesen einzutragen. Ferner ist jede
Ausfertigung mit der Unterschrift des verantwortlichen
Markscheiders oder Ingenieurkonsulenten
für Markscheidewesen zu versehen. Dieser
hat auch sein Siegel beizusetzen.
(2) Auf dem Zeichenfeld des Lageplanes und
der bergtechnischen Übersichtskarte ist das Gitternetz
(Koordinatennetz) im System der Landesvermessung
(3 Grad-Streifen-Systeme der Gauß-
Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28,
31 und 34 Grad östlich von Ferro) durch Anbringung
von mindestens je zwei in Nord-Süd-
Richtung und in Ost-West-Richtung gegenüberliegenden
Randmarken in zweckmäßigem Abstand
voneinander festzulegen. Den Randmarken
an der östlichen und südlichen Seite des Zeichenfeldes
sind die Koordinatenwerte beizufügen. Die
Gitternordrichtung ist augenfällig zu markieren,
Die Lage der einzelnen Mappenblätter ist durch
Linien zu kennzeichnen. An den Eckpunkten der
zusammenstoßenden Mappenblätter sind die
Mappenblattnummern anzugeben. Wenn keine
Mappenblattbegrenzungen auf dem Zeichenfeld
aufscheinen, ist die Mappenblattnummer am
oberen und unteren Rand des Zeichenfeldes anzuführen.
(3) Die Eckpunkte der Begrenzungen der begehrten
Bergbaugebiete sind im Uhrzeigersinn
mit arabischen Ziffern in roter Farbe zu bezeichnen.
Innerhalb der Begrenzungen ist die nähere
Bezeichnung der begehrten Bergbaugebiete in
roter Farbe anzuführen. Innerhalb der Begrenzungen
der bestehenden Bergbaugebiete sind
deren nähere Bezeichnung und der Name des
Bergbauberechtigten in schwarzer Farbe anzugeben.
Innerhalb der Begrenzungen der Grubenmaße,
Überscharen, Gewinnungs-, Abbau- und
Speicherfelder sind der Schutzname und der
Name des Bergbauberechtigten sowie die Daten
des Verleihungs-, Bewilligungs- oder Anerkennungsbescheides
in schwarzer Farbe einzutragen.
(4) Am unteren Blattrand des Lageplanes und
der bergtechnischen Übersichtskarte, falls erforderlich
auch am rechten Blattrand, sind, geordnet
nach den begehrten Bergbaugebieten, die Koordinaten
der Eckpunkte der Begrenzungen der
begehrten Bergbaugebiete unter Anführung des
zugehörigen Meridianstreifens tabellarisch zu verzeichnen.
Hiebei sind die Koordinatenwerte auf
Meter ohne Dezimalstellen anzugeben. Den
y-Werten ist auch das Vorzeichen beizufügen.