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89_1981 AT

89. Verordnung: Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

Auf Grund des § 177 Abs. 1 des Berggesetzes

1975, BGBl. Nr. 259, wird verordnet

§ 1. Das Verzeichnis der Grundstücke und

Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet

werden sollen, hat in tabellarischer Form

folgende Angaben zu enthalten

1. den politischen Bezirk, den Sprengel des

Bezirksgerichtes, die Ortsgemeinde und die

Katastralgemeinde, wo sich die Grundstücke

oder Grundstücksteile befinden,

2. die Grundstücksnummern,

3. die Zahlen der Grundbuchseinlagen, bei

Grundstücken, die nicht in Grundbüchern

eingetragen sind, die Bezeichnung, unter der

sie in das Grundstücksverzeichnis II eingetragen

sind,

4. die Katastralgemeinde des Grundbuchs, bei

Grundstücken, die nicht in ein solches eingetragen

sind, die Katastralgemeinde des

Grundstücksverzeichnisses II,

5. die Benützungsarten der Grundstücke oder

Grundstücksteile laut Grenz- oder Grundsteuerkataster

sowie die tatsächliche Nutzung

der Grundstücke oder Grundstücksteile unter

Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes

Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil

handelt,

6. das Flächenausmaß der Grundstücke oder

Grundstücksteile in Quadratmetern,

7. die Namen und Anschriften der Grundeigentümer

sowie deren Eigentumsanteile.

§ 2. Der Lageplan ist im Maßstab der Katastralmappe

unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter

in schwarzer Farbe anzufertigen.

Die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete

sind durch eine schwarze Vollinie und einen roten

Farbstreifen an der Innenseite ersichtlich zu machen,

die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete

durch eine schwarze Strichlinie mit einem

verwaschenen breiten roten Farbstreifen an der

Innenseite. Im übrigen gilt § 5.

§ 3. Die bergtechnische Übersichtskarte ist im

Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung

der Katastralmappenblätter, soweit nachstehend

nicht anderes angeführt ist, in schwarzer

Farbe anzufertigen. Auf ihr müssen eingezeichnet

sein

1. die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete

und der begehrten Bergbaugebiete, wie

im § 2 angegeben,

2. zumindest im Bereich der begehrten Bergbaugebiete

insbesondere Gebäude, Straßen,

Eisenbahnen, Seilbahnen, Gewässer, Anlagen

der öffentlichen Versorgung mit Wasser und

Energie, Gasfern- und -verteilerleitungen

sowie Erdölleitungen, gesetzlich oder behördlich

festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen,

Stollenmundlöcher, Bohrlöcher, Tagbauränder,

Halden und Teiche unter Verwendung

von Zeichen, die in einer am Kartenrand

anzubringenden Legende zu erläutern

sind,

3. die Begrenzungen der bestehenden Grubenmaße,

Überscharen, Gewinnungs-, Abbau-

und Speicherfelder, soweit sie nicht mit den

Begrenzungen der Bergbaugebiete zusammenfallen,

gekennzeichnet durch eine

schwarze Vollinie mit unterschiedlichen Farbstreifen

an der Innenseite, die in einer Legende

am Kartenrand zu erläutern sind,

4. die als abbauwürdig im Sinne des § 34

Abs. 4 des Berggesetzes 1975 anzusehenden

Teile von Vorkommen mineralischer Rohstoffe,

die Abbauflächen, von denen solche

Einwirkungen auf die Grundstücke und

Grundstücksteile in den begehrten Bergbaugebieten

ausgehen oder voraussichtlich ausgehen

werden, die Bodenverformungen in

der im § 177 Abs. 1 des Berggesetzes 1975

bezeichneten Art und in dem dort angegebenen

Ausmaß zur Folge haben oder haben

können, sowie die voraussichtlichen Abbaugrenzen

in zehn Jahren unter Verwendung

von Zeichen, die in einer am Kartenrand

anzubringenden Legende zu erläutern sind,

5. die Spuren der Ebenen, in denen zur Erläuterung

der Konstruktion der Begrenzungen

der begehrten Bergbaugebiete Schnitte

gelegt wurden. Diese sind am Kartenrand

darzustellen, sie können jedoch auch auf

einem gesonderten Blatt dargestellt werden.

Die hiebei verwendeten Zeichen sind in einer

Legende zu erläutern.

Im übrigen gilt § 5.

§ 4. In der bergtechnischen Beschreibung ist

darzulegen, weshalb die im § 177 Abs. 1 des

Berggesetzes 1975 angegebenen Voraussetzungen

hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile,

die als Bergbaugebiete bezeichnet werden

sollen, als erfüllt angesehen werden. Hiebei sind

die vorhandenen oder erwarteten Einwirkungen,

die Art und das Ausmaß der eingetretenen oder

voraussichtlich eintretenden Bodenverformungen

unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes

und unter Bekanntgabe und Erläuterung der Annahmen

darzustellen. Weiters ist anzugeben, wie

die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete

konstruiert und die Koordinaten der Eckpunkte

der Begrenzungen ermittelt wurden. Auch ist bekanntzugeben,

woher das Flächenausmaß der

Grundstücke und Grundstücksteile, das in dem im

§ 1 genannten Verzeichnis anzugeben ist, entnommen

oder wie es bestimmt wurde.

§ 5. (1) Für den Lageplan und die bergtechnische

Übersichtskarte ist dauerhaftes Papier zu

verwenden. Die Blattgröße hat sich nach den

Formaten der A-Reihe gemäß ÖNORM A 1001

zu richten. Der Lageplan und die bergtechnische

Übersichtskarte sind unter Belassung eines genügend

breiten Heftrandes auf das Format A 4

zu falten. Das Zeichenfeld ist so groß zu bemessen,

daß die Taggegend im Bereich der begehrten

Bergbaugebiete und in deren Umgebung übersichtlich

und vollständig dargestellt werden kann.

Seine Begrenzung hat eine rechteckige Form aufzuweisen,

sie hat vom Heftrand mindestens

20 mm, vom oberen Blattrand mindestens 15 mm

und vom rechten sowie unteren Blattrand mindestens

80 mm entfernt zu sein. Am unteren

Blattrand ist rechts der Titel vorzusehen. Er muß

den Namen des Bergbauberechtigten, die Bezeichnung

„Lageplan" oder „Bergtechnische Übersichtskarte",

die nähere Bezeichnung der begehrten

Bergbaugebiete unter Angabe des politischen

Bezirks, des Sprengeis des Bezirksgerichtes

sowie der Orts- und Katastralgemeinden, wo sie

gelegen sind, und den Maßstab enthalten. Links

neben dem Titel sind in einer Schriftleiste das

Datum der Anfertigung, die Nummer der Ausfertigung

und der Name des verantwortlichen

Markscheiders oder des Ingenieurkonsulenten für

Markscheidewesen einzutragen. Ferner ist jede

Ausfertigung mit der Unterschrift des verantwortlichen

Markscheiders oder Ingenieurkonsulenten

für Markscheidewesen zu versehen. Dieser

hat auch sein Siegel beizusetzen.

(2) Auf dem Zeichenfeld des Lageplanes und

der bergtechnischen Übersichtskarte ist das Gitternetz

(Koordinatennetz) im System der Landesvermessung

(3 Grad-Streifen-Systeme der Gauß-

Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28,

31 und 34 Grad östlich von Ferro) durch Anbringung

von mindestens je zwei in Nord-Süd-

Richtung und in Ost-West-Richtung gegenüberliegenden

Randmarken in zweckmäßigem Abstand

voneinander festzulegen. Den Randmarken

an der östlichen und südlichen Seite des Zeichenfeldes

sind die Koordinatenwerte beizufügen. Die

Gitternordrichtung ist augenfällig zu markieren,

Die Lage der einzelnen Mappenblätter ist durch

Linien zu kennzeichnen. An den Eckpunkten der

zusammenstoßenden Mappenblätter sind die

Mappenblattnummern anzugeben. Wenn keine

Mappenblattbegrenzungen auf dem Zeichenfeld

aufscheinen, ist die Mappenblattnummer am

oberen und unteren Rand des Zeichenfeldes anzuführen.

(3) Die Eckpunkte der Begrenzungen der begehrten

Bergbaugebiete sind im Uhrzeigersinn

mit arabischen Ziffern in roter Farbe zu bezeichnen.

Innerhalb der Begrenzungen ist die nähere

Bezeichnung der begehrten Bergbaugebiete in

roter Farbe anzuführen. Innerhalb der Begrenzungen

der bestehenden Bergbaugebiete sind

deren nähere Bezeichnung und der Name des

Bergbauberechtigten in schwarzer Farbe anzugeben.

Innerhalb der Begrenzungen der Grubenmaße,

Überscharen, Gewinnungs-, Abbau- und

Speicherfelder sind der Schutzname und der

Name des Bergbauberechtigten sowie die Daten

des Verleihungs-, Bewilligungs- oder Anerkennungsbescheides

in schwarzer Farbe einzutragen.

(4) Am unteren Blattrand des Lageplanes und

der bergtechnischen Übersichtskarte, falls erforderlich

auch am rechten Blattrand, sind, geordnet

nach den begehrten Bergbaugebieten, die Koordinaten

der Eckpunkte der Begrenzungen der

begehrten Bergbaugebiete unter Anführung des

zugehörigen Meridianstreifens tabellarisch zu verzeichnen.

Hiebei sind die Koordinatenwerte auf

Meter ohne Dezimalstellen anzugeben. Den

y-Werten ist auch das Vorzeichen beizufügen.

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