Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
89_1980 AT

89. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wind verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 25. November 1974,

BGBl. Nr. 726, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 772/1974 und BGBl. Nr. 510/.1975

über die Ermächtigung von Landeshauptmännern

zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und

Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

wird wie folgt geändert

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer

Burgenland, Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden

ermächtigt, Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller,

die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden

Bundesland haben, nach Maßgabe der

§§ 2 bis 5 zu erteilen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1980 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →