89. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 7. Feber 1979 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,
BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 702/
1976, Nr. 537/1978 und Nr. 637/1978 wird wie
folgt geändert
1. § 21 Abs. 5 lit. c hat zu lauten
„c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten
zur Bestreitung des angemessenen
Lebensunterhaltes ausreichen."
2. § 21 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung
sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte,
soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch
auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
b) wiederkehrende Geldleistungen aus der
gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152,
dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, dem Bundesgesetz
über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete
während des Karenzurlaubes aus Anlaß
der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/1974,
dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
BGBl. Nr. 174/1963, und
nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt
und — soweit sie den Betrag
der Wohnungbeihilfe nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —
die Mietzinsbeihilfe sowie die Entschädigung
bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,
BGBl. Nr. 152/1956, die Entschädigung
nach dem Bundesgesetz über
Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger
Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/1960,
Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung
in das Ausland, BGBl. Nr. 233/
1965, und die den oben angeführten Bezügen
nach dem Heeresgebührengesetz vergleichbaren
Bezüge nach dem Zivildienstgesetz,
BGBl. Nr. 187/1974.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben
Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich
in Schulausbildung befindet, auf Grund einer
ausschließlich während der Schul(Hochschul)-
ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht."
3. Im § 23 Abs. 4 lit. a tritt an die Stelle des
Ausdruckes „Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3
Ehegesetz" der Ausdruck „Ausspruch nach § 61
Abs. 3 Ehegesetz".
4. § 28 Abs. 4 lit. c hat zu lauten
„c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten,
das bei der Berechnung des
Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit
sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen,
um den sich der Mindestsatz für das
Kind erhöht."
Artikel II
Hinsichtlich des Anspruches auf Witwenversorgungsgenuß
nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung
1967 gilt in Fällen, in denen
a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli
1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des
Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen
ist und
b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen
worden ist,
folgende besondere Regelung
An die Stelle der im § 18 Abs. 2 lit. b Z. 2
und Abs. 3 Z. 1 der Salinenarbeiter-Pensionsordnung
1967 vorgesehenen Voraussetzungen
tritt — wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten
Ehe günstiger ist — die Voraussetzung
des Altersunterschiedes der Ehegatten
von nicht mehr als 25 Jahren.
Artikel III
Art. I Z. 3 tritt am 1. Juli 1978, die übrigen
Bestimmungen dieser Kundmachung treten am
1. Jänner 1979 in Kraft.