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89. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1979

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 7. Feber 1979 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,

BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 702/

1976, Nr. 537/1978 und Nr. 637/1978 wird wie

folgt geändert

1. § 21 Abs. 5 lit. c hat zu lauten

„c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten

zur Bestreitung des angemessenen

Lebensunterhaltes ausreichen."

2. § 21 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung

sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte,

soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch

auch

a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b) wiederkehrende Geldleistungen aus der

gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152,

dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977, BGBl. Nr. 609, dem Bundesgesetz

über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete

während des Karenzurlaubes aus Anlaß

der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/1974,

dem Bundesgesetz über die Gewährung von

Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

BGBl. Nr. 174/1963, und

nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung

für die Verpflegung, der Familienunterhalt

und — soweit sie den Betrag

der Wohnungbeihilfe nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt —

die Mietzinsbeihilfe sowie die Entschädigung

bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Nr. 152/1956, die Entschädigung

nach dem Bundesgesetz über

Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger

Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/1960,

Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung

in das Ausland, BGBl. Nr. 233/

1965, und die den oben angeführten Bezügen

nach dem Heeresgebührengesetz vergleichbaren

Bezüge nach dem Zivildienstgesetz,

BGBl. Nr. 187/1974.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben

Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich

in Schulausbildung befindet, auf Grund einer

ausschließlich während der Schul(Hochschul)-

ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht."

3. Im § 23 Abs. 4 lit. a tritt an die Stelle des

Ausdruckes „Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3

Ehegesetz" der Ausdruck „Ausspruch nach § 61

Abs. 3 Ehegesetz".

4. § 28 Abs. 4 lit. c hat zu lauten

„c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten,

das bei der Berechnung des

Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit

sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen,

um den sich der Mindestsatz für das

Kind erhöht."

Artikel II

Hinsichtlich des Anspruches auf Witwenversorgungsgenuß

nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung

1967 gilt in Fällen, in denen

a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli

1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des

Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen

ist und

b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom

1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen

worden ist,

folgende besondere Regelung

An die Stelle der im § 18 Abs. 2 lit. b Z. 2

und Abs. 3 Z. 1 der Salinenarbeiter-Pensionsordnung

1967 vorgesehenen Voraussetzungen

tritt — wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten

Ehe günstiger ist — die Voraussetzung

des Altersunterschiedes der Ehegatten

von nicht mehr als 25 Jahren.

Artikel III

Art. I Z. 3 tritt am 1. Juli 1978, die übrigen

Bestimmungen dieser Kundmachung treten am

1. Jänner 1979 in Kraft.

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