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89_1978 AT

89. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Republik Rwanda über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Republik Rwanda über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und der Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich einerseits und die Regierung

der Republik Rwanda andererseits sind

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Der Minister für Finanzen und Wirtschaft bestätigt,

daß zur Ausstellung von Zeugnissen über

den Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren zum Zwecke der zollfreien oder

zollermäßigten Einfuhr nach Österreich folgende

Stelle ermächtigt ist

Service des Douanes, c/o Ministère des Finances

et de l'Economie, B.P. 718, Kigali.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem

Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und

Rwanda sind.

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht

aus.

Artikel 3

Der Minister für Finanzen und Wirtschaft

der Republik Rwanda wird jede Änderung bezüglich

des im Artikel 1 genannten „Service

des Douanes, c/o Ministère des Finances et de

l'Economie, B.P. 718, Kigali" dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bakanntgeben.

Artikel 4

Der Minister für Finanzen und Wirtschaft

der Republik Rwanda leistet bei der Prüfung

der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse

den österreichischen Behörden über deren

Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in französischer

Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für die Republik Rwanda

Ntirugirimbabazi Denis

Der Minister für Finanzen und Wirtschaft

Wien, am 27. Jänner 1977

Kigali, am 10. Oktober 1977

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 5 am 19. Dezember 1977 in Kraft

getreten.

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