89. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Republik Rwanda über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und der Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich einerseits und die Regierung
der Republik Rwanda andererseits sind
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Der Minister für Finanzen und Wirtschaft bestätigt,
daß zur Ausstellung von Zeugnissen über
den Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren zum Zwecke der zollfreien oder
zollermäßigten Einfuhr nach Österreich folgende
Stelle ermächtigt ist
Service des Douanes, c/o Ministère des Finances
et de l'Economie, B.P. 718, Kigali.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem
Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und
Rwanda sind.
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht
aus.
Artikel 3
Der Minister für Finanzen und Wirtschaft
der Republik Rwanda wird jede Änderung bezüglich
des im Artikel 1 genannten „Service
des Douanes, c/o Ministère des Finances et de
l'Economie, B.P. 718, Kigali" dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bakanntgeben.
Artikel 4
Der Minister für Finanzen und Wirtschaft
der Republik Rwanda leistet bei der Prüfung
der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse
den österreichischen Behörden über deren
Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in französischer
Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für die Republik Rwanda
Ntirugirimbabazi Denis
Der Minister für Finanzen und Wirtschaft
Wien, am 27. Jänner 1977
Kigali, am 10. Oktober 1977
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 5 am 19. Dezember 1977 in Kraft
getreten.