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89_1977 AT

89. Verordnung: Extrawurst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Extrawurst

Auf Grund des § 7 Abs. 2, des § 10 Abs. 1

Z. 1 und des § 10 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Extrawurst in Stangen, welche der in der

Anlage genannten Beschaffenheit nicht entspricht,

insbesondere die dort aufgezählten Grenzwerte

unterschreitet, ist gemäß § 8 lit. e des Lebensmittelgesetzes

1975 verfälscht.

§ 2. Es ist gemäß § 7 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes

1975 verboten, eine nach § 1 verfälschte

Extrawurst in Stangen auch bei deutlicher

und allgemein verständlicher Kenntlichmachung

ihrer Beschaffenheit in Verkehr zu

bringen.

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