89_1977
AT
89. Verordnung: Extrawurst
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 89. Verordnung: Extrawurst
Auf Grund des § 7 Abs. 2, des § 10 Abs. 1
Z. 1 und des § 10 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Extrawurst in Stangen, welche der in der
Anlage genannten Beschaffenheit nicht entspricht,
insbesondere die dort aufgezählten Grenzwerte
unterschreitet, ist gemäß § 8 lit. e des Lebensmittelgesetzes
1975 verfälscht.
§ 2. Es ist gemäß § 7 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes
1975 verboten, eine nach § 1 verfälschte
Extrawurst in Stangen auch bei deutlicher
und allgemein verständlicher Kenntlichmachung
ihrer Beschaffenheit in Verkehr zu
bringen.