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89. Bundesgesetz: Änderung wehrrechtlicher Bestimmungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Änderung wehrrechtlicher Bestimmungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 272/

1971, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des § 28 c gelten sinngemäß

auch für zeitverpflichtete Soldaten mit

der Maßgabe, daß ihnen eine Berufsweiterbildung

in der Dauer von höchstens einem Drittel ihres

Dienstverhältnisses als zeitverpflichtete Soldaten

zu gewähren ist. Der Zeitpunkt der Gewährung

der Berufsweiterbildung ist nach den dienstlichen

Erfordernissen festzusetzen. Kann die Berufsweiterbildung

auf Grund eines Einsatzes des

Bundesheeres gemäß § 2 vom zeitverpflichteten

Soldaten nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch

genommen werden, so sind ihm die nachweislichen

Kosten für die ihm von der zuständigen

militärischen Dienststelle genehmigte Berufsweiterbildung,

der er sich unmittelbar im

Anschluß an das Dienstverhältnis unterzogen hat,

vom Bund zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist

vom ehemaligen zeitverpflichteten Soldaten

innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der

Berufsweiterbildung beim zuständigen Militärkommando

geltend zu machen, das darüber zu

entscheiden hat."

2. Im § 28 Abs. 7 hat der letzte Satz zu

lauten

„Die Wehrpflichtigen sind von ihrer Eignung und

der Absicht, sie zu Kaderübungen einzuberufen,

frühestens mit Beginn des fünften Monats ihres

Grundwehrdienstes zu verständigen. Die Wehrpflichtigen

haben ihre Zustimmung innerhalb von

14 Tagen nach dieser Verständigung schriftlich

zu erklären. Diese Erklärung ist während einer

Präsenzdienstleistung beim zuständigen Einheitskommandanten,

nach der Entlassung aus dem

Präsenzdienst beim zuständigen Militärkommando

abzugeben."

3. § 28 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Wehrpflichtige der Reserve, die

a) Reserveoffiziere oder Reserveoffiziersanwärter

sind,

b) Angehörige des Bundesheeres im Sinne des

§ 1 Abs. 3 lit. b bis e gewesen sind und

nicht unter lit. a fallen,

können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres

ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 7)

herangezogen werden."

4. § 28 Abs. 13 hat zu lauten

„(13) Wehrpflichtige können auf Grund der

Ableistung eines Präsenzdienstes oder von Inspektionen

und Instruktionen in der ausbildungsmäßig

erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung

der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen

zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen

der Reserve (§ 7 Abs. 2 und 8) ernannt

werden."

5. Im § 28 b Abs. 2 haben die Worte „sowie für

die Ausbildung zum Offizier" zu entfallen.

6. § 28 b Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Meldung zum freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst kann vom Wehrpflichtigen

(Freiwilligen) bis zum Ablauf des achten Tages

nach Zustellung des Einberufungsbefehles, und

zwar auch ohne Angabe von Gründen, zurückgezogen

werden. Die Zurückziehung der freiwilligen

Meldung ist beim zuständigen Militärkommando

einzubringen. Die Bestimmungen des

§ 29 Abs. 2, 4 und 5 sowie des § 32 Abs. 4 bis 10

bleiben unberührt."

7. § 28 c Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst im Ausmaß von

drei Jahren leisten, ist im letzten Jahr ihres

freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes die

Möglichkeit zum Besuch von anderen als im

Abs. 1 genannten Ausbildungslehrgängen im Inland,

und zwar auch an zivilen Ausbildungsstätten,

zu gewähren. Die Kosten dieser Ausbildung

trägt der Bund."

8. Im § 33 a haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner

1971 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes

einberufen wurden, sind zur Kontrolle der

Standesevidenz und der übergebenen Bekleidungs-

und Ausrüstungsgegenstände Inspektionen und

zur Unterweisung in einzelnen Ausbildungsarten

Instruktionen abzuhalten. Das Gesamtausmaß

der nach dem 1. August 1971 abzuleistenden

Inspektionen und Instruktionen darf insgesamt

16 Tage nicht überschreiten. Die Höchstdauer

der Inspektionen und Instruktionen darf innerhalb

eines Kalenderjahres insgesamt vier Tage

nicht überschreiten; an Stelle jährlicher Inspektionen

und Instruktionen kann nach den jeweiligen

militärischen Erfordernissen innerhalb

von zwei Kalenderjahren eine Inspektion und Instruktion

im Gesamtausmaß von höchstens acht

Tagen abgehalten werden; die Teilnehmer an

Inspektionen und Instruktionen sind den Wehrpflichtigen

gleichgestellt, die den ordentlichen

Präsenzdienst leisten.

(2) Die im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen

haben auf allgemeine, in ortsüblicher Weise kundzumachende

oder auf besondere Aufforderung an

Inspektionen und Instruktionen teilzunehmen. In

der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes

und die Dauer der Inspektionen und Instruktionen

sowie der Ort, an dem diese stattfinden,

bekanntzugeben. Gegen die besondere

Aufforderung, an Inspektionen und Instruktionen

teilzunehmen, ist ein ordentliches Rechtsmittel

nicht zulässig."

Artikel II

Das Bundesgesetz, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen

neuerlich geändert werden, BGBl.

Nr. 272/1971, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 2 im Art. IX hat zu entfallen;

der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung,.

(2)".

2. Der letzte Satz des Art. XI Abs. 1 hat zu

lauten

„Die Verpflichtungserklärung bedarf der Annahme

durch das zuständige Militärkommando;

für diese Annahme und deren Verweigerung sowie

für die Zurückziehung der Verpflichtungserklärung

gelten die Bestimmungen des § 28 b

Abs. 3 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971 und des § 28 b

Abs. 5 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 89/1974 sinngemäß."

Artikel III

(1) Art. I Z. 8 tritt mit 31. Dezember 1976

außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I Z. 1 und 7 der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,

im übrigen der Bundesminister für

Landesverteidigung betraut.

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