89. Bundesgesetz: Änderung wehrrechtlicher Bestimmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 272/
1971, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des § 28 c gelten sinngemäß
auch für zeitverpflichtete Soldaten mit
der Maßgabe, daß ihnen eine Berufsweiterbildung
in der Dauer von höchstens einem Drittel ihres
Dienstverhältnisses als zeitverpflichtete Soldaten
zu gewähren ist. Der Zeitpunkt der Gewährung
der Berufsweiterbildung ist nach den dienstlichen
Erfordernissen festzusetzen. Kann die Berufsweiterbildung
auf Grund eines Einsatzes des
Bundesheeres gemäß § 2 vom zeitverpflichteten
Soldaten nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch
genommen werden, so sind ihm die nachweislichen
Kosten für die ihm von der zuständigen
militärischen Dienststelle genehmigte Berufsweiterbildung,
der er sich unmittelbar im
Anschluß an das Dienstverhältnis unterzogen hat,
vom Bund zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist
vom ehemaligen zeitverpflichteten Soldaten
innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der
Berufsweiterbildung beim zuständigen Militärkommando
geltend zu machen, das darüber zu
entscheiden hat."
2. Im § 28 Abs. 7 hat der letzte Satz zu
lauten
„Die Wehrpflichtigen sind von ihrer Eignung und
der Absicht, sie zu Kaderübungen einzuberufen,
frühestens mit Beginn des fünften Monats ihres
Grundwehrdienstes zu verständigen. Die Wehrpflichtigen
haben ihre Zustimmung innerhalb von
14 Tagen nach dieser Verständigung schriftlich
zu erklären. Diese Erklärung ist während einer
Präsenzdienstleistung beim zuständigen Einheitskommandanten,
nach der Entlassung aus dem
Präsenzdienst beim zuständigen Militärkommando
abzugeben."
3. § 28 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Wehrpflichtige der Reserve, die
a) Reserveoffiziere oder Reserveoffiziersanwärter
sind,
b) Angehörige des Bundesheeres im Sinne des
§ 1 Abs. 3 lit. b bis e gewesen sind und
nicht unter lit. a fallen,
können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 7)
herangezogen werden."
4. § 28 Abs. 13 hat zu lauten
„(13) Wehrpflichtige können auf Grund der
Ableistung eines Präsenzdienstes oder von Inspektionen
und Instruktionen in der ausbildungsmäßig
erforderlichen Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung
der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen
zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen
der Reserve (§ 7 Abs. 2 und 8) ernannt
werden."
5. Im § 28 b Abs. 2 haben die Worte „sowie für
die Ausbildung zum Offizier" zu entfallen.
6. § 28 b Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Meldung zum freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst kann vom Wehrpflichtigen
(Freiwilligen) bis zum Ablauf des achten Tages
nach Zustellung des Einberufungsbefehles, und
zwar auch ohne Angabe von Gründen, zurückgezogen
werden. Die Zurückziehung der freiwilligen
Meldung ist beim zuständigen Militärkommando
einzubringen. Die Bestimmungen des
§ 29 Abs. 2, 4 und 5 sowie des § 32 Abs. 4 bis 10
bleiben unberührt."
7. § 28 c Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wehrpflichtigen, die einen freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst im Ausmaß von
drei Jahren leisten, ist im letzten Jahr ihres
freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes die
Möglichkeit zum Besuch von anderen als im
Abs. 1 genannten Ausbildungslehrgängen im Inland,
und zwar auch an zivilen Ausbildungsstätten,
zu gewähren. Die Kosten dieser Ausbildung
trägt der Bund."
8. Im § 33 a haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner
1971 zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes
einberufen wurden, sind zur Kontrolle der
Standesevidenz und der übergebenen Bekleidungs-
und Ausrüstungsgegenstände Inspektionen und
zur Unterweisung in einzelnen Ausbildungsarten
Instruktionen abzuhalten. Das Gesamtausmaß
der nach dem 1. August 1971 abzuleistenden
Inspektionen und Instruktionen darf insgesamt
16 Tage nicht überschreiten. Die Höchstdauer
der Inspektionen und Instruktionen darf innerhalb
eines Kalenderjahres insgesamt vier Tage
nicht überschreiten; an Stelle jährlicher Inspektionen
und Instruktionen kann nach den jeweiligen
militärischen Erfordernissen innerhalb
von zwei Kalenderjahren eine Inspektion und Instruktion
im Gesamtausmaß von höchstens acht
Tagen abgehalten werden; die Teilnehmer an
Inspektionen und Instruktionen sind den Wehrpflichtigen
gleichgestellt, die den ordentlichen
Präsenzdienst leisten.
(2) Die im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen
haben auf allgemeine, in ortsüblicher Weise kundzumachende
oder auf besondere Aufforderung an
Inspektionen und Instruktionen teilzunehmen. In
der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes
und die Dauer der Inspektionen und Instruktionen
sowie der Ort, an dem diese stattfinden,
bekanntzugeben. Gegen die besondere
Aufforderung, an Inspektionen und Instruktionen
teilzunehmen, ist ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig."
Artikel II
Das Bundesgesetz, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen
neuerlich geändert werden, BGBl.
Nr. 272/1971, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 2 im Art. IX hat zu entfallen;
der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung,.
(2)".
2. Der letzte Satz des Art. XI Abs. 1 hat zu
lauten
„Die Verpflichtungserklärung bedarf der Annahme
durch das zuständige Militärkommando;
für diese Annahme und deren Verweigerung sowie
für die Zurückziehung der Verpflichtungserklärung
gelten die Bestimmungen des § 28 b
Abs. 3 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971 und des § 28 b
Abs. 5 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 89/1974 sinngemäß."
Artikel III
(1) Art. I Z. 8 tritt mit 31. Dezember 1976
außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I Z. 1 und 7 der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,
im übrigen der Bundesminister für
Landesverteidigung betraut.