89. Verordnung: Prüfung für den mittleren Dienst bei den Arbeitsämtern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 167/
1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den mittleren Dienst bei
den Arbeitsämtern ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 2. Die schriftliche Prüfung darf nicht länger
als zwei Stunden dauern und umfaßt unter Berücksichtigung
der Verwendung des Kandidaten
folgende Gegenstände
1. ein Diktat in der Dauer von 15 Minuten
oder einen einfachen Aufsatz über ein
Thema der Arbeitsmarktverwaltung und in
beiden Fällen die vorschriftsgerechte Ausfertigung
von Formblättern, wobei ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache
und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen
sind, oder
2. die Herstellung einer sauberen Abschrift
von einer maschingeschriebenen Vorlage mit
1200 Vollanschlägen in längstens zehn Minuten,
die nicht mehr als acht Fehler enthalten
darf, und die kurzschriftliche Aufnahme
von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden
Diktaten mit wechselndem Stoff
in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender
Geschwindigkeit von je 100 Silben
in der Minute sowie deren maschinschriftliche
Wiedergabe innerhalb von
60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung
nachzuweisen sind.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Kanzleiordnung der Landesarbeitsämter
(einschließlich Aktenplan);
2. Grundzüge der Organisation und Aufgaben
der Arbeitsmarktverwaltung (einschließlich
der wichtigsten Bestimmungen über das
Verwaltungsverfahren und Karteiwesen).
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz beim Landesarbeitsamt Salzburg; sie ist für
den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes und des
gehobenen Dienstes bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung müssen
rechtskundig sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. März 1973 in Kraft.
(2) Die Vorschrift über die „Fachprüfung für
den mittleren Dienst der Arbeitsvermittlung bei
den Arbeitsämtern" (kundgemacht in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung, VII. Jahrgang Nr. 5/6, 1951
und VIII. Jahrgang, Nr. 5/6, 1952), die durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970
mit Ablauf des 28. Feber 1973 außer Kraft.