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89_1973 AT

89. Verordnung: Prüfung für den mittleren Dienst bei den Arbeitsämtern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Prüfung für den mittleren Dienst bei den Arbeitsämtern

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 167/

1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den mittleren Dienst bei

den Arbeitsämtern ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 2. Die schriftliche Prüfung darf nicht länger

als zwei Stunden dauern und umfaßt unter Berücksichtigung

der Verwendung des Kandidaten

folgende Gegenstände

1. ein Diktat in der Dauer von 15 Minuten

oder einen einfachen Aufsatz über ein

Thema der Arbeitsmarktverwaltung und in

beiden Fällen die vorschriftsgerechte Ausfertigung

von Formblättern, wobei ausreichende

Kenntnisse der deutschen Sprache

und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen

sind, oder

2. die Herstellung einer sauberen Abschrift

von einer maschingeschriebenen Vorlage mit

1200 Vollanschlägen in längstens zehn Minuten,

die nicht mehr als acht Fehler enthalten

darf, und die kurzschriftliche Aufnahme

von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden

Diktaten mit wechselndem Stoff

in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender

Geschwindigkeit von je 100 Silben

in der Minute sowie deren maschinschriftliche

Wiedergabe innerhalb von

60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse

der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung

nachzuweisen sind.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Kanzleiordnung der Landesarbeitsämter

(einschließlich Aktenplan);

2. Grundzüge der Organisation und Aufgaben

der Arbeitsmarktverwaltung (einschließlich

der wichtigsten Bestimmungen über das

Verwaltungsverfahren und Karteiwesen).

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz beim Landesarbeitsamt Salzburg; sie ist für

den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes und des

gehobenen Dienstes bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung müssen

rechtskundig sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. März 1973 in Kraft.

(2) Die Vorschrift über die „Fachprüfung für

den mittleren Dienst der Arbeitsvermittlung bei

den Arbeitsämtern" (kundgemacht in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung, VII. Jahrgang Nr. 5/6, 1951

und VIII. Jahrgang, Nr. 5/6, 1952), die durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970

mit Ablauf des 28. Feber 1973 außer Kraft.

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