89_1972
AT
89. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Oster- und Pfingstfeiertage 1972
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 89. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Oster- und Pfingstfeiertage 1972
1972_89_0 89. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Oster- und Pfingstfeiertage 1972
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 20 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet
§ 1. Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in der
Zeit
a) von Freitag, dem 31. März 1972, 6 Uhr, bis
Montag, dem 3. April 1972, 24 Uhr, und
b) von Freitag, dem 19. Mai 1972, 6 Uhr,
bis Montag, dem 22. Mai 1972, 24 Uhr,
auf allen Straßen — ausgenommen auf Autobahnen
— nicht schneller als 100 km/h fahren.
§ 2. Rechtsvorschriften, auf Grund deren die
Lenker von Fahrzeugen mit einer geringeren als
der in § 1 verfügten Geschwindigkeit zu fahren
haben, bleiben unberührt.