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89. Verordnung: Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an Katholisch-theologischen Fakultäten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1, 15,

18 und 19 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969,

BGBl. Nr. 293, über katholisch-theologische Studienrichtungen

in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des

Doktorates der Theologie ist an den Katholischtheologischen

Fakultäten der Universitäten in

Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der Theologie ist im Sinne der Bestimmungen

des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

nach Maßgabe der Bestimmung des

Art, V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen

dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich,

BGBl. II Nr. 2/1934, und der jeweils gel-

tenden kirchlichen Vorschriften entsprechend

dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft

und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften

so zu gestalten, daß es über die wissenschaftliche

Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung

der Befähigung zu selbständiger

wissenschaftlicher Arbeit dient.

Zulassung und Studiendauer

§ 2. (1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung

des Doktorates der Theologie setzt die

erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung

der fachtheologischen Studienrichtung oder

der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung

(§§ 4 und 6 des Bundesgesetzes über

katholisch-theologische Studienrichtungen) oder

die Erfüllung gleichwertiger Bedingungen an

einer kirchlichen theologischen Lehranstalt gemäß

§ 14 des Bundesgesetzes über katholischtheologische

Studienrichtungen voraus.

(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der Theologie besteht aus einem Studienabschnitt

in der Dauer von vier Semestern. Es

wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.

Inskription

§ 3. (1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums

ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen

Ablegung der zweiten Diplomprüfung

inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang,

spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist

(§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.

(2) Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt

24 Wochenstunden, davon 16 Wochenstunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu

inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens zwei

zu betragen.

(3) Während des Doktoratsstudiums sind in

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen und unter Beachtung

der im Abs. 3 festgelegten Mindeststundenzahlen

ist aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt

die im Abs. 2 festgelegte Zahl von

Wochenstunden zu inskribieren.

(5) Die nach Inskription der Pflicht- und

Wahlfächer auf die im Abs. 2 festgelegte Gesamtstundenzahl

noch fehlende Zahl von

Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger

Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten.

Dissertation

§ 4. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation

über die an eine Diplomarbeit zu stellenden

Anforderungen hinaus darzutun, daß er die

Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher

Probleme erworben hat.

(2) Das Thema der Dissertation ist ein gemäß

§ 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 6 des Bundesgesetzes

über katholisch-theologische Studienrichtungen

eingerichteten Studien zu entnehmen. Gehört das

Thema der Dissertation nicht einem der in § 3

Abs. 3 lit. b genannten Fächer an, so hat es einen

echten Zusammenhang mit einem dieser Fächer

aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers

der Dissertation zu bestellende zweite

Begutachter hat in diesem Fall ein Vertreter

dieses Faches zu sein.

(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner

Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor

um die Betreuung zu ersuchen. Wird das

vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung

nicht angenommen, so steht es dem

Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium

zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten

vorgeschlagene Thema nach Meinung des

Professorenkollegiums grundsätzlich für eine Dissertation

und entspricht es den Bestimmungen

des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Dekan einem

seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor,

im Bedarfsfall auch einem zuständigen

emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor

oder Hochschuldozenten, mit dessen Zustimmung

zuzuweisen.

(4) Die Dissertation ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung des Rigorosums einzureichen.

Zulassung zum Rigorosum

§ 5. Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus

a) die Inskription von vier Semestern (§ 2

Abs. 2);

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflicht- und Wahlfächern

(§ 3 Abs. 2 und 3);

c) die Approbation der Dissertation;

d) die Einzahlung der Prüfungstaxen.

Rigorosum

§ 6. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen

Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten

ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung

sowie seine gründliche Vertrautheit mit

den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.

(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) das Fach, dem die Dissertation angehört.

Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen

(defensio dissertationis, § 25 Abs. 3

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);

b) das gemäß § 3 Abs. 3 lit. b gewählte Fach;

c) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 3 Abs. 5 gewählten

Freifächer.

(3) Das Rigorosum ist mündlich abzuhalten.

(4) Das Rigorosum gilt nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde.

Wurde das Rigorosum nicht bestanden, so darf

es nur zweimal wiederholt werden. Wurde in

mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht

genügend" erteilt, so ist das Rigorosum zur

Gänze zu wiederholen. Weitere Wiederholungen

sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

zulässig.

Verleihung des akademischen Grades „Doktor

der Theologie"

§ 7. (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums

wird der akademische Grad „Doktor

der Theologie", lateinische Bezeichnung „Doctor

theologiae", abgekürzt „Dr. theol.", verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde der

im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer

Sprache verfaßt werden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Seit dem Wintersemester 1969/70

zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern,

die Lehrveranstaltungen des Studiums zur Erwerbung

des Doktorates der Theologie inskribiert

haben, in die gemäß § 2 Abs. 1 festgesetzte

Studiendauer einzurechnen (§ 45 Abs. 8 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige

Abweichungen vom Studienplan sind hiebei

außer acht zu lassen.

(2) Seit dem Wintersemester 1969/70 inskribierte

Lehrveranstaltungen gelten auch dann als

ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem

Studienplan erst in einem der folgenden Semester

zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach dem zu erlassenden

Studienplan schon zu einem früheren

Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind

bis zum Antreten zum Rigorosum nachzuholen.

(4) Ordentliche Hörer an Katholisch-theologischen

Fakultäten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten

des Studienplanes der betreffenden

Katholisch-theologischen Fakultät für die fachtheologische

oder für die selbständige religionspädagogische

Studienrichtung begonnen haben

oder beginnen werden, haben das Recht, sich

durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf

das Inkrafttreten des Studienplanes für das

Studium zur Erwerbung des Doktorates der

Theologie folgenden Semesters den Bestimmungen

dieser Studienordnung und des Studienplanes

zu unterwerfen, sofern sie die Voraussetzungen

für die Zulassung zur Erwerbung des Doktorates

der Theologie nach den bisher geltenden

Vorschriften durch Erlangung des Absolutoriums

erfüllt haben. In diesem Fall werden alle zur

Erwerbung des Doktorates der Theologie bereits

zurückgelegten Studien zur Gänze in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet und alle

zur Erwerbung des Doktorates der Theologie

abgelegten Prüfungen anerkannt. Bei der Einrechnung

der Semester sind die Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

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