89. Verordnung: Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1, 15,
18 und 19 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969,
BGBl. Nr. 293, über katholisch-theologische Studienrichtungen
in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des
Doktorates der Theologie ist an den Katholischtheologischen
Fakultäten der Universitäten in
Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der Theologie ist im Sinne der Bestimmungen
des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
nach Maßgabe der Bestimmung des
Art, V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen
dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich,
BGBl. II Nr. 2/1934, und der jeweils gel-
tenden kirchlichen Vorschriften entsprechend
dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft
und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften
so zu gestalten, daß es über die wissenschaftliche
Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung
der Befähigung zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit dient.
Zulassung und Studiendauer
§ 2. (1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung
des Doktorates der Theologie setzt die
erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung
der fachtheologischen Studienrichtung oder
der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung
(§§ 4 und 6 des Bundesgesetzes über
katholisch-theologische Studienrichtungen) oder
die Erfüllung gleichwertiger Bedingungen an
einer kirchlichen theologischen Lehranstalt gemäß
§ 14 des Bundesgesetzes über katholischtheologische
Studienrichtungen voraus.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der Theologie besteht aus einem Studienabschnitt
in der Dauer von vier Semestern. Es
wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.
Inskription
§ 3. (1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums
ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen
Ablegung der zweiten Diplomprüfung
inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang,
spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist
(§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.
(2) Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt
24 Wochenstunden, davon 16 Wochenstunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens zwei
zu betragen.
(3) Während des Doktoratsstudiums sind in
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen und unter Beachtung
der im Abs. 3 festgelegten Mindeststundenzahlen
ist aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt
die im Abs. 2 festgelegte Zahl von
Wochenstunden zu inskribieren.
(5) Die nach Inskription der Pflicht- und
Wahlfächer auf die im Abs. 2 festgelegte Gesamtstundenzahl
noch fehlende Zahl von
Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger
Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten.
Dissertation
§ 4. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation
über die an eine Diplomarbeit zu stellenden
Anforderungen hinaus darzutun, daß er die
Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher
Probleme erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist ein gemäß
§ 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 6 des Bundesgesetzes
über katholisch-theologische Studienrichtungen
eingerichteten Studien zu entnehmen. Gehört das
Thema der Dissertation nicht einem der in § 3
Abs. 3 lit. b genannten Fächer an, so hat es einen
echten Zusammenhang mit einem dieser Fächer
aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers
der Dissertation zu bestellende zweite
Begutachter hat in diesem Fall ein Vertreter
dieses Faches zu sein.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner
Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor
um die Betreuung zu ersuchen. Wird das
vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung
nicht angenommen, so steht es dem
Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium
zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten
vorgeschlagene Thema nach Meinung des
Professorenkollegiums grundsätzlich für eine Dissertation
und entspricht es den Bestimmungen
des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Dekan einem
seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor,
im Bedarfsfall auch einem zuständigen
emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor
oder Hochschuldozenten, mit dessen Zustimmung
zuzuweisen.
(4) Die Dissertation ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung des Rigorosums einzureichen.
Zulassung zum Rigorosum
§ 5. Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus
a) die Inskription von vier Semestern (§ 2
Abs. 2);
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflicht- und Wahlfächern
(§ 3 Abs. 2 und 3);
c) die Approbation der Dissertation;
d) die Einzahlung der Prüfungstaxen.
Rigorosum
§ 6. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen
Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung
sowie seine gründliche Vertrautheit mit
den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) das Fach, dem die Dissertation angehört.
Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen
(defensio dissertationis, § 25 Abs. 3
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
b) das gemäß § 3 Abs. 3 lit. b gewählte Fach;
c) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 3 Abs. 5 gewählten
Freifächer.
(3) Das Rigorosum ist mündlich abzuhalten.
(4) Das Rigorosum gilt nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde.
Wurde das Rigorosum nicht bestanden, so darf
es nur zweimal wiederholt werden. Wurde in
mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht
genügend" erteilt, so ist das Rigorosum zur
Gänze zu wiederholen. Weitere Wiederholungen
sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
zulässig.
Verleihung des akademischen Grades „Doktor
der Theologie"
§ 7. (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums
wird der akademische Grad „Doktor
der Theologie", lateinische Bezeichnung „Doctor
theologiae", abgekürzt „Dr. theol.", verliehen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde der
im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer
Sprache verfaßt werden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Seit dem Wintersemester 1969/70
zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern,
die Lehrveranstaltungen des Studiums zur Erwerbung
des Doktorates der Theologie inskribiert
haben, in die gemäß § 2 Abs. 1 festgesetzte
Studiendauer einzurechnen (§ 45 Abs. 8 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige
Abweichungen vom Studienplan sind hiebei
außer acht zu lassen.
(2) Seit dem Wintersemester 1969/70 inskribierte
Lehrveranstaltungen gelten auch dann als
ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem
Studienplan erst in einem der folgenden Semester
zu inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach dem zu erlassenden
Studienplan schon zu einem früheren
Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind
bis zum Antreten zum Rigorosum nachzuholen.
(4) Ordentliche Hörer an Katholisch-theologischen
Fakultäten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten
des Studienplanes der betreffenden
Katholisch-theologischen Fakultät für die fachtheologische
oder für die selbständige religionspädagogische
Studienrichtung begonnen haben
oder beginnen werden, haben das Recht, sich
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf
das Inkrafttreten des Studienplanes für das
Studium zur Erwerbung des Doktorates der
Theologie folgenden Semesters den Bestimmungen
dieser Studienordnung und des Studienplanes
zu unterwerfen, sofern sie die Voraussetzungen
für die Zulassung zur Erwerbung des Doktorates
der Theologie nach den bisher geltenden
Vorschriften durch Erlangung des Absolutoriums
erfüllt haben. In diesem Fall werden alle zur
Erwerbung des Doktorates der Theologie bereits
zurückgelegten Studien zur Gänze in die vorgeschriebene
Studiendauer eingerechnet und alle
zur Erwerbung des Doktorates der Theologie
abgelegten Prüfungen anerkannt. Bei der Einrechnung
der Semester sind die Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.