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89_1970 AT

89. Verordnung: Abänderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Abänderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Auf Grund des § 54 der Gewerbeordnung und

des § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,

BGBl. Nr. 85/1952, wird verordnet

Artikel I

Die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen

Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 47/

1964, wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Personenkraftwagen müssen mit einem

Wegstreckenmesser (§ 24 Abs. 2 Kraftfahrgesetz

1967, BGBl. Nr. 267) ausgerüstet sein."

2. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Im Taxi-Gewerbe dürfen nur solche

Kraftfahrzeuge neu in Verwendung genommen

werden, deren Überprüfung gemäß § 55 Abs. 2

des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, nicht

länger als sechs Monate zurückliegt und bei

denen die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde diese,

mit Bescheid festgestellt hat, daß sie auch den in

den nachstehenden Bestimmungen (§§ 21 bis 31)

enthaltenen Erfordernissen entsprechen."

3. Dem § 25 ist folgender § 25 a anzufügen

„§ 25 a. Das im Taxi-Gewerbe verwendete

Kraftfahrzeug muß mit einer vom Lenkerplatz

aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich

wahrnehmbaren optischen und akustischen

Notzeichen ausgestattet sein. Bei Taxifahrzeugen

mit Funkeinrichtung muß die Betätigung der

Anlage auch in der Funkzentrale erkennbar sein,

sofern die technischen Voraussetzungen gegeben

sind."

4. § 30 hat zu lauten

„§ 30. Der Platz der Unterbringung des gemäß

§ 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 267, auf jeder Fahrt mitzuführenden

Verbandzeuges ist deutlich zu kennzeichnen."

5. § 39 hat zu lauten

„§ 39. (1) Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb

des Gebietes der Standortgemeinde nach

Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht,

sofern nicht die Ausschließungsgründe

des § 12 Abs. 1 und 2, der §§ 14 und 16

sowie des nachstehenden Abs. 2 vorliegen. Eine

Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht,

wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines

Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift

verstoßen werden würde.

(2) Hat der Lenker bei Erhalt eines Fahrtauftrages

oder während der Fahrt hinsichtlich

der Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder

seiner persönlichen Sicherheit etwa im Hinblick

auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke

Bedenken, so kann er die Beförderung

oder Weiterbeförderung ausschließen."

Artikel II

Die Ziffer 3 des Artikels I (§ 25 a) tritt mit

1. Jänner 1971 in Kraft.

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