89. Verordnung: Abänderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 der Gewerbeordnung und
des § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,
BGBl. Nr. 85/1952, wird verordnet
Artikel I
Die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen
Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 47/
1964, wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Personenkraftwagen müssen mit einem
Wegstreckenmesser (§ 24 Abs. 2 Kraftfahrgesetz
1967, BGBl. Nr. 267) ausgerüstet sein."
2. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Im Taxi-Gewerbe dürfen nur solche
Kraftfahrzeuge neu in Verwendung genommen
werden, deren Überprüfung gemäß § 55 Abs. 2
des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, nicht
länger als sechs Monate zurückliegt und bei
denen die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde diese,
mit Bescheid festgestellt hat, daß sie auch den in
den nachstehenden Bestimmungen (§§ 21 bis 31)
enthaltenen Erfordernissen entsprechen."
3. Dem § 25 ist folgender § 25 a anzufügen
„§ 25 a. Das im Taxi-Gewerbe verwendete
Kraftfahrzeug muß mit einer vom Lenkerplatz
aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich
wahrnehmbaren optischen und akustischen
Notzeichen ausgestattet sein. Bei Taxifahrzeugen
mit Funkeinrichtung muß die Betätigung der
Anlage auch in der Funkzentrale erkennbar sein,
sofern die technischen Voraussetzungen gegeben
sind."
4. § 30 hat zu lauten
„§ 30. Der Platz der Unterbringung des gemäß
§ 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 267, auf jeder Fahrt mitzuführenden
Verbandzeuges ist deutlich zu kennzeichnen."
5. § 39 hat zu lauten
„§ 39. (1) Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb
des Gebietes der Standortgemeinde nach
Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht,
sofern nicht die Ausschließungsgründe
des § 12 Abs. 1 und 2, der §§ 14 und 16
sowie des nachstehenden Abs. 2 vorliegen. Eine
Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht,
wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines
Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift
verstoßen werden würde.
(2) Hat der Lenker bei Erhalt eines Fahrtauftrages
oder während der Fahrt hinsichtlich
der Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder
seiner persönlichen Sicherheit etwa im Hinblick
auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke
Bedenken, so kann er die Beförderung
oder Weiterbeförderung ausschließen."
Artikel II
Die Ziffer 3 des Artikels I (§ 25 a) tritt mit
1. Jänner 1971 in Kraft.