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89_1969 AT

89. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Mondsee Straße auf ein neu herzustellendes Straßenteilstück

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Umlegung eines Teiles der Mondsee Straße auf ein neu herzustellendes Straßenteilstück

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

Das Straßenteilstück der Mondsee Straße im

Bereich der Gemeinde Oberhofen wird auf die

neu herzustellende Straßentrasse von km 3,787

(alt) in südöstlicher Richtung verlaufend, die

Bahntrasse der Westbahn bei Bahn-km 281,712

kreuzend weiter in südlicher Richtung verlaufend,

die Wegparzellen 2538, 2539, 2540,

2546, 2547/1 (bei Weg-km 0,140), 2550, 1149/3

und 2549 kreuzend und bei km 5,722 (alt) wieder

in die Mondsee Straße einbindend, umgelegt.

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