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89_1968 AT

89. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1967 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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BGBlPdf 89. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1967 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 13/67

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 13/1967

(In der 37. Sitzung am 7. Dezember 1967

gefaßt)

SENDUNGEN GERINGEN WERTES

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf die Beschlüsse des Gemeinsamen

Rates Nr. 4/1966 und Nr. 13/1966,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des EFTA-

Übereinkommens,

gestützt aus Artikel 2 und Artikel 6 Absatz 3

des Assoziierungs-Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 4/

1966 und Absatz 4 des Beschlusses Nr. 13/1966

dieses Rates werden hiemit aufgehoben.

2. Für die Beziehungen zwischen Finnland und

den Mitgliedstaaten ist Regel 12 Absatz 1 lit. b

des Anhanges B des EFTA-Übereinkommens

folgendermaßen anzuwenden

a) im Englischen mit dem Zusatz: „Finnland...

Finnische Mark 325"; und

b) im Französischen mit dem Zusatz: „Finnland

... Finnische Mark 325".

3. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1968 in

Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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