89. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 13/1967 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 13/67
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 13/1967
(In der 37. Sitzung am 7. Dezember 1967
gefaßt)
SENDUNGEN GERINGEN WERTES
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf die Beschlüsse des Gemeinsamen
Rates Nr. 4/1966 und Nr. 13/1966,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des EFTA-
Übereinkommens,
gestützt aus Artikel 2 und Artikel 6 Absatz 3
des Assoziierungs-Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 4/
1966 und Absatz 4 des Beschlusses Nr. 13/1966
dieses Rates werden hiemit aufgehoben.
2. Für die Beziehungen zwischen Finnland und
den Mitgliedstaaten ist Regel 12 Absatz 1 lit. b
des Anhanges B des EFTA-Übereinkommens
folgendermaßen anzuwenden
a) im Englischen mit dem Zusatz: „Finnland...
Finnische Mark 325"; und
b) im Französischen mit dem Zusatz: „Finnland
... Finnische Mark 325".
3. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1968 in
Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.