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89_1967 AT

89. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3

Nach Mitteilung des Generaldirektors der

UNESCO haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden beziehungsweise Beitrittsurkunden

zum Welturheberrechtsabkommen und

seinen Zusatzprotokollen (BGBl. Nr. 108/1957,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 318/1962) hinterlegt

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat hinsichtlich

folgender Gebiete Erklärungen gemäß

Artikel XIII abgegeben

Stuten: Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Erklärung

Nord-Borneo, Sansibar,

Bermuda 4. Mai 1963

Bahamas, Jungfern-

Inseln 26. Juli 1963

Falkland-Inseln, St.

Helena, Seychellen,

Kenia 29. Jänner 1964

Mauritius 6. Jänner 1965

Bechuanaland, Montserrat,

St. Lucia 8. Mai 1966

Grenada 15. Mai 1966

Cayman-Inseln 11. Juni 1966

Britisch-Guayana 15. Juni 1966

Britisch-Honduras 19. Oktober 1966

Ferner hat Neuseeland gemäß Artikel XIII

dieses Abkommens erklärt, daß es auch auf die

Inseln Cook (einschließlich Niue) und die Inseln

Tokelau anwendbar ist; diese Erklärung ist am

11. September 1964 wirksam geworden.

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