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89_1965 AT

89. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1965 werden die

öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Marktgemeinde

Grafendorf bei Hartberg, Politischer

Bezirk Hartberg und der Gemeinde Reifling,

Politischer Bezirk Judenburg, auf die das Gemeindebedienstetengesetz

1957, LGBl, für das

Land Steiermark Nr. 34, Anwendung findet, in

die Krankenversicherung der Bundesangestellten

bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

einbezogen.

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