89. Verordnung: Durchführung des Stempelmarkengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Stempelmarkengesetzes,
BGBl. Nr. 24/1964, wird verordnet
§ 1. (1) Auszugeben sind Stempelmarken zu 10 g,
30 g, 50 g, 1 S, l'50 S, 2 S, 2'50 S, 3 S, 4 S, 5 S,
6S, 10S, 20S, 25 S, 30 S, 40 S, 50S, 60S, 100S,
200 S, 500 S.
(2) Die Stempelmarken sind 31 mm hoch und
26 mm breit und enthalten im farbigen Feld den
Stempelwert. Das Markenbild zeigt auf der Vorderseite
ein Ovalband mit den Worten „Republik
Österreich" und „Stempelmarke" in negativer
Antiquaschrift, in einem Bändchen die Jahreszahl
des Ausgabejahres, ferner die Wertziffer und
die Bezeichnung „Schilling" oder „Groschen",
außerdem bei den Schillingwerten die Wertziffer
in den vier Ecken. Auf der Rückseite der
Stempelmarke befindet sich das von einem
weißen Kreis umgebene österreichische Staatswappen
und das positive Guillochendessin, das
in den vier Ecken Guillochenrosetten trägt. Der
Untergrund bedeckt mit Ausnahme des runden
Wappenschildes und des Ovalbandes die ganze
Bildfläche. Die Stempelmarken sind auf einem
dünnen, und transparenten Spezialpapier im einfarbigen
Rastertiefdruck auf der Vorderseite und
einfarbigen Buchdruck über dem Klebstoff auf
der Rückseite hergestellt. Die Zähnung der Stempelmarken
ist 143/4 X 14 1/2 auf 2 cm Kammzähnung.
Ovalband, Wertziffer und Jahreszahl
des Ausgabejahres sowie die Bezeichnung „Schilling"
oder „Groschen" sind in einem dunkleren
Ton der Farbe des Rückseitenuntergrundes gehalten.
Die Farbe der Groschenwerte ist grün, der
Werte von 1 S bis 6 S rot, der Werte von 10 S
bis 60 S blau und der Werte von 100 S bis 500 S
braun.
§ 2. (1) Die Bestellung der Stempelmarken hat
durch Verwendung der hiezu amtlich aufgelegten
Bestellscheine zu erfolgen. Die Bestellscheine sind
in dem „Fassungsbuch für Stempelmarken" enthalten,
welches dem zum Verkauf Berechtigten
vom Finanzamt ausgehändigt wird. Bei diesem
Finanzamt hat auch der zum Verkauf Berechtigte
die Stempelmarken zu beziehen.
(2) Das Finanzamt hat die bestellten Stempelmarken
an den zum Verkauf Berechtigten erst
auszufolgen, wenn dem Finanzamt das „Fassungsbuch
für Stempelmarken" und der postamtlich
bestätigte Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines,
mit dem das Entgelt für die bestellten
Stempelmarken auf das Postscheckkonto des Finanzamtes
eingezahlt wurde, vorgelegt wird.
(3) Wird von dem zum Verkauf Berechtigten
beim Finanzamt die Zusendung von Stempelmarken
im Postwege beantragt, so ist dem Antrag
das „Fassungsbuch für Stempelmarken" und
der postamtlich bestätigte Empfangscheinabschnitt
des Erlagscheines anzuschließen.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Stempelmarkenverordnung 1955, BGBl.
Nr. 143, außer Kraft.