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89_1964 AT

89. Verordnung: Durchführung des Stempelmarkengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Durchführung des Stempelmarkengesetzes.

Auf Grund des § 6 des Stempelmarkengesetzes,

BGBl. Nr. 24/1964, wird verordnet

§ 1. (1) Auszugeben sind Stempelmarken zu 10 g,

30 g, 50 g, 1 S, l'50 S, 2 S, 2'50 S, 3 S, 4 S, 5 S,

6S, 10S, 20S, 25 S, 30 S, 40 S, 50S, 60S, 100S,

200 S, 500 S.

(2) Die Stempelmarken sind 31 mm hoch und

26 mm breit und enthalten im farbigen Feld den

Stempelwert. Das Markenbild zeigt auf der Vorderseite

ein Ovalband mit den Worten „Republik

Österreich" und „Stempelmarke" in negativer

Antiquaschrift, in einem Bändchen die Jahreszahl

des Ausgabejahres, ferner die Wertziffer und

die Bezeichnung „Schilling" oder „Groschen",

außerdem bei den Schillingwerten die Wertziffer

in den vier Ecken. Auf der Rückseite der

Stempelmarke befindet sich das von einem

weißen Kreis umgebene österreichische Staatswappen

und das positive Guillochendessin, das

in den vier Ecken Guillochenrosetten trägt. Der

Untergrund bedeckt mit Ausnahme des runden

Wappenschildes und des Ovalbandes die ganze

Bildfläche. Die Stempelmarken sind auf einem

dünnen, und transparenten Spezialpapier im einfarbigen

Rastertiefdruck auf der Vorderseite und

einfarbigen Buchdruck über dem Klebstoff auf

der Rückseite hergestellt. Die Zähnung der Stempelmarken

ist 143/4 X 14 1/2 auf 2 cm Kammzähnung.

Ovalband, Wertziffer und Jahreszahl

des Ausgabejahres sowie die Bezeichnung „Schilling"

oder „Groschen" sind in einem dunkleren

Ton der Farbe des Rückseitenuntergrundes gehalten.

Die Farbe der Groschenwerte ist grün, der

Werte von 1 S bis 6 S rot, der Werte von 10 S

bis 60 S blau und der Werte von 100 S bis 500 S

braun.

§ 2. (1) Die Bestellung der Stempelmarken hat

durch Verwendung der hiezu amtlich aufgelegten

Bestellscheine zu erfolgen. Die Bestellscheine sind

in dem „Fassungsbuch für Stempelmarken" enthalten,

welches dem zum Verkauf Berechtigten

vom Finanzamt ausgehändigt wird. Bei diesem

Finanzamt hat auch der zum Verkauf Berechtigte

die Stempelmarken zu beziehen.

(2) Das Finanzamt hat die bestellten Stempelmarken

an den zum Verkauf Berechtigten erst

auszufolgen, wenn dem Finanzamt das „Fassungsbuch

für Stempelmarken" und der postamtlich

bestätigte Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines,

mit dem das Entgelt für die bestellten

Stempelmarken auf das Postscheckkonto des Finanzamtes

eingezahlt wurde, vorgelegt wird.

(3) Wird von dem zum Verkauf Berechtigten

beim Finanzamt die Zusendung von Stempelmarken

im Postwege beantragt, so ist dem Antrag

das „Fassungsbuch für Stempelmarken" und

der postamtlich bestätigte Empfangscheinabschnitt

des Erlagscheines anzuschließen.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Stempelmarkenverordnung 1955, BGBl.

Nr. 143, außer Kraft.

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