89. Bundesgesetz: 7. Gehaltsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.
Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961 und BGBl.
Nr. 306/1961, wird geändert wie folgt
1. Im § 4 Abs. 3 lit. b und 4 und im § 84 hat
an die Stelle des 24. Lebensjahres das 25. Lebensjahr
zu treten.
2. Dem § 4 Abs. 9 ist folgender Satz anzufügen;
„Die Kinderzulage gebührt jedoch für
Kinder, zu deren Erhaltung der Ehegatte nicht
gesetzlich verpflichtet ist."
3. § 12 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als
Abs. 2 ist einzufügen
„(2) In der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung
ist zu bestimmen, daß bei der Anrechnung
von Vordienstzeiten, die im Ermessen der
Dienstbehörde steht, das Bundeskanzleramt, bei
der Anrechnung von Behinderungszeiten überdies
das Bundesministerium für Finanzen mitzuwirken
haben. Das Bundeskanzleramt und das
Bundesministerium für Finanzen haben dabei
dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung
der Beamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen
gewährleistet ist."
4. § 27 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des
§ 26 Abs. 3 für jedes volle, für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das
Einfache des Monatsbezuges. Dazu tritt
a) nach einer Dauer der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit
von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges;
b) der Teil des Überweisungsbetrages, der dem
Bund für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten
gemäß § 308 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde;
c) der Teil des besonderen Pensionsbeitrages,
der vom Beamten für bedingt angerechnete
Ruhegenußvordienstzeiten entrichtet wurde.
Ist die so errechnete Abfertigung nicht um
20 v. H. höher als der sonst vom Dienstgeber
nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zu leistende Überweisungsbetrag, so ist
sie auf diesen Betrag zu erhöhen."
5. Die §§ 48 bis 50 haben zu lauten
„Gehalt.
§ 48. (1) Der Gehalt des Hochschullehrers beträgt
(2) Der Gehalt des Hochschullehrers beginnt,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, mit der Gehaltsstufe 1.
(3) Einem außerordentlichen Hochschulprofessor
gebührt bei seiner Ernennung die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,
in der er als Hochschuldozent an einer österreichischen
Hochschule tatsächlich vorgetragen
hat, bis zum Ausmaß von zehn Jahren als außerordentlicher
Hochschulprofessor zurückgelegt
hätte.
(4) Wird ein außerordentlicher Hochschulprofessor
zum ordentlichen Hochschulprofessor ernannt,
so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich
ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig
war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß
als ordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt
hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe
der außerordentlichen Hochschulprofessoren verbrachte
Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jähren
anzurechnen. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11
sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Durch eine Überstellung nach Abs. 4 wird
der Vorrückungstermin nicht berührt.
Vorrückung.
§ 49. Ein Hochschulassistent, der die Lehrbefugnis
als Hochschuldozent oder eine gleichzuhaltende
künstlerische oder praktische Eignung
nicht besitzt, kann nur innerhalb der ersten
zwölf Jahre seiner Dienstzeit vorrücken.
Dienstalterszulage.
§ 50. (1) Dem Hochschullehrer, der als Hochschullehrer
des Dienststandes vier Jahre in der
höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage. Hat der Hochschullehrer
im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand mindestens zwei Jahre
in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt
ihm die Dienstalterszulage mit diesem
Zeitpunkt.
(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche
Hochschulprofessoren 1308 S, für außerordentliche
Hochschulprofessoren 654 S, für
Hochschulassistenten 654 S.
(3) Hat der Hochschulprofessor im Zeitpunkt
der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der
höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm
die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im
halben Ausmaß.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 sind die
Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden."
6. § 54 hat zu lauten
„Abfertigung.
§ 54. (1) Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis
nach einer Dauer von mehr als zwei
Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer endet,
gebührt eine Abfertigung in der Höhe von viereinhalb
Monatsgehältern.
(2) Hochschulassistenten, die nach § 6 Abs. 6
lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962,
BGBl. Nr. 216, weiterbestellt wurden, gebührt,
wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Bestellungsdauer
endet, eine Abfertigung in der
Höhe von zwölf Monatsgehältern."
7. § 61 hat zu lauten
„Vergütung für Mehrdienstleistung.
§ 61. (1) Dem Lehrer gebührt für eine dauernde
Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß
der Lehrverpflichtung überschreitet, eine
besondere Vergütung. Als Berechnungsgrundlage
für die Feststellung der Überschreitung des
Höchstausmaßes der Lehrverpflichtung und für
die Berechnung der Vergütung gilt eine Lehrverpflichtung
von 21 Wochenstunden; Unterrichtsstunden
in Unterrichtsgegenständen, für
die ein anderes Höchstausmaß der Lehrverpflichtung
gilt, sind hiebei mit dem Hundertsatz in
Anschlag zu bringen, der dem umgekehrten Verhältnis
der für sie geltenden Lehrverpflichtung
zur Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden
entspricht.
(2) Die Vergütung beträgt je Wochenstunde im
Monat 6 v. H. des Gehaltes des Lehrers.
(s) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch
den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend
an der Erfüllung seiner lehramtlichen
Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen werden,
wenn die Verhinderung länger als eine
Woche dauert.
(4) Für die Lehrer künstlerischer oder technischer
Fächer und für die Unterrichtserteilung in
den Abendstunden kann die Vergütung (Abs. 1}
vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt erhöht werden;
hiebei ist auf die Mehrbelastung des Lehrers
und die Bedeutung des Unterrichtsgegenstandes
Bedacht zu nehmen."
Artikel II.
(1) Hochschulassistenten, auf die § 23 Abs. 3
des Hochschulassistentengesetzes 1962 anzuwenden
war, sind in die Gehaltsstufe für Hochschulassistenten
gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I Z. 5 einzureihen,
die sich auf Grund ihrer für die Vorrückung anrechenbaren
Dienstzeit ergibt.
(2) Hochschulassistenten, die sich gemäß § 23
Abs. 4 des Hochschulassistentengesetzes 1962 in
einem dauernden Dienstverhältnis befinden, sind
in die Gehaltsstufen für Hochschulassistenten gemäß
§ 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in
der Fassung des Art. I Z. 5 nach Maßgabe folgender
Tabelle überzuleiten
Artikel III.
Es treten in Kraft
1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 2 und 4
mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten.
2. Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 mit
1. September 1962.
3. Die Bestimmungen des Art. I Z. 5 und 6
und des Art. II mit 1. Oktober 1962.
4. Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 mit
1. April 1963.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
sofern in ihm nichts anderes bestimmt ist, jedes
Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,
als es oberste Dienstbehörde ist.