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89. Bundesgesetz: 7. Gehaltsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: 7. Gehaltsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.

Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961 und BGBl.

Nr. 306/1961, wird geändert wie folgt

1. Im § 4 Abs. 3 lit. b und 4 und im § 84 hat

an die Stelle des 24. Lebensjahres das 25. Lebensjahr

zu treten.

2. Dem § 4 Abs. 9 ist folgender Satz anzufügen;

„Die Kinderzulage gebührt jedoch für

Kinder, zu deren Erhaltung der Ehegatte nicht

gesetzlich verpflichtet ist."

3. § 12 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als

Abs. 2 ist einzufügen

„(2) In der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung

ist zu bestimmen, daß bei der Anrechnung

von Vordienstzeiten, die im Ermessen der

Dienstbehörde steht, das Bundeskanzleramt, bei

der Anrechnung von Behinderungszeiten überdies

das Bundesministerium für Finanzen mitzuwirken

haben. Das Bundeskanzleramt und das

Bundesministerium für Finanzen haben dabei

dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung

der Beamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen

gewährleistet ist."

4. § 27 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des

§ 26 Abs. 3 für jedes volle, für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das

Einfache des Monatsbezuges. Dazu tritt

a) nach einer Dauer der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit

von

1 Jahr das Einfache,

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges;

b) der Teil des Überweisungsbetrages, der dem

Bund für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten

gemäß § 308 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde;

c) der Teil des besonderen Pensionsbeitrages,

der vom Beamten für bedingt angerechnete

Ruhegenußvordienstzeiten entrichtet wurde.

Ist die so errechnete Abfertigung nicht um

20 v. H. höher als der sonst vom Dienstgeber

nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zu leistende Überweisungsbetrag, so ist

sie auf diesen Betrag zu erhöhen."

5. Die §§ 48 bis 50 haben zu lauten

„Gehalt.

§ 48. (1) Der Gehalt des Hochschullehrers beträgt

(2) Der Gehalt des Hochschullehrers beginnt,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, mit der Gehaltsstufe 1.

(3) Einem außerordentlichen Hochschulprofessor

gebührt bei seiner Ernennung die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,

in der er als Hochschuldozent an einer österreichischen

Hochschule tatsächlich vorgetragen

hat, bis zum Ausmaß von zehn Jahren als außerordentlicher

Hochschulprofessor zurückgelegt

hätte.

(4) Wird ein außerordentlicher Hochschulprofessor

zum ordentlichen Hochschulprofessor ernannt,

so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich

ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig

war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß

als ordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt

hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe

der außerordentlichen Hochschulprofessoren verbrachte

Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jähren

anzurechnen. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11

sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch eine Überstellung nach Abs. 4 wird

der Vorrückungstermin nicht berührt.

Vorrückung.

§ 49. Ein Hochschulassistent, der die Lehrbefugnis

als Hochschuldozent oder eine gleichzuhaltende

künstlerische oder praktische Eignung

nicht besitzt, kann nur innerhalb der ersten

zwölf Jahre seiner Dienstzeit vorrücken.

Dienstalterszulage.

§ 50. (1) Dem Hochschullehrer, der als Hochschullehrer

des Dienststandes vier Jahre in der

höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstalterszulage. Hat der Hochschullehrer

im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand mindestens zwei Jahre

in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt

ihm die Dienstalterszulage mit diesem

Zeitpunkt.

(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche

Hochschulprofessoren 1308 S, für außerordentliche

Hochschulprofessoren 654 S, für

Hochschulassistenten 654 S.

(3) Hat der Hochschulprofessor im Zeitpunkt

der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der

höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm

die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im

halben Ausmaß.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 sind die

Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden."

6. § 54 hat zu lauten

„Abfertigung.

§ 54. (1) Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis

nach einer Dauer von mehr als zwei

Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer endet,

gebührt eine Abfertigung in der Höhe von viereinhalb

Monatsgehältern.

(2) Hochschulassistenten, die nach § 6 Abs. 6

lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962,

BGBl. Nr. 216, weiterbestellt wurden, gebührt,

wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Bestellungsdauer

endet, eine Abfertigung in der

Höhe von zwölf Monatsgehältern."

7. § 61 hat zu lauten

„Vergütung für Mehrdienstleistung.

§ 61. (1) Dem Lehrer gebührt für eine dauernde

Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß

der Lehrverpflichtung überschreitet, eine

besondere Vergütung. Als Berechnungsgrundlage

für die Feststellung der Überschreitung des

Höchstausmaßes der Lehrverpflichtung und für

die Berechnung der Vergütung gilt eine Lehrverpflichtung

von 21 Wochenstunden; Unterrichtsstunden

in Unterrichtsgegenständen, für

die ein anderes Höchstausmaß der Lehrverpflichtung

gilt, sind hiebei mit dem Hundertsatz in

Anschlag zu bringen, der dem umgekehrten Verhältnis

der für sie geltenden Lehrverpflichtung

zur Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden

entspricht.

(2) Die Vergütung beträgt je Wochenstunde im

Monat 6 v. H. des Gehaltes des Lehrers.

(s) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch

den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend

an der Erfüllung seiner lehramtlichen

Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen werden,

wenn die Verhinderung länger als eine

Woche dauert.

(4) Für die Lehrer künstlerischer oder technischer

Fächer und für die Unterrichtserteilung in

den Abendstunden kann die Vergütung (Abs. 1}

vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt erhöht werden;

hiebei ist auf die Mehrbelastung des Lehrers

und die Bedeutung des Unterrichtsgegenstandes

Bedacht zu nehmen."

Artikel II.

(1) Hochschulassistenten, auf die § 23 Abs. 3

des Hochschulassistentengesetzes 1962 anzuwenden

war, sind in die Gehaltsstufe für Hochschulassistenten

gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I Z. 5 einzureihen,

die sich auf Grund ihrer für die Vorrückung anrechenbaren

Dienstzeit ergibt.

(2) Hochschulassistenten, die sich gemäß § 23

Abs. 4 des Hochschulassistentengesetzes 1962 in

einem dauernden Dienstverhältnis befinden, sind

in die Gehaltsstufen für Hochschulassistenten gemäß

§ 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in

der Fassung des Art. I Z. 5 nach Maßgabe folgender

Tabelle überzuleiten

Artikel III.

Es treten in Kraft

1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 2 und 4

mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten.

2. Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 mit

1. September 1962.

3. Die Bestimmungen des Art. I Z. 5 und 6

und des Art. II mit 1. Oktober 1962.

4. Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 mit

1. April 1963.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

sofern in ihm nichts anderes bestimmt ist, jedes

Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,

als es oberste Dienstbehörde ist.

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