89. Bundesgesetz: Abänderung des Arbeiterkammergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der § 19 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes,
BGBl. Nr. 105/1954, hat zu lauten
„§ 19. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt
jede Arbeiterkammer von den in Beschäftigung
stehenden kammerzugehörigen Personen (§ 5)
mit Ausnahme der Lehrlinge eine Umlage ein.
Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen
Arbeiterkammern von der Hauptversammlung
des Arbeiterkammertages beschlossen. Sie darf
höchstens ein halbes Prozent der für die gesetzliche
Krankenversicherung geltenden allgemeinen
Beitragsgrundlage betragen. Für die nach den Bestimmungen
des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94/1937, Versicherten
tritt an die Stelle der allgemeinen Beitragsgrundlage
die Bemessungsgrundlage. Die
Umlage darf für die bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten Versicherten
von höchstens 3600 S monatlich, für alle übrigen
Versicherten von höchstens 80 S kalendertäglich
beziehungsweise 2400 S monatlich bemessen werden."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der Beitragsperiode
Mai 1960 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.