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89_1960 AT

89. Bundesgesetz: Abänderung des Arbeiterkammergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Abänderung des Arbeiterkammergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 19 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes,

BGBl. Nr. 105/1954, hat zu lauten

„§ 19. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt

jede Arbeiterkammer von den in Beschäftigung

stehenden kammerzugehörigen Personen (§ 5)

mit Ausnahme der Lehrlinge eine Umlage ein.

Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen

Arbeiterkammern von der Hauptversammlung

des Arbeiterkammertages beschlossen. Sie darf

höchstens ein halbes Prozent der für die gesetzliche

Krankenversicherung geltenden allgemeinen

Beitragsgrundlage betragen. Für die nach den Bestimmungen

des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, BGBl. Nr. 94/1937, Versicherten

tritt an die Stelle der allgemeinen Beitragsgrundlage

die Bemessungsgrundlage. Die

Umlage darf für die bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten Versicherten

von höchstens 3600 S monatlich, für alle übrigen

Versicherten von höchstens 80 S kalendertäglich

beziehungsweise 2400 S monatlich bemessen werden."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der Beitragsperiode

Mai 1960 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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