89_1959
AT
89. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Schriften auf weitere Staaten.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 89. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Schriften auf weitere Staaten.
1959_89_0 89. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Schriften auf weitere Staaten.
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen ist Ceylon dem am 12. September
1923 in Genf abgeschlossenen internationalen
Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung
und des Vertriebes von unzüchtigen Schriften,
BGBl. Nr. 158/1925, in der Fassung des
Abänderungsprotokolls vom 12. November
1947, BGBl. Nr. 192/1950, beigetreten.
Ferner haben die Regierungen von Ghana und
Malaya erklärt, daß sie sich an die Bestimmungen
dieses internationalen Übereinkommens in
der Fassung des erwähnten Abänderungsprotokolls
gebunden erachten.