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89_1959 AT

89. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Schriften auf weitere Staaten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Schriften auf weitere Staaten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen ist Ceylon dem am 12. September

1923 in Genf abgeschlossenen internationalen

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung

und des Vertriebes von unzüchtigen Schriften,

BGBl. Nr. 158/1925, in der Fassung des

Abänderungsprotokolls vom 12. November

1947, BGBl. Nr. 192/1950, beigetreten.

Ferner haben die Regierungen von Ghana und

Malaya erklärt, daß sie sich an die Bestimmungen

dieses internationalen Übereinkommens in

der Fassung des erwähnten Abänderungsprotokolls

gebunden erachten.

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