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89_1957 AT

89. Kundmachung: Mitgliedschaft weiterer Staaten zur Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Kundmachung: Mitgliedschaft weiterer Staaten zur Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen.

Gemäß einer Mitteilung des geschäftsführenden

Generaldirektors der Ernährungs- und Landwirtschafts-

Organisation der Vereinten Nationen

sind gemäß Artikel II Z. 2 der Verfassung

der genannten Organisation, BGBl.

Nr. 72/1956, Marokko und der Sudan am

13. September 1956 Mitglieder dieser Organisation

geworden.

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