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89_1955 AT

89. Bundesgesetz: Aufhebung der Weinverbrauchsabgabe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Aufhebung der Weinverbrauchsabgabe.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bestimmungen des Artikels II des

Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1950, BGBl.

Nr. 13/1951, betreffend Änderung des Weinsteuergesetzes

und die Einführung einer Weinverbrauchsabgabe,

treten für steuerbare Vorgänge,

die nach dem 31. Mai 1955 bewirkt

werden, außer Kraft.

§ 2. Die Getränkeabgaben im Sinne des § 10

Abs. 3 lit. b des Finanzausgleichsgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 225/1952, in der gegenwärtigen Fassung,

bilden für steuerbare Vorgänge, die nach

dem 31. Mai 1955 bewirkt werden, kein Entgelt

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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