89_1955
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89. Bundesgesetz: Aufhebung der Weinverbrauchsabgabe.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Aufhebung der Weinverbrauchsabgabe.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bestimmungen des Artikels II des
Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1950, BGBl.
Nr. 13/1951, betreffend Änderung des Weinsteuergesetzes
und die Einführung einer Weinverbrauchsabgabe,
treten für steuerbare Vorgänge,
die nach dem 31. Mai 1955 bewirkt
werden, außer Kraft.
§ 2. Die Getränkeabgaben im Sinne des § 10
Abs. 3 lit. b des Finanzausgleichsgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 225/1952, in der gegenwärtigen Fassung,
bilden für steuerbare Vorgänge, die nach
dem 31. Mai 1955 bewirkt werden, kein Entgelt
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.