89_1954
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89. Verordnung: Verlängerung der im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehenen Frist für bestimmte Gruppen von Ausländern.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 89. Verordnung: Verlängerung der im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehenen Frist für bestimmte Gruppen von Ausländern.
1954_89_0 89. Verordnung: Verlängerung der im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehenen Frist für bestimmte Gruppen von Ausländern.
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Auf Grund des § 2 Abs. 3 der Ausländerpolizeiverordnung,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 139/1951, wird verordnet
Für Staatsangehörige von Dänemark, der Bundesrepublik
Deutschland, Irland, Island, Norwegen,
Portugal, Schweden und der Türkei, die
einen gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates besitzen,
wird die im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung
vorgesehene Frist auf drei
Monate verlängert.