Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
89_1954 AT

89. Verordnung: Verlängerung der im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehenen Frist für bestimmte Gruppen von Ausländern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Verlängerung der im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehenen Frist für bestimmte Gruppen von Ausländern.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 der Ausländerpolizeiverordnung,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 139/1951, wird verordnet

Für Staatsangehörige von Dänemark, der Bundesrepublik

Deutschland, Irland, Island, Norwegen,

Portugal, Schweden und der Türkei, die

einen gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates besitzen,

wird die im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung

vorgesehene Frist auf drei

Monate verlängert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →