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89_1953 AT

89. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über Ausfallvergütung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über Ausfallvergütung.

Auf Grund des § 74 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, wird

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Handel und Wiederaufbau und für Finanzen mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

vom 18. Juni 1953 verordnet

§ 1. Die Geltungsdauer der Verordnung über

Ausfallvergütung wird bis 30. Juni 1954 erstreckt.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1953 in

Kraft.

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