89_1953
AT
89. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über Ausfallvergütung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 89. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über Ausfallvergütung.
1953_89_0 89. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über Ausfallvergütung.
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Auf Grund des § 74 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, wird
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Handel und Wiederaufbau und für Finanzen mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
vom 18. Juni 1953 verordnet
§ 1. Die Geltungsdauer der Verordnung über
Ausfallvergütung wird bis 30. Juni 1954 erstreckt.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1953 in
Kraft.