89. Bundesgesetz: Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Verdienste österreichischer Staatsbürger
um die Republik Österreich werden
durch Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt.
(2) Die Ehrenzeichen können nach Größe und
Art der Verdienste abgestuft werden.
(3) Der Bundespräsident verleiht die Ehrenzeichen
auf Vorschlag der Bundesregierung.
(4) Der Bundespräsident ist auf Grund dieses
Bundesgesetzes mit dem Tage seiner Wahl für
Lebensdauer Besitzer derjenigen Abstufung des
Ehrenzeichens, die nach den Bestimmungen des
Statutes für die höchsten um die Republik erworbenen
Verdienste verliehen wird.
§ 2. Die Bundesregierung setzt das Statut für
die „Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik
Österreich" durch Verordnung fest. In der
Verordnung sind insbesondere Bestimmungen
über die Stufen, in denen das Ehrenzeichen verliehen
wird, sein Aussehen, die Art des Tragens
desselben, das Verleihungsdiplom, das Eigentum
hieran und die Rückstellung nach dem Tode des
Beliehenen zu treffen.
§ 3. Für die Verleihung des Ehrenzeichens
wird eine Verwaltungsabgabe nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 78 AVG. 1950 erhoben. Die
Bundesregierung ist ermächtigt, die Art der Einhebung
durch Verordnung zu regeln. In der
Verordnung können auch Bestimmungen darüber
getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen
Befreiung von der Entrichtung der
Verwaltungsabgabe gewährt wird.
§ 4. Die in den §§ 2 und 3 erwähnten Verordnungen
bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.