Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
89_1952 AT

89. Bundesgesetz: Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Verdienste österreichischer Staatsbürger

um die Republik Österreich werden

durch Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt.

(2) Die Ehrenzeichen können nach Größe und

Art der Verdienste abgestuft werden.

(3) Der Bundespräsident verleiht die Ehrenzeichen

auf Vorschlag der Bundesregierung.

(4) Der Bundespräsident ist auf Grund dieses

Bundesgesetzes mit dem Tage seiner Wahl für

Lebensdauer Besitzer derjenigen Abstufung des

Ehrenzeichens, die nach den Bestimmungen des

Statutes für die höchsten um die Republik erworbenen

Verdienste verliehen wird.

§ 2. Die Bundesregierung setzt das Statut für

die „Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik

Österreich" durch Verordnung fest. In der

Verordnung sind insbesondere Bestimmungen

über die Stufen, in denen das Ehrenzeichen verliehen

wird, sein Aussehen, die Art des Tragens

desselben, das Verleihungsdiplom, das Eigentum

hieran und die Rückstellung nach dem Tode des

Beliehenen zu treffen.

§ 3. Für die Verleihung des Ehrenzeichens

wird eine Verwaltungsabgabe nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 78 AVG. 1950 erhoben. Die

Bundesregierung ist ermächtigt, die Art der Einhebung

durch Verordnung zu regeln. In der

Verordnung können auch Bestimmungen darüber

getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen

Befreiung von der Entrichtung der

Verwaltungsabgabe gewährt wird.

§ 4. Die in den §§ 2 und 3 erwähnten Verordnungen

bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →