89_1951
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89. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
1951_89_0 89. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1.
Im § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli
1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme von
Anleihen in fremder Währung, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1950, BGBL
Nr. 66, sind die Worte „31. Dezember 1952"
durch die Worte „30. Juni 1954" zu ersetzen.
Artikel 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.