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89_1951 AT

89. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1.

Im § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli

1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme von

Anleihen in fremder Währung, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1950, BGBL

Nr. 66, sind die Worte „31. Dezember 1952"

durch die Worte „30. Juni 1954" zu ersetzen.

Artikel 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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