89. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der in den Strafgesetzen für die Beurteilung
gerichtlich strafbarer Handlungen als Verbrechen,
Vergehen oder Übertretungen derzeit maßgebende
Betrag von 50 S wird auf 100 S, der
von 500 S auf 1000 S erhöht.
Artikel II.
(1) Artikel I findet auch auf strafbare Handlungen
Anwendung, die vor dem Beginne der
Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes begangen
worden sind, auf strafbare Handlungen, die nicht
eine Summe Geldes in gesetzlichen Zahlungsmitteln
der Republik Österreich zum Gegenstand
hatten, jedoch nur dann, wenn dem Beschuldigten
trotz Bewertung des Gegenstandes nach dem
Geldwert zur Zeit des Urteils keine strengere Behandlung
zuteil wird, als bei Anwendung des zur
Zeit der Tat geltenden Rechtes unter Zugrundelegung
des damaligen Geldwertes.
(2) Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen
Verfahren nur deshalb zu einer geringeren
Strafe verurteilt, weil an die Stelle des im ersten
Urteil angewendeten Strafgesetzes eine mildere
Bestimmung dieses Bundesgesetzes getreten ist, so
hat er auf Entschädigung keinen Anspruch.
Artikel III.
(Verfassungsbestimmung.)
(1) Der im § 26 Abs. 1 des Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallsgesetzes 1947,
BGBl. Nr. 213, in der Fassung des Artikels VII
der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243,
für die Beurteilung der strafbaren Handlung maßgebende
Betrag wird von 500 S auf 1000 S
erhöht.
(2) Die Bestimmungen des Artikels II gelten
sinngemäß für Abs. 1.
Artikel IV.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach
seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.