Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
89_1950 AT

89. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der in den Strafgesetzen für die Beurteilung

gerichtlich strafbarer Handlungen als Verbrechen,

Vergehen oder Übertretungen derzeit maßgebende

Betrag von 50 S wird auf 100 S, der

von 500 S auf 1000 S erhöht.

Artikel II.

(1) Artikel I findet auch auf strafbare Handlungen

Anwendung, die vor dem Beginne der

Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes begangen

worden sind, auf strafbare Handlungen, die nicht

eine Summe Geldes in gesetzlichen Zahlungsmitteln

der Republik Österreich zum Gegenstand

hatten, jedoch nur dann, wenn dem Beschuldigten

trotz Bewertung des Gegenstandes nach dem

Geldwert zur Zeit des Urteils keine strengere Behandlung

zuteil wird, als bei Anwendung des zur

Zeit der Tat geltenden Rechtes unter Zugrundelegung

des damaligen Geldwertes.

(2) Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen

Verfahren nur deshalb zu einer geringeren

Strafe verurteilt, weil an die Stelle des im ersten

Urteil angewendeten Strafgesetzes eine mildere

Bestimmung dieses Bundesgesetzes getreten ist, so

hat er auf Entschädigung keinen Anspruch.

Artikel III.

(Verfassungsbestimmung.)

(1) Der im § 26 Abs. 1 des Volksgerichtsverfahrens-

und Vermögensverfallsgesetzes 1947,

BGBl. Nr. 213, in der Fassung des Artikels VII

der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243,

für die Beurteilung der strafbaren Handlung maßgebende

Betrag wird von 500 S auf 1000 S

erhöht.

(2) Die Bestimmungen des Artikels II gelten

sinngemäß für Abs. 1.

Artikel IV.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach

seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →