89. Bundesgesetz: Schutzimpfungen gegen Tuberkulose.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Umfang der Schutzimpfung gegen Tuberkulose.
§ 1. Unter Impfung im Sinne dieses Bundesgesetzes
wird die Einverleibung einer Aufschwemmung
des Bazillus Calmette-Guérin
(B. C. G.-Vaccine) durch eine zu diesem Zwecke
gesetzte Trennung des Zusammenhanges der
Oberhaut verstanden.
§ 2. (1) Die Anwendung der Schutzimpfung
gegen Tuberkulose darf nur auf Grund freiwilliger
Meldung der Impfwilligen, bei Minderjährigen
und anderen nicht handlungsfähigen
Personen nur nach vorheriger Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters, nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erfolgen.
(2) Die Anwendung der Schutzimpfung gegen
Tuberkulose wird empfohlen
a) als allgemeine Impfung bei
1. Ärzten, Tierärzten, Hebammen,
Krankenpflegepersonen, medizinisch-technischen
Assistentinnen und Gehilfinnen,
Fürsorgerinnen, Laboratoriums- und Prosekturgehilfen
sowie Personen, die sich auf
die vorerwähnten Berufe vorbereiten, und
sonstigem in Krankenanstalten, Heilstätten
und bei Ärzten beschäftigten Personal.
2. Kindern und Jugendlichen bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr;
b) als Einzelimpfung bei
1. Personen, die in Wohnungsgemeinschaft
mit an übertragbarer Tuberkulose
leidenden Personen leben;
2. Personen über 18 Jahre.
(3) Die Erklärung des Wunsches, sich einer
Schutzimpfung gegen Tuberkulose unterziehen zu
wollen, umfaßt auch die Zustimmung, sich vor
der Impfung den erforderlichen Untersuchungen
und einer allfälligen Trennung des Impflings von
der Ansteckungsquelle zu unterziehen.
Trennung des Impflings von der Infektionsquelle.
§ 3. Die im § 2, Abs. (2), lit. b, Z. 1, genannten
Personen können acht Wochen vor der Schutzimpfung
und bis zum Eintritt der Allergie, höchstens
jedoch bis zu drei Monaten nach der Impfung,
von dem als Ansteckungsquelle anzusehenden
Kranken getrennt werden. Hiebei hat im
Einzelfalle der Impfarzt im Einvernehmen mit
dem Träger der Kosten zu entscheiden, ob diese
Trennung durch Absonderung des Kranken oder
Einweisung des Impflings in eine Anstalt oder
eine sonstige geeignete Pflegestätte durchzuführen
ist.
Impflokale.
§ 4. (1) Für die im § 2, Abs. (2), lit. a, Z. 2, angeführten
Personen hat die Gemeinde geeignete
Räumlichkeiten für die Vornahme der Tuberkulinprüfungen,
Schutzimpfungen und Nachuntersuchungen
beizustellen, die möglichst eine Trennung
des Warteraumes vom Impfraum gestatten.
Für den Impfarzt ist eine Waschgelegenheit bereitzustellen,
für etwa notwendige Beheizung ist
vorzusorgen. Den Gemeinden obliegt ferner die
Haltung des für die Aufsicht und die Durchführung
der Schreibarbeiten notwendigen Personals
das den sachlichen Anordnungen des Impfarztes
Folge zu leisten hat.
(2) In Orten, in denen übertragbare Krankheiten
gehäuft auftreten, sind über Anordnung
des Landeshauptmannes die Impftermine zu verschieben,
wenn eine Verbreitung der übertragbaren
Krankheiten durch die Abhaltung des
Impftermines oder eine ungünstige Beeinflussung
der Schutzimpfungen selbst zu befürchten ist.
(3) Schutzimpfungen gegen Tuberkulose dürfen
an einer Person nicht gleichzeitig mit anderen
Schutzimpfungen vorgenommen werden.
Impfärzte.
§ 5. Zur Vornahme der Impfung sind nur jene
Ärzte befugt, die über Antrag des Landeshauptmannes
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
hiezu ermächtigt wurden. Die Ermächtigung
kann widerrufen werden. Der Landeshauptmann
hat im Einvernehmen mit der zuständigen
Ärztekammer alljährlich bis zum
15. Jänner dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung geeignete Vorschläge zu erstatten.
Nachuntersuchung.
§ 6. (1) Die Geimpften haben sich acht Wochen
nach der Impfung einer Nachuntersuchung zu
unterziehen.
(2) Angehörige des im § 2, Abs. (2), lit. b, Z. 1,
genannten Personenkreises sind, wenn sie bei der
Nachuntersuchung nach Abs. (1) keine nachweisbare
Allergie zeigen, nach spätestens weiteren
vier Wochen einer neuerlichen Nachuntersuchung
zu unterziehen.
Impfbescheinigungen.
§ 7. Über jede Impfung ist nach Feststellung
ihrer Wirkung eine Impfbescheinigung auszustellen
(Anlage).
Tuberkulin.
§ 8. (1) Für die Tuberkulinprüfung darf nur
ein vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
zugelassenes Tuberkulin verwendet werden.
(2) In einem Verwaltungsbezirk darf nur ein
Tuberkulin gleicher Herkunft zur Anwendung
kommen.
Impfstoff.
§ 9. (1) Die Erzeugung von B. C. G.-Vaccine
ist der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt
in Wien vorbehalten.
(2) Für die Schutzimpfung gegen Tuberkulose
darf die Vaccine nur in der gelieferten,
für die bestimmte Impftechnik vorgesehenen
Originalpackung und innerhalb der ersichtlichen
Verwendungsfrist verwendet werden. Der Inhalt
eröffneter Fläschchen oder Ampullen darf für
weitere Impfungen nur am gleichen Tage, an
dem das Fläschchen oder die Ampulle eröffnet
wurde, Verwendung finden.
(3) Bis zur Inbetriebnahme des B. C. G.-Laboratoriums
in der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt
in Wien dürfen Vaccine nur
von einem durch das Bundesministerium für
soziale Verwaltung zugelassenen Institut Verwendung
finden. Die Bestimmungen des Abs. (2)
gelten sinngemäß.
Impftechnik.
§ 10. (1) Als allgemein zulässige Impfmethode
ist die Einverleibung der B. C. G.-Vaccine durch
seichte Trennungen des Zusammenhanges der
Oberhaut oder durch Einspritzung in die Haut
anzusehen.
(2) In einem Verwaltungsbezirk darf nur je
eine der beiden im Abs. (1) angeführten Impfmethoden
zur Anwendung kommen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
wird ermächtigt, die Vorschriften über die
jeweils durchzuführende Impftechnik durch Verordnung
zu regeln.
Bestreitung der Impfkosten.
§ 11. (1) Vom Bunde zu tragen sind
a) die Kosten der Beistellung von Tuberkulin,
b) die Kosten der Beistellung der Vaccine.
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben
die Kosten, die sich aus der Durchführung der
Trennung der Infektionsquelle (des Erkrankten)
vom Impfling im Sinne des § 3 ergeben, nach
Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen und
satzungsmäßigen Vorschriften dann zu tragen,
wenn der Erkrankte nach den Vorschriften über
die Sozialversicherung krankenversichert oder als
Angehöriger mitversichert ist.
(3) Die Länder haben den Aufwand für die
Durchführung dieses Gesetzes zu übernehmen,
sofern er nicht nach Abs. (1) vom Bund oder
nach Abs. (2) von den Trägern der Sozialversicherung
zu tragen ist.
(4) Im übrigen bleiben die Vorschriften über
Tuberkulosehilfe in der derzeit geltenden Fassung
unbeschadet der für die Sozialversicherung geltenden
Vorschriften unberührt.
Strafbestimmungen.
§ 12. Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund desselben erlassenen
Verordnungen oder Anordnungen zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Handlung nicht gerichtlich
strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu
14 Tagen bestraft.
Schlußbestimmungen.
§ 13. (1) Der Runderlaß des RMdl. vom
15. Jänner 1945 — Ag 7670/44-5803 — tritt
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen, betraut.