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89_1949 AT

89. Bundesgesetz: Schutzimpfungen gegen Tuberkulose.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Schutzimpfungen gegen Tuberkulose.

Der Nationalrat hat beschlossen

Umfang der Schutzimpfung gegen Tuberkulose.

§ 1. Unter Impfung im Sinne dieses Bundesgesetzes

wird die Einverleibung einer Aufschwemmung

des Bazillus Calmette-Guérin

(B. C. G.-Vaccine) durch eine zu diesem Zwecke

gesetzte Trennung des Zusammenhanges der

Oberhaut verstanden.

§ 2. (1) Die Anwendung der Schutzimpfung

gegen Tuberkulose darf nur auf Grund freiwilliger

Meldung der Impfwilligen, bei Minderjährigen

und anderen nicht handlungsfähigen

Personen nur nach vorheriger Zustimmung des

gesetzlichen Vertreters, nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erfolgen.

(2) Die Anwendung der Schutzimpfung gegen

Tuberkulose wird empfohlen

a) als allgemeine Impfung bei

1. Ärzten, Tierärzten, Hebammen,

Krankenpflegepersonen, medizinisch-technischen

Assistentinnen und Gehilfinnen,

Fürsorgerinnen, Laboratoriums- und Prosekturgehilfen

sowie Personen, die sich auf

die vorerwähnten Berufe vorbereiten, und

sonstigem in Krankenanstalten, Heilstätten

und bei Ärzten beschäftigten Personal.

2. Kindern und Jugendlichen bis zum

vollendeten 18. Lebensjahr;

b) als Einzelimpfung bei

1. Personen, die in Wohnungsgemeinschaft

mit an übertragbarer Tuberkulose

leidenden Personen leben;

2. Personen über 18 Jahre.

(3) Die Erklärung des Wunsches, sich einer

Schutzimpfung gegen Tuberkulose unterziehen zu

wollen, umfaßt auch die Zustimmung, sich vor

der Impfung den erforderlichen Untersuchungen

und einer allfälligen Trennung des Impflings von

der Ansteckungsquelle zu unterziehen.

Trennung des Impflings von der Infektionsquelle.

§ 3. Die im § 2, Abs. (2), lit. b, Z. 1, genannten

Personen können acht Wochen vor der Schutzimpfung

und bis zum Eintritt der Allergie, höchstens

jedoch bis zu drei Monaten nach der Impfung,

von dem als Ansteckungsquelle anzusehenden

Kranken getrennt werden. Hiebei hat im

Einzelfalle der Impfarzt im Einvernehmen mit

dem Träger der Kosten zu entscheiden, ob diese

Trennung durch Absonderung des Kranken oder

Einweisung des Impflings in eine Anstalt oder

eine sonstige geeignete Pflegestätte durchzuführen

ist.

Impflokale.

§ 4. (1) Für die im § 2, Abs. (2), lit. a, Z. 2, angeführten

Personen hat die Gemeinde geeignete

Räumlichkeiten für die Vornahme der Tuberkulinprüfungen,

Schutzimpfungen und Nachuntersuchungen

beizustellen, die möglichst eine Trennung

des Warteraumes vom Impfraum gestatten.

Für den Impfarzt ist eine Waschgelegenheit bereitzustellen,

für etwa notwendige Beheizung ist

vorzusorgen. Den Gemeinden obliegt ferner die

Haltung des für die Aufsicht und die Durchführung

der Schreibarbeiten notwendigen Personals

das den sachlichen Anordnungen des Impfarztes

Folge zu leisten hat.

(2) In Orten, in denen übertragbare Krankheiten

gehäuft auftreten, sind über Anordnung

des Landeshauptmannes die Impftermine zu verschieben,

wenn eine Verbreitung der übertragbaren

Krankheiten durch die Abhaltung des

Impftermines oder eine ungünstige Beeinflussung

der Schutzimpfungen selbst zu befürchten ist.

(3) Schutzimpfungen gegen Tuberkulose dürfen

an einer Person nicht gleichzeitig mit anderen

Schutzimpfungen vorgenommen werden.

Impfärzte.

§ 5. Zur Vornahme der Impfung sind nur jene

Ärzte befugt, die über Antrag des Landeshauptmannes

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

hiezu ermächtigt wurden. Die Ermächtigung

kann widerrufen werden. Der Landeshauptmann

hat im Einvernehmen mit der zuständigen

Ärztekammer alljährlich bis zum

15. Jänner dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung geeignete Vorschläge zu erstatten.

Nachuntersuchung.

§ 6. (1) Die Geimpften haben sich acht Wochen

nach der Impfung einer Nachuntersuchung zu

unterziehen.

(2) Angehörige des im § 2, Abs. (2), lit. b, Z. 1,

genannten Personenkreises sind, wenn sie bei der

Nachuntersuchung nach Abs. (1) keine nachweisbare

Allergie zeigen, nach spätestens weiteren

vier Wochen einer neuerlichen Nachuntersuchung

zu unterziehen.

Impfbescheinigungen.

§ 7. Über jede Impfung ist nach Feststellung

ihrer Wirkung eine Impfbescheinigung auszustellen

(Anlage).

Tuberkulin.

§ 8. (1) Für die Tuberkulinprüfung darf nur

ein vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

zugelassenes Tuberkulin verwendet werden.

(2) In einem Verwaltungsbezirk darf nur ein

Tuberkulin gleicher Herkunft zur Anwendung

kommen.

Impfstoff.

§ 9. (1) Die Erzeugung von B. C. G.-Vaccine

ist der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt

in Wien vorbehalten.

(2) Für die Schutzimpfung gegen Tuberkulose

darf die Vaccine nur in der gelieferten,

für die bestimmte Impftechnik vorgesehenen

Originalpackung und innerhalb der ersichtlichen

Verwendungsfrist verwendet werden. Der Inhalt

eröffneter Fläschchen oder Ampullen darf für

weitere Impfungen nur am gleichen Tage, an

dem das Fläschchen oder die Ampulle eröffnet

wurde, Verwendung finden.

(3) Bis zur Inbetriebnahme des B. C. G.-Laboratoriums

in der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt

in Wien dürfen Vaccine nur

von einem durch das Bundesministerium für

soziale Verwaltung zugelassenen Institut Verwendung

finden. Die Bestimmungen des Abs. (2)

gelten sinngemäß.

Impftechnik.

§ 10. (1) Als allgemein zulässige Impfmethode

ist die Einverleibung der B. C. G.-Vaccine durch

seichte Trennungen des Zusammenhanges der

Oberhaut oder durch Einspritzung in die Haut

anzusehen.

(2) In einem Verwaltungsbezirk darf nur je

eine der beiden im Abs. (1) angeführten Impfmethoden

zur Anwendung kommen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

wird ermächtigt, die Vorschriften über die

jeweils durchzuführende Impftechnik durch Verordnung

zu regeln.

Bestreitung der Impfkosten.

§ 11. (1) Vom Bunde zu tragen sind

a) die Kosten der Beistellung von Tuberkulin,

b) die Kosten der Beistellung der Vaccine.

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben

die Kosten, die sich aus der Durchführung der

Trennung der Infektionsquelle (des Erkrankten)

vom Impfling im Sinne des § 3 ergeben, nach

Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen und

satzungsmäßigen Vorschriften dann zu tragen,

wenn der Erkrankte nach den Vorschriften über

die Sozialversicherung krankenversichert oder als

Angehöriger mitversichert ist.

(3) Die Länder haben den Aufwand für die

Durchführung dieses Gesetzes zu übernehmen,

sofern er nicht nach Abs. (1) vom Bund oder

nach Abs. (2) von den Trägern der Sozialversicherung

zu tragen ist.

(4) Im übrigen bleiben die Vorschriften über

Tuberkulosehilfe in der derzeit geltenden Fassung

unbeschadet der für die Sozialversicherung geltenden

Vorschriften unberührt.

Strafbestimmungen.

§ 12. Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder der auf Grund desselben erlassenen

Verordnungen oder Anordnungen zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Handlung nicht gerichtlich

strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu

14 Tagen bestraft.

Schlußbestimmungen.

§ 13. (1) Der Runderlaß des RMdl. vom

15. Jänner 1945 — Ag 7670/44-5803 — tritt

mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen, betraut.

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