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89. Bundesgesetz: Gast- und Schankgewerbegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Gast- und Schankgewerbegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Die deutschen Rechtsvorschriften über das

Gast- und Schankgewerbe und den Kleinhandel

mit gebrannten geistigen Getränken (auch Likören)

werden für den Bereich der Republik Österreich

außer Kraft gesetzt.

(2) Einschließlich der hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen,

Nachträge und Ausführungsanweisungen

werden insbesondere aufgehoben

a) die Verordnung zur Einführung des Gaststättengesetzes

in den Reichsgauen Wien,

Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg,

Steiermark und Tirol-Vorarlberg vom

20. April 1942, Deutsches R.G. Bl. I S. 187,

b) das Gaststättengesetz vom 28. April 1930,

Deutsches R. G. Bl. I S. 146, in der Fassung

der im § 1 der vorerwähnten Einführungsverordnung

aufgezählten Gesetze und Verordnungen,

c) die Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

vom 21. Juni 1930, Deutsches

R. G. Bl. I S. 191, in der Fassung der

Verordnung vom 19. Jänner 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 37,

d) die Verordnung über Speiseeiswirtschaften

vom 16. Juli 1934, Deutsches R. G. Bl. 1

S. 709.

Artikel II.

(1) An Stelle der im Artikel I, Abs. (2), angeführten

Bestimmungen werden die einschlägigen

österreichischen Vorschriften über das Gast- und

Schankgewerbe sowie über den Kleinhandel mit

gebrannten geistigen Getränken in verschlossenen

Gefäßen in der vor dem Inkrafttreten der in

Artikel I angeführten Vorschriften geltenden

Fassung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

wieder in Kraft gesetzt.

(2) Insbesondere treten wieder in uneingeschränkte

Wirksamkeit

a) § 15, Abs. (1), Z. 15, der österreichischen

Gewerbeordnung,

b) die §§ 16 bis 20 der österreichischen Gewerbeordnung,

c) das Gesetz vom 23. Juni 1881, R.G.Bl.

Nr. 62, betreffend den Handel mit gebrannten

geistigen Getränken, den Ausschank und

den Kleinverschleiß derselben,

d) die Verordnung des Ministeriums des

Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium

vom 17. November 1885,

R. G. Bl. Nr. 166, womit den nur zum

Handel mit gebrannten geistigen Getränken

berechtigten Gewerbetreibenden verboten

wird, in ihren den Kunden zugänglichen

Geschäftslokalitäten gebrannte geistige Getränke

in unverschlossenen Gefäßen auf dem

Lager zu halten,

e) das Bundesgesetz vom 7. Juli 1922, B. G. Bl.

Nr. 448, betreffend die Einschränkung

der Verabreichung geistiger Getränke an

Jugendliche,

f) die Verordnung der Ministerien des Innern

und der Justiz und der obersten Polizeibehörde

vom 3. April 1855, R.G.Bl.

Nr. 62, womit hinsichtlich der Polizeistunde

nähere Bestimmungen getroffen werden,

g) die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr vom 9. Juli 1930,

B. G. Bl. Nr. 209, betreffend Maßnahmen

zur Sicherung der Ruhe und Ordnung in

Betrieben des Gast- und Schankgewerbes,

h) die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr über die Führung der

Bezeichnung „Hotel", B. G. Bl. Nr. 377/

1937.

(3) Im Zweifelsfalle stellt das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch Kundmachung

fest, ob und inwieweit eine deutsche

Rechtsvorschrift über Gast- und Schankgewerbe

als aufgehoben oder eine österreichische Rechtsvorschrift

als in Kraft stehend zu gelten hat.

Artikel III.

(1) § 16, Abs. (1), der Gewerbeordnung wird

durch einen Punkt e folgenden Wortlautes ergänzt

„e) Ausschank von Heil- und Mineralwässern

sowie von nichtgeistigen Kunstgetränken."

(2) Dem § 16 der Gewerbeordnung wird ein

3. Absatz angefügt, der lautet

„(3) Inhaber von Berechtigungen nach

Abs. (1), Punkt c, sind verpflichtet, sofern sie

auch Inhaber einer Berechtigung nach Abs. (1),

Punkt e, sind, die in diesem Punkte angeführten

Getränke in einem dem Betriebsumfang

entsprechenden Ausmaß bereit zu

halten."

(3) Im ersten Satz des § 17, Abs. (4), der Gewerbeordnung

ist mach dem Worte „Punkt c"

einzufügen „und e". Im dritten Satze" ist nach

dem Worte „Punkten" statt der Bezeichnung

„c und d" die Bezeichnung „c, d und e" zu

setzen.

(4) Dem § 19, Abs. (3), der Gewerbeordnung

werden folgende Sätze angereiht

„Vor Erteilung der Genehmigung ist die für

das Gast- und Schankgewerbe örtlich zuständige

Fachgruppe nach Maßgabe der Vorschriften

des § 18, Abs. (4), anzuhören. Zur

Deckung eines dringenden Bedarfes der Bevölkerung

kann die Gewerbebehörde bis zur

Entscheidung über ein solches Ansuchen die

Fortsetzung des Betriebes durch den beantragten

Stellvertreter oder Pächter gestatten,

wenn über dessen Verläßlichkeit und Unbescholtenheit

keine Zweifel bestehen. Dies

gilt sinngemäß auch für den Fall der Weiterverleihung

nach § 18, Abs. (5)."

(5) Im § 19, Abs. (4), der Gewerbeordnung

wird nach dem Worte „Genehmigung" eingefügt

„oder nach Abs. (3) erteilte Bewilligung".

Artikel IV.

(1) Die nach reichsdeutschen Vorschriften erteilten

Erlaubnisse zum Betriebe einer Gast-,

Schank- oder Speiseeiswirtschaft gelten, soweit im

Abs. (3) und (4) nicht Einschränkungen verfügt

sind, als Konzessionen nach § 16 der Gewerbeordnung

mit den entsprechenden Teilberechtigungen,

es sei denn, daß es sich um die gewerbsmäßige

Verabreichung von Gefrorenem im Rahmen

des Zuckerbäckergewerbes in dem im § 17,

Abs. (2), Punkt 1, der Gewerbeordnung bezeichneten

Umfang handelt. Die Erlaubnisse zum

Kleinhandel mit Branntwein gelten als Gewerbeberechtigungen

für den Kleinhandel mit geistigen

Getränken nach § 1 a, Abs. (1), Buchstabe a, der

Gewerbeordnung.

(2) Das gleiche gilt von den nach österreichischem

Gewerberecht erworbenen Berechtigungen,

die nach der Verordnung zur Einführung

des Gaststättengesetzes in den Reichsgauen Wien,

Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg,

Steiermark und Tirol-Vorarlberg vom 20. April

1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 187, als solche

Erlaubnisse zu igelten hatten.

(3) Liegt ein Pachtvertrag vor, so gilt als Inhaber

der Gewerbeberechtigung der Verpächter.

Die Ausübung der Gewerbeberechtigung durch

Verpachtung ist nur bei Erfüllung der in der

Gewerbeordnung vorgesehenen Voraussetzungen

zulässig. Wird binnen vier Wochen nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes um die Genehmigung

der Verpachtung vom Inhaber einer

Konzession nach § 16, Gewerbeordnung, angesucht,

oder wird der Pächter einer Gewerbeberechtigung

zum Kleinhandel mit geistigen Getränken

der Gewerbebehörde vom Gewerbeinhaber

im Sinne des § 55 Gewerbeordnung angezeigt,

so kann ein bereits bestehendes Pachtverhältnis

bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen

Entscheidung über dieses Einschreiten fortgesetzt

werden. Wird die Verpachtung und der Pächter genehmigt,

beziehungsweise zur Kenntnis genommen,

so gilt die Genehmigung, beziehungsweise

Kenntnisnahme nur für die Dauer des laufenden

Pachtverhältnisses. Liegt ein Pachtvertrag vor,

welcher die Pacht auf eine bestimmte Zeitdauer

festlegt und dabei vorsieht, daß sich im Falle

nicht rechtzeitiger Aufkündigung das Pachtverhältnis

stillschweigend verlängert, so gilt die

Genehmigung, beziehungsweise Kenntnisnahme

nur für die Restdauer der im Vertrag vorgesehenen

bestimmten Zeit. Der entsprechende Bescheid

ist auch dem Pächter zuzustellen.

(4) Wird der Betrieb in einer Rechtsform geführt,

bei der nach den Bestimmungen der österreichischen

Gewerbeordnung der die Berechtigung

Ausübende bloß als Pächter anzusehen

wäre, so gilt als Inhaber der Konzession nach

§ 16 der Gewerbeordnung oder der Gewerbeberechtigung

nach § 1 a, Abs. (1), Buchstabe a,

der Gewerbeordnung der zivilrechtliche Verpächter

des Betriebes. Die Bestimmungen des Absatzes

3 gelten sinngemäß. Als zivilrechtliche Verpächter

in diesem Sinne sind Personen anzusehen

die durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder

von Todes wegen in den Besitz von Unternehmungen

gelangt sind, für die sie selbst oder

ihr Rechtsvorgänger am 30. Juni 1942 eine gewerberechtliche

Konzession nach § 16 der Gewerbeordnung

oder eine Gewerbeberechtigung

nach § 1 a. Abs. (1), Buchstabe a, der Gewerbeordnung

besaßen.

Artikel V.

(1) Die Bestimmungen über den Umtausch der

Erlaubnisurkunden nach dem Gaststättengesetz

und der Verordnung über Speiseeiswirtschaften

gegen die der Gewerbeordnung entsprechenden

Berechtigungsurkunden erläßt das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung.

(2) Außer den in der Gewerbeordnung vorgesehenen

Gründen kann die Gewerbebehörde

mit einem spätestens am 31. Dezember 1948 zu

erlassenden Bescheid die Fortsetzung des Betriebes

untersagen, wenn der Inhaber der Erlaubnis

a) das Gewerbe nur pachtweise ausübt oder

b) rechtlich über keinen Standort für den Gewerbebetrieb

verfügt oder

c) die Erlaubnis nur als vertretungsberechtigte

Person eines nicht rechtsfähigen Vereines

oder einer juristischen Person besitzt.

Artikel VI.

Handelsgewerbetreibende, die vor Beginn der

Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes berechtigt

waren, ohne Erlaubnis Milch an Gäste zu verabreichen,

verlieren diese Berechtigung, soweit diese

Tätigkeit den Rahmen des § 17, Abs. (2), Punkt 1,

der Gewerbeordnung überschreitet.

Artikel VII.

(1) Noch nicht abgeschlossene Verfahren sind

nach den durch dieses Bundesgesetz in Kraft gesetzten.

Rechtsvorschriften zu behandeln.

(2) Konzessionen gemäß § 16 der Gewerbeordnung

und einschlägige Verpachtungs-, Pächter-

und Stellvertretergenehmigungen, die während

der Geltung des Gaststättengesetzes nach den Vorschriften

der Gewerbeordnung erteilt worden sind,

sind so zu behandeln, als wären zur Zeit ihrer

Erteilung die Vorschriften der Gewerbeordnung

bereits wieder in Wirksamkeit gestanden.

Artikel VIII.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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