89. Bundesgesetz: Gast- und Schankgewerbegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Die deutschen Rechtsvorschriften über das
Gast- und Schankgewerbe und den Kleinhandel
mit gebrannten geistigen Getränken (auch Likören)
werden für den Bereich der Republik Österreich
außer Kraft gesetzt.
(2) Einschließlich der hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen,
Nachträge und Ausführungsanweisungen
werden insbesondere aufgehoben
a) die Verordnung zur Einführung des Gaststättengesetzes
in den Reichsgauen Wien,
Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg,
Steiermark und Tirol-Vorarlberg vom
20. April 1942, Deutsches R.G. Bl. I S. 187,
b) das Gaststättengesetz vom 28. April 1930,
Deutsches R. G. Bl. I S. 146, in der Fassung
der im § 1 der vorerwähnten Einführungsverordnung
aufgezählten Gesetze und Verordnungen,
c) die Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
vom 21. Juni 1930, Deutsches
R. G. Bl. I S. 191, in der Fassung der
Verordnung vom 19. Jänner 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 37,
d) die Verordnung über Speiseeiswirtschaften
vom 16. Juli 1934, Deutsches R. G. Bl. 1
S. 709.
Artikel II.
(1) An Stelle der im Artikel I, Abs. (2), angeführten
Bestimmungen werden die einschlägigen
österreichischen Vorschriften über das Gast- und
Schankgewerbe sowie über den Kleinhandel mit
gebrannten geistigen Getränken in verschlossenen
Gefäßen in der vor dem Inkrafttreten der in
Artikel I angeführten Vorschriften geltenden
Fassung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
wieder in Kraft gesetzt.
(2) Insbesondere treten wieder in uneingeschränkte
Wirksamkeit
a) § 15, Abs. (1), Z. 15, der österreichischen
Gewerbeordnung,
b) die §§ 16 bis 20 der österreichischen Gewerbeordnung,
c) das Gesetz vom 23. Juni 1881, R.G.Bl.
Nr. 62, betreffend den Handel mit gebrannten
geistigen Getränken, den Ausschank und
den Kleinverschleiß derselben,
d) die Verordnung des Ministeriums des
Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium
vom 17. November 1885,
R. G. Bl. Nr. 166, womit den nur zum
Handel mit gebrannten geistigen Getränken
berechtigten Gewerbetreibenden verboten
wird, in ihren den Kunden zugänglichen
Geschäftslokalitäten gebrannte geistige Getränke
in unverschlossenen Gefäßen auf dem
Lager zu halten,
e) das Bundesgesetz vom 7. Juli 1922, B. G. Bl.
Nr. 448, betreffend die Einschränkung
der Verabreichung geistiger Getränke an
Jugendliche,
f) die Verordnung der Ministerien des Innern
und der Justiz und der obersten Polizeibehörde
vom 3. April 1855, R.G.Bl.
Nr. 62, womit hinsichtlich der Polizeistunde
nähere Bestimmungen getroffen werden,
g) die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr vom 9. Juli 1930,
B. G. Bl. Nr. 209, betreffend Maßnahmen
zur Sicherung der Ruhe und Ordnung in
Betrieben des Gast- und Schankgewerbes,
h) die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr über die Führung der
Bezeichnung „Hotel", B. G. Bl. Nr. 377/
1937.
(3) Im Zweifelsfalle stellt das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch Kundmachung
fest, ob und inwieweit eine deutsche
Rechtsvorschrift über Gast- und Schankgewerbe
als aufgehoben oder eine österreichische Rechtsvorschrift
als in Kraft stehend zu gelten hat.
Artikel III.
(1) § 16, Abs. (1), der Gewerbeordnung wird
durch einen Punkt e folgenden Wortlautes ergänzt
„e) Ausschank von Heil- und Mineralwässern
sowie von nichtgeistigen Kunstgetränken."
(2) Dem § 16 der Gewerbeordnung wird ein
3. Absatz angefügt, der lautet
„(3) Inhaber von Berechtigungen nach
Abs. (1), Punkt c, sind verpflichtet, sofern sie
auch Inhaber einer Berechtigung nach Abs. (1),
Punkt e, sind, die in diesem Punkte angeführten
Getränke in einem dem Betriebsumfang
entsprechenden Ausmaß bereit zu
halten."
(3) Im ersten Satz des § 17, Abs. (4), der Gewerbeordnung
ist mach dem Worte „Punkt c"
einzufügen „und e". Im dritten Satze" ist nach
dem Worte „Punkten" statt der Bezeichnung
„c und d" die Bezeichnung „c, d und e" zu
setzen.
(4) Dem § 19, Abs. (3), der Gewerbeordnung
werden folgende Sätze angereiht
„Vor Erteilung der Genehmigung ist die für
das Gast- und Schankgewerbe örtlich zuständige
Fachgruppe nach Maßgabe der Vorschriften
des § 18, Abs. (4), anzuhören. Zur
Deckung eines dringenden Bedarfes der Bevölkerung
kann die Gewerbebehörde bis zur
Entscheidung über ein solches Ansuchen die
Fortsetzung des Betriebes durch den beantragten
Stellvertreter oder Pächter gestatten,
wenn über dessen Verläßlichkeit und Unbescholtenheit
keine Zweifel bestehen. Dies
gilt sinngemäß auch für den Fall der Weiterverleihung
nach § 18, Abs. (5)."
(5) Im § 19, Abs. (4), der Gewerbeordnung
wird nach dem Worte „Genehmigung" eingefügt
„oder nach Abs. (3) erteilte Bewilligung".
Artikel IV.
(1) Die nach reichsdeutschen Vorschriften erteilten
Erlaubnisse zum Betriebe einer Gast-,
Schank- oder Speiseeiswirtschaft gelten, soweit im
Abs. (3) und (4) nicht Einschränkungen verfügt
sind, als Konzessionen nach § 16 der Gewerbeordnung
mit den entsprechenden Teilberechtigungen,
es sei denn, daß es sich um die gewerbsmäßige
Verabreichung von Gefrorenem im Rahmen
des Zuckerbäckergewerbes in dem im § 17,
Abs. (2), Punkt 1, der Gewerbeordnung bezeichneten
Umfang handelt. Die Erlaubnisse zum
Kleinhandel mit Branntwein gelten als Gewerbeberechtigungen
für den Kleinhandel mit geistigen
Getränken nach § 1 a, Abs. (1), Buchstabe a, der
Gewerbeordnung.
(2) Das gleiche gilt von den nach österreichischem
Gewerberecht erworbenen Berechtigungen,
die nach der Verordnung zur Einführung
des Gaststättengesetzes in den Reichsgauen Wien,
Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg,
Steiermark und Tirol-Vorarlberg vom 20. April
1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 187, als solche
Erlaubnisse zu igelten hatten.
(3) Liegt ein Pachtvertrag vor, so gilt als Inhaber
der Gewerbeberechtigung der Verpächter.
Die Ausübung der Gewerbeberechtigung durch
Verpachtung ist nur bei Erfüllung der in der
Gewerbeordnung vorgesehenen Voraussetzungen
zulässig. Wird binnen vier Wochen nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes um die Genehmigung
der Verpachtung vom Inhaber einer
Konzession nach § 16, Gewerbeordnung, angesucht,
oder wird der Pächter einer Gewerbeberechtigung
zum Kleinhandel mit geistigen Getränken
der Gewerbebehörde vom Gewerbeinhaber
im Sinne des § 55 Gewerbeordnung angezeigt,
so kann ein bereits bestehendes Pachtverhältnis
bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
Entscheidung über dieses Einschreiten fortgesetzt
werden. Wird die Verpachtung und der Pächter genehmigt,
beziehungsweise zur Kenntnis genommen,
so gilt die Genehmigung, beziehungsweise
Kenntnisnahme nur für die Dauer des laufenden
Pachtverhältnisses. Liegt ein Pachtvertrag vor,
welcher die Pacht auf eine bestimmte Zeitdauer
festlegt und dabei vorsieht, daß sich im Falle
nicht rechtzeitiger Aufkündigung das Pachtverhältnis
stillschweigend verlängert, so gilt die
Genehmigung, beziehungsweise Kenntnisnahme
nur für die Restdauer der im Vertrag vorgesehenen
bestimmten Zeit. Der entsprechende Bescheid
ist auch dem Pächter zuzustellen.
(4) Wird der Betrieb in einer Rechtsform geführt,
bei der nach den Bestimmungen der österreichischen
Gewerbeordnung der die Berechtigung
Ausübende bloß als Pächter anzusehen
wäre, so gilt als Inhaber der Konzession nach
§ 16 der Gewerbeordnung oder der Gewerbeberechtigung
nach § 1 a, Abs. (1), Buchstabe a,
der Gewerbeordnung der zivilrechtliche Verpächter
des Betriebes. Die Bestimmungen des Absatzes
3 gelten sinngemäß. Als zivilrechtliche Verpächter
in diesem Sinne sind Personen anzusehen
die durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder
von Todes wegen in den Besitz von Unternehmungen
gelangt sind, für die sie selbst oder
ihr Rechtsvorgänger am 30. Juni 1942 eine gewerberechtliche
Konzession nach § 16 der Gewerbeordnung
oder eine Gewerbeberechtigung
nach § 1 a. Abs. (1), Buchstabe a, der Gewerbeordnung
besaßen.
Artikel V.
(1) Die Bestimmungen über den Umtausch der
Erlaubnisurkunden nach dem Gaststättengesetz
und der Verordnung über Speiseeiswirtschaften
gegen die der Gewerbeordnung entsprechenden
Berechtigungsurkunden erläßt das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung.
(2) Außer den in der Gewerbeordnung vorgesehenen
Gründen kann die Gewerbebehörde
mit einem spätestens am 31. Dezember 1948 zu
erlassenden Bescheid die Fortsetzung des Betriebes
untersagen, wenn der Inhaber der Erlaubnis
a) das Gewerbe nur pachtweise ausübt oder
b) rechtlich über keinen Standort für den Gewerbebetrieb
verfügt oder
c) die Erlaubnis nur als vertretungsberechtigte
Person eines nicht rechtsfähigen Vereines
oder einer juristischen Person besitzt.
Artikel VI.
Handelsgewerbetreibende, die vor Beginn der
Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes berechtigt
waren, ohne Erlaubnis Milch an Gäste zu verabreichen,
verlieren diese Berechtigung, soweit diese
Tätigkeit den Rahmen des § 17, Abs. (2), Punkt 1,
der Gewerbeordnung überschreitet.
Artikel VII.
(1) Noch nicht abgeschlossene Verfahren sind
nach den durch dieses Bundesgesetz in Kraft gesetzten.
Rechtsvorschriften zu behandeln.
(2) Konzessionen gemäß § 16 der Gewerbeordnung
und einschlägige Verpachtungs-, Pächter-
und Stellvertretergenehmigungen, die während
der Geltung des Gaststättengesetzes nach den Vorschriften
der Gewerbeordnung erteilt worden sind,
sind so zu behandeln, als wären zur Zeit ihrer
Erteilung die Vorschriften der Gewerbeordnung
bereits wieder in Wirksamkeit gestanden.
Artikel VIII.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.