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89_1946 AT

89. Verordnung: Befreiungstag.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Befreiungstag.

Auf Grund des § 13 des Bundesgesetzes vom

6. März 1946, B. G. Bl. Nr. 79, über die Einstellung

von Strafverfahren, die Nachsicht von

Strafen und die Tilgung von Verurteilungen aus

Anlaß der Befreiung Österreichs (Befreiungsamnestie)

wird verordnet

Im Sinne der §§ 1 bis 5 und 12 der Befreiungsamnestie

hat als Tag der Befreiung der einzelnen

Bundesländer und der Stadt Wien zu gelten

1. für die Stadt Wien der 13. April 1945,

2. für alle übrigen Bundesländer der 9. Mai

1945.

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