Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
89_1945 AT

89. Gesetz: Preisregelungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Gesetz: Preisregelungsgesetz — PrRG.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Gegenstand des Gesetzes bildet die

Preisregelung (Preisbestimmung und Preisüberwachung)

für Sachgüter und Leistungen.

(2) Löhne und Gehälter fallen nicht unter die

Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2. (1) Angelegenheiten der Preisbestimmung

sind zunächst von den Staatsämtern zu behandeln,

in deren fachlichen Wirkungsbereich sie

fallen.

(2) Mit der zusammenfassenden Behandlung der

Preisbestimmung sowie mit der Preisüberwachung

ist das Staatsamt für Inneres betraut.

§ 3. (1) Das Staatsamt für Inneres ist ermächtigt,

die zur Sicherung volkswirtschaftlich richtiger

Preise und Entgelte erforderlichen Maßnahmen

im Einvernehmen mit den beteiligten

Staatsämtern allenfalls durch Verordnung zu

treffen.

(2) Das Staatsamt für Inneres kann im Einvernehmen

mit den jeweils beteiligten Staatsämtern

die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben

und. Befugnisse ganz oder teilweise auf

andere Stellen übertragen.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen

und Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes

erlassen worden sind, werden, soweit nicht ein

gerichtlich zu verfolgender oder nach anderen

Vorschriften zu ahndender Tatbestand vorliegt,

als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu

20.000 RM, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu drei Monaten bestraft; neben der

Geldstrafe kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu

drei Monaten verhängt werden, wenn der Täter

vorsätzlich gehandelt hat oder wegen Übertretung

der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen

oder Verfügungen wiederholt straffällig

geworden ist.

§ 5. (1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember

1946 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Inneres im Einvernehmen mit den

beteiligten Staatsämtern betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →