89. Gesetz: Preisregelungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Gegenstand des Gesetzes bildet die
Preisregelung (Preisbestimmung und Preisüberwachung)
für Sachgüter und Leistungen.
(2) Löhne und Gehälter fallen nicht unter die
Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2. (1) Angelegenheiten der Preisbestimmung
sind zunächst von den Staatsämtern zu behandeln,
in deren fachlichen Wirkungsbereich sie
fallen.
(2) Mit der zusammenfassenden Behandlung der
Preisbestimmung sowie mit der Preisüberwachung
ist das Staatsamt für Inneres betraut.
§ 3. (1) Das Staatsamt für Inneres ist ermächtigt,
die zur Sicherung volkswirtschaftlich richtiger
Preise und Entgelte erforderlichen Maßnahmen
im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatsämtern allenfalls durch Verordnung zu
treffen.
(2) Das Staatsamt für Inneres kann im Einvernehmen
mit den jeweils beteiligten Staatsämtern
die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben
und. Befugnisse ganz oder teilweise auf
andere Stellen übertragen.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen
und Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen worden sind, werden, soweit nicht ein
gerichtlich zu verfolgender oder nach anderen
Vorschriften zu ahndender Tatbestand vorliegt,
als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu
20.000 RM, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu drei Monaten bestraft; neben der
Geldstrafe kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten verhängt werden, wenn der Täter
vorsätzlich gehandelt hat oder wegen Übertretung
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen
oder Verfügungen wiederholt straffällig
geworden ist.
§ 5. (1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember
1946 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Staatsamt für Inneres im Einvernehmen mit den
beteiligten Staatsämtern betraut.