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897_1993 AT

897. Verordnung: Milchhygieneverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 897. Verordnung: Milchhygieneverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21, 29 lit. b und 42 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich der §§ 7 und 8 sowie Anhang C Kapitel III Z 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Allgemeine Vorschriften

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Rohmilch, wärmebehandelte Konsummilch, Werkmilch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzuwenden; diese Verordnung ist auch auf Erzeugnisse anzuwenden, deren Milchbestandteile zum Teil durch andere Bestandteile als Erzeugnisse auf Milchbasis ersetzt worden sind.

(2) Diese Verordnung ist, mit Ausnahme der Aufbewahrungspflicht des Begleitdokuments für wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß § 5 Z 5 lit. b sowie § 8 Z 1 und Z 2 und des Anhangs C Kapitel IV, nicht auf

— Einzelhandelsbetriebe, die Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis ausschließlich an den Letztverbraucher abgeben;

— Hersteller von Speiseeis, die Speiseeis erzeugen und dieses ausschließlich an den Letztverbraucher abgeben;

— Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung anzuwenden.

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist 1. „Rohmilch"

das unveränderte Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel, das

nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde;

2. „Werkmilch"

zur Verarbeitung bestimmte Rohmilch bzw. aus Rohmilch gewonnene Flüssigmilch oder Gefriermilch, die einer physikalischen Behandlung wie Wärmebehandlung oder Thermisierung unterzogen worden ist und in ihrer Zusammensetzung verändert sein kann, sofern sich diese Veränderung auf den Zusatz oder Entzug von natürlichen Bestandteilen der Milch beschränkt, und nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt ist;

3. „wärmebehandelte Konsummilch"

Konsummilch, die für den Letztverbraucher oder für die Gemeinschaftsversorgung bestimmt ist, einer Wärmebehandlung unterzogen wurde und in den in Anhang C Kapitel I Abschnitt A Z 4 lit. a, b, c und d definierten Formen aufgemacht ist, oder pasteurisierte Milch für die unverpackte Abgabe direkt an den Letztverbraucher;

4. „Erzeugnisse auf Milchbasis"

Milchprodukte sowie mit diesen oder mit Milch hergestelltes Speiseeis;

5. „Erzeugnisse"

alle Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 ;

6. „Wärmebehandlung"

jede Behandlung durch Erhitzung, die unmittelbar nach ihrer Anwendung eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt;

7. „Thermisierung"

Erhitzung der Rohmilch während mindestens 15 Sekunden bei einer Temperatur zwischen 57 °C und 68 °C, sodaß die Milch nach dieser Behandlung beim Phosphatasetest positiv reagiert;

8. „Erzeugerbetrieb"

Betrieb mit einer oder mehreren Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln, von denen Milch gewonnen wird;

9. „Sammelstelle"

Betrieb, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls kühlt und reinigt;

10. „Standardisierungsstelle"

Betrieb, der nicht einer Sammelstelle oder einem Be- oder Verarbeitungsbetrieb angeschlossen ist und in dem Rohmilch entrahmt oder ihr Gehalt an natürlichen Milchbestandteilen verändert werden kann;

11. „Bearbeitungsbetrieb"

Betrieb, in dem Milch einer Wärmebehandlung unterzogen wird;

12. „Verarbeitungsbetrieb"

Betrieb, in dem Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis behandelt (ausgenommen: Kühlung im Erzeugerbetrieb), verarbeitet oder umhüllt (ausgenommen: die Abfüllung in Kannen oder ähnliche Behältnisse im Erzeugerbetrieb) werden;

13. „Umhüllung"

Maßnahme zum Schutz eines Erzeugnisses unter Verwendung einer ersten Hülle oder eines ersten Behältnisses, die das Erzeugnis unmittelbar umgibt, sowie diese erste Hülle oder dieses erste Behältnis selbst;

14. „Verpackung"

Vorkehrung zur Aufnahme eines oder mehrerer Erzeugnisse, umhüllt oder nicht umhüllt, in ein Behältnis sowie dieses Behältnis selbst;

15. „luftdicht verschlossenes Behältnis"

Behältnis, welches den Inhalt während und nach der Wärmebehandlung gegen das Eindringen von Mikroorganismen schützt und luftdicht ist;

16. „zuständige Behörde"

Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975).

Vorschriften für die Erzeugung von Rohmilch,

wärmebehandelter Konsummilch und Erzeugnissen

auf Milchbasis

§ 3. (1) Rohmilch darf als Werkmilch oder für die Herstellung wärmebehandelter Konsummilch nur verwendet werden, wenn sie

a) von Tieren und aus Erzeugerbetrieben, die regelmäßig gemäß § 11 kontrolliert werden, stammt und in Betrieben be- oder verarbeitet wird, die regelmäßig gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert werden und

b) Anhang A entspricht.

(2) Milch von gesunden Tieren aus Beständen, die Anhang A Kapitel I Z 1 lit. a (i) sowie lit. b (i) nicht entsprechen, darf nur zur Herstellung von wärmebehandelter Milch oder zur Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis nach einer Wärmebehandlung verwendet werden.

Bei Ziegen- und Schafmilch, die für den Export bestimmt ist, muß diese Wärmebehandlung im Inland erfolgen.

(3) Eine Behandlung nach Abs. 2 ist nur unter Aufsicht der zuständigen Behörde zulässig; die Behandlung der in Abs. 2 genannten Erzeugnisse ist zeitlich getrennt von der Behandlung anderer Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis durchzuführen. Nach Abschluß der Behandlung sind die Anlagen zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 4. Die Abgabe von für den Verzehr bestimmter Rohmilch ist nur gemäß § 10 Abs. 3 lit. a zulässig.

§ 5. Das Inverkehrbringen von wärmebehandelter Konsummilch ist nur dann zulässig, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht

1. Sie muß aus mit Hilfe der Einrichtungen gemäß Anhang B Kapitel V lit. e gereinigter oder gefilterter Rohmilch gewonnen worden sein, die

— § 3 entsprechen muß;

— gegebenenfalls eine Sammelstelle, die Anhang B Kapitel I, II, III und VI entspricht, durchlaufen haben oder unter einwandfreien Bedingungen in bezug auf Hygiene und Verteilung von einem Milchtank in einen anderen umgefüllt worden sein muß;

— gegebenenfalls eine Standardisierungsstelle durchlaufen haben muß, die Anhang B Kapitel I, II, IV und VI entspricht.

Ist eine vorherige Behandlung von Rohmilch gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt A Z 4 lit. d beabsichtigt, so ist dies der zuständigen Behörde zu melden; diese erste Behandlung muß in einem Betrieb gemäß Z 2 durchgeführt worden sein.

2. Sie muß aus einem Bearbeitungsbetrieb, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht, stammen und gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert worden sein.

3. Sie muß Anhang C

— Kapitel I Abschnitt A,

— Kapitel II Abschnitt B Z 2 und 3,

— Kapitel III,

— Kapitel IV entsprechen.

4. Sie muß den §§ 7 und 8 entsprechen.

5. a) Sie muß bei ihrem Versand — auch an

Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 — mit einem Begleitdokument versehen sein, aus dem folgendes ersichtlich ist

— die für die Kontrolle des Betriebes zuständige Behörde bzw. bei importierter Milch die vom Herkunftsland mit der Kontrolle des Ursprungsbetriebs beauftragte zuständige Behörde;

— die Angaben gemäß den §§ 7 und 8 und

— die Art der Wärmebehandlung sowie eine etwaige vorherige Behandlung gemäß Anhang C Kapitel I Abschnitt A Z 4 lit. d.

b) Dieses Begleitdokument muß vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden, damit es der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorgelegt werden kann.

c) Das Begleitdokument ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Milch unmittelbar an den Letztverbraucher geliefert wird.

d) Sind auf Verlangen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr im Rahmen des Regelungsbereiches dieser Verordnung diese oder strengere Anforderungen zu erfüllen, sind diese nach Überprüfung der Einhaltung von der zuständigen Behörde zu bescheinigen.

6. Kuhmilch muß einen Gefrierpunkt von nicht über —0,520 °C (Wert für Milch im Sammeltank unmittelbar vor der Wärmebehandlung) und bei 20 °C eine Dichte von mindestens 1,028 kg/l für Vollmilch bzw. den entsprechenden Wert für völlig fettfreie Milch aufweisen sowie mindestens 8,50% fettfreie Trockenmasse enthalten.

§ 6. (1) Erzeugnisse auf Milchbasis müssen aus Rohmilch, Werkmilch oder Erzeugnissen auf Milchbasis hergestellt werden

1. aus Rohmilch, die § 3 und Anhang C Kapitel I entspricht und gegebenenfalls eine Sammel- oder Standardisierungsstelle durchlaufen hat, die Anhang B Kapitel I, II, III, IV und VI entspricht, oder

2. aus Werkmilch, die aus Rohmilch gewonnen wurde, die Z 1 entspricht, und

a) aus einem Bearbeitungsbetrieb stammt, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht und

b) Anhang C Kapitel IV entspricht, oder

3. aus Erzeugnissen auf Milchbasis, die Abs. 2 entsprechen.

(2) Erzeugnisse auf Milchbasis müssen folgende Bedingungen erfüllen

1. Sie müssen in einem Verarbeitungsbetrieb hergestellt worden sein, der Anhang B Kapitel I, II, V und VI entspricht und gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert worden ist.

2. Sie müssen Anhang C

— Kapitel II Abschnitt A,

— Kapitel III und

— Kapitel IV entsprechen.

3. Sie müssen den §§ 7 und 8 entsprechen.

4. Sie müssen gemäß den §§ 9 und 11 kontrolliert werden.

5. Sie müssen bei ihrem Versand mit einem Begleitdokument versehen sein, das § 5 Z 5 entspricht.

(3) Für Erzeugerbetriebe gelten die Abs. 1 und 2 nicht.

Kennzeichnung

§ 7. (1) Erzeugnisse (ausgenommen Rohmilch sowie Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß § 10 Abs. 3 lit. a) müssen ein Genußtauglichkeitskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen ist zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung oder auf das Etikett dieser Umhüllung aufgebracht werden. Bei einzeln umhüllten und verpackten Erzeugnissen muß das Genußtauglichkeitskennzeichen nur auf der Verpackung aufgebracht werden.

(2) Eine Überverpackung ist ebenfalls mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen zu versehen.

(3) a) Das Genußtauglichkeitskennzeichen muß

in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten

— entweder

im oberen Teil die Kennbuchstaben

„AT" in großen Druckbuchstaben,

gefolgt von der Kontrollnummer des

Betriebes,

im unteren Teil das Kürzel „EFTA";

— oder

im oberen Teil „ÖSTERREICH" in

Großbuchstaben,

in der Mitte die Kontrollnummer des

Betriebes,

im unteren Teil das Kürzel „EFTA".

b) Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung bzw. Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett aufgedruckt oder aufgebracht werden. Sind die Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen enthalten, so muß der Deckel oder die Dose einen unverwischbaren Stempelaufdruck tragen.

c) Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auch aus einem unlösbar angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material bestehen, das alle Hygieneanforde-

rungen erfüllt und die Angaben gemäß lit. a trägt.

§ 8. Erzeugnisse sind — unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72 — wie folgt zu kennzeichnen

1. bei Rohmilch zum unmittelbaren Verzehr die Angabe „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen";

2. bei aus Rohmilch hergestellten Erzeugnissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der Thermisierung erfolgt, die Angabe „aus Rohmilch";

3. bei sonstigen Erzeugnissen auf Milchbasis Angaben über die Art einer Behandlung durch Wärme am Ende des Herstellungsverfahrens;

4. bei Erzeugnissen auf Milchbasis, in denen sich Mikroorganismen entwickeln können, das Verbrauchsdatum bzw. das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Kontrolle

§ 9. (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Verordnung auf allen Produktionsstufen eingehalten wird; er hat insbesondere auch für die korrekte Handhabung des Genußtauglichkeitskennzeichens gemäß § 7 zu sorgen.

(2) Zu diesem Zweck sind ständige Eigenkontrollen durchzuführen, für die folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind

a) Ermittlung der je nach dem angewandten Produktionsverfahren zu bestimmenden kritischen Punkte in dem Betrieb sowie Überwachung und Kontrolle dieser kritischen Punkte mit geeigneten Verfahren; diese sind der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen;

b) Kontrolle der Reinigungs- und Desinfektionsmethoden;

c) Entnahme von Proben durch den Betrieb, die

— zusätzlich zu den im Betrieb selbst untersuchten Proben — von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person nach den im Anhang A Kapitel V sowie den im Anhang C Kapitel II angeführten Kriterien (Anzahl der Proben, Häufigkeit und Grenzwerte) zu untersuchen und nach dem LMG 1975 zu begutachten sind. Es sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen

— Vorhandensein von pathogenen Keimen, Nachweiskeime für mangelnde Hygiene sowie Indikatorkeime;

— Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer oder hormonaler Wirkung sowie von Antibiotika, Pestiziden, Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln;

— Keimzahl;

— somatische Zellen;

— Gefrierpunkt;

d) Aufzeichnungen, die jeweils den aktuellen Stand wiedergeben, über die an den Be- oder Verarbeitungsbetrieb liefernden Erzeugerbetriebe.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 lit. a bis d sowie die Daten von Schreibgeräten gemäß Anhang B Kapitel V lit. f (versehen mit dem jeweiligem Datum) sind im Betrieb während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren aufzubewahren; bei Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, wird diese Frist auf zwei Monate ab dem Verbrauchsdatum bzw. dem Mindesthaltbarkeitsdatum des Erzeugnisses verkürzt.

(4) a) Wenn sich anhand der Untersuchungsergebnisse oder anderer Erkenntnisse herausstellt, daß eine Gefahr für die Gesundheit oder der Verdacht auf Wasserzusatz besteht oder die Höchstwerte für den Gehalt an Keimen oder somatischen Zellen überschritten werden, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten;

b) Wenn sich anhand der Untersuchungsergebnisse oder anderer Erkenntnisse herausstellt, daß eine Gefahr für die Gesundheit besteht, sind alle unter technisch vergleichbaren Umständen hergestellten Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen;

c) Werden Enterotoxin bildende Staphylococcus-aureus-Stämme oder vermutlich pathogene Escherichia-coli-Stämme festgestellt, so müssen alle beanstandeten Chargen vom Markt genommen werden;

d) Bei Maßnahmen nach lit. b und c ist die zuständige Behörde gemäß lit. a über die ermittelten Ergebnisse sowie über die Maßnahmen zur Rücknahme der beanstandeten Chargen vom Markt und die am Produktionsüberwachungssystem vorgenommenen Verbesserungen zu unterrichten.

(5) Der Inhaber oder Geschäftsführer hat unter Mitwirkung der zuständigen Behörde ein Schulungsprogramm für das Personal durchzuführen bzw. zu organisieren, mit dem dieses befähigt wird, sich gemäß dieser Verordnung hygienisch zu verhalten, es sei denn, das Personal verfügt bereits über eine ausreichende, durch ein Zeugnis belegte Qualifikation.

Besondere Vorschriften für den Erzeugerbetrieb

§ 10. (1) Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat Anhang A Kapitel I bis IV einzuhalten.

(2) a) Das Abfüllen in Kannen und Behältnisse

sowie das Umhüllen und Verpacken muß hygienisch einwandfrei durchgeführt werden. Kannen, Behältnisse, Umhüllungen und Verpackungen müssen so beschaffen und saubergehalten werden, daß sie die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis nicht hygienisch nachteilig beeinflussen.

b) Die Rohmilch und die Erzeugnisse auf Milchbasis sind bei jener Temperatur zu lagern und zu befördern, die ihre einwandfreie hygienische Beschaffenheit gewährleistet.

(3) a) Für den Verzehr bestimmte Rohmilch und

Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nur unmittelbar an den Letztverbraucher (ab Hof oder auf Veranstaltungen traditioneller Art — Bauernmärkte), an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung zum Zwecke der Abgabe von Speisen an den Letztverbraucher oder an Einzelhandelsbetriebe, die diese unmittelbar an den Letztverbraucher abgeben, abgegeben werden.

b) Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch darf nur am Tag der Gewinnung und am darauffolgenden Tag abgegeben werden.

(4) a) Die für den Verzehr bestimmte Rohmilch

— aus dem eigenen Betrieb gewonnen — hat den in Anhang C Kapitel II Abschnitt B Z 1 genannten Werten zu entsprechen.

b) Erzeugnisse auf Milchbasis müssen

— aus Rohmilch — aus dem eigenen Betrieb gewonnen — hergestellt werden, die Anhang A Kapitel V entspricht,

— den im Anhang C Kapitel II Abschnitt A genannten Werten entsprechen und

— unter den gemäß Anhang D definierten Bedingungen im eigenen Betrieb erzeugt werden.

(5) Der Inhaber des Erzeugerbetriebes, der Rohmilch in Verkehr bringt aber nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefert, hat sich bei der zuständigen Behörde zu melden.

Überwachung

§ 11.(1) Die zuständige Behörde hat die Betriebe gemäß § 2 Z 8 bis 12 auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in regelmäßigen

Abständen zu kontrollieren, wobei die Notwendigkeit einer ständigen oder zeitweisen Anwesenheit der Aufsichtsorgane gemäß § 35 LMG 1975 in einem bestimmten Betrieb gemäß § 2 Z 9 bis 12 von dessen Größe, der Art des hergestellten Erzeugnisses, dem System der Risikobewertung und den gemäß § 9 Abs. 4 gebotenen Garantien abhängig zu machen ist.

(2) Die zuständige Behörde hat bei den Kontrollen auch die Ergebnisse der Eigenkontrolle gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen sowie die Wirksamkeit der Eigenkontrolle zu überprüfen und in einem Bericht niederzulegen.

(3) Werden die Anforderungen der Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen, um die festgelegten Garantien zu erhalten; dabei können unter anderem auch Modifikationen der in § 9 definierten Eigenkontrolle vorgeschrieben werden.

(4) Wird der festgestellte Mangel vom Inhaber oder Geschäftsführer nicht innerhalb einer festgesetzten Frist behoben, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb (§ 2 Z 9 bis 12) die Kontrollnummer nach § 12 Abs. 2 zu entziehen.

Kontrollnummer

§ 12. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben gemäß § 2 Z 9 bis 12 haben sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die Anforderungen der Verordnung — auf den Betrieb abgestellt — eingehalten werden. Diese Meldung hat für alle Produktionslinien (Produktionsarten) des Betriebes längstens bis 31. Dezember 1997 oder vor Inbetriebnahme eines Betriebes zu erfolgen.

(2) Sind die Anforderungen der Verordnung erfüllt, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen; bis 31. Dezember 1997 ist auch die Vergabe der Kontrollnummer für einzelne Produktionslinien (Produktionsarten) des Betriebes, sofern diese die Anforderungen der Verordnung erfüllen, durch die zuständige Behörde möglich.

(3) Bei Betrieben, die Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen herstellen, kann die zuständige Behörde von den Anforderungen des

— Anhang A Kapitel V Abschnitt A Z 3 lit. b,

— Anhang B Kapitel I Z 2 lit. a und d, Z 6, Z 9, Kapitel V lit. c 2. Gedankenstrich, lit. d,

absehen, sofern weiterhin eine einwandfreie Beschaffenheit des Käses sichergestellt ist.

(4) Bei Betrieben — wie insbesondere Alm- und Bergkäsereien —, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen und deren Erzeugung zeitlich (zB

Sommermonate) begrenzt ist oder hinsichtlich des Absatzes nur regionale Bedeutung haben (zB innerhalb eines Bundeslandes), kann die zuständige Behörde von Anforderungen des

— Anhang B Kapiteln I, II, V und VI absehen, sofern weiterhin eine einwandfreie Beschaffenheit der Erzeugnisse auf Milchbasis sichergestellt ist.

(5) Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß den Abs. 2, 3 und 4 dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu übermitteln.

§ 13. (1) Diese Verordnung ist auch auf importierte Erzeugnisse anzuwenden. Erzeugnisse dürfen nur importiert und in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen im Sinne des § 7 versehen sind, das nur anerkannt wird, wenn die Kontrollnummer von der zuständigen ausländischen Behörde zugeteilt wurde.

(2) Dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist von der zuständigen ausländischen Behörde eine Liste der mit einer Kontrollnummer versehenen Betriebe, die Erzeugnisse nach Österreich exportieren, zu übermitteln.

(3) Zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung werden für importierte Erzeugnisse folgende Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben

a) Importierte Erzeugnisse aus EG-Mitgliedstaaten haben der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zu entsprechen;

b) Importierte Erzeugnisse aus anderen Staaten haben die in den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 über Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis vorgeschriebenen Bestimmungen zu erfüllen, sofern diese Staaten Erzeugnisse auch in die EG einführen und dabei die obengenannten Bestimmungen zu erfüllen haben. Der ausländische Be- oder Verarbeitungsbetrieb hat über Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz dem vom letzteren namhaft gemachten Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, den Betrieb an Ort und Stelle zu besichtigen. Wird diesem Verlangen nicht nachgekommen, ist das Inverkehrbringen der Erzeugnisse dieses Betriebes in Österreich unzulässig.

c) Der Import von Erzeugnissen aus Staaten, die nicht von lit. a und b erfaßt und auch nicht Vertragspartner des EWR-Abkommens sind, ist nur dann zulässig, wenn die ausländische

zuständige Behörde durch Garantien sicherstellt, daß die exportierenden Betriebe sowie die Erzeugnisse den Hygienevorschriften dieser Verordnung entsprechen.

— Zu diesem Zweck sind auf Verlangen der inländischen zuständigen Behörde Gutachten vorzulegen, die entweder von einer für diese Aufgaben staatlich anerkannten Stelle dieses Staates oder von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person ausgestellt sein müssen.

— Der ausländische Be- oder Verarbeitungsbetrieb hat über Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz dem vom letzteren namhaft gemachten Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, den Betrieb an Ort und Stelle zu besichtigen. Wird diesem Verlangen nicht nachgekommen, ist das Inverkehrbringen der Erzeugnisse dieses Betriebes in Österreich unzulässig.

§ 14. (1) Das Referenzlabor für die Analysen und Tests für Erzeugnisse ist die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien.

(2) Die Aufgaben dieses Referenzlabors sind

— die Tätigkeiten der Untersuchungsanstalten des Bundes, der Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden sowie der nach § 50 LMG 1975 autorisierten Personen zu koordinieren, die die Analysen im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der chemischen oder bakteriologischen Normen sowie die Tests, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, durchzuführen haben und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz darüber zu berichten;

— in regelmäßigen Zeitabständen vergleichende Versuche durchzuführen.

Übergangsbestimmung

§ 15. (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, oder nicht in Betrieben, die dieser Verordnung entsprechen, erzeugt bzw. be- oder verarbeitet wurden, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden.

(2) a) Erzeugerbetriebe, die Rohmilch nicht an Be- oder Verarbeitungsbetriebe liefern, dürfen Erzeugnisse gemäß § 10 Abs. 4 — auch wenn der Betrieb Anhang A

— Kapitel II A Z 2 lit. b und g-2. Unterabsatz (Milchkühlausrüstung), Z4

— Kapitel III Z 1 lit. g

nicht entspricht — noch bis 31. Dezember 2003 in Verkehr bringen.

b) Für Anhang A Kapitel III Z 2-2. Unterabsatz gilt lit. a für den Fall, daß keine Milchkühlausrüstung (Anhang A Kapitel II A Z 2 lit. g-2. Unterabsatz) vorhanden ist, jedoch mit der Maßgabe, daß die Milch auf mindestens 12 °C zu kühlen ist.

(3) Andere als durch Abs. 2 erfaßte Erzeugerbetriebe dürfen zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 bestimmte Rohmilch — auch wenn der Betrieb den in Abs. 2 lit. a genannten Anforderungen nicht entspricht — noch bis zum 31. Dezember 2003 in Verkehr bringen, wenn

a) sie die Voraussetzung des Abs. 2 lit. b erfüllen,

b) sie sicherstellen, daß die Rohmilch durch das Nichterfüllen der in Abs. 2 lit. a genannten Anforderungen nicht hygienisch nachteilig beeinflußt wird und

c) sie der zuständigen Behörde gemeldet haben, daß sie zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 bestimmte Rohmilch im Sinne der Übergangsbestimmung in Verkehr bringen.

(4) Erzeugnisse, die nicht § 13 entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1994 importiert werden.

(5) Gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 treten mit Wirksamwerden dieser Verordnung die Verordnung vom 21. September 1921, BGBl. Nr. 528, betreffend das Verbot der Verwendung von Milch in unplombierten Kannen und die Verordnung vom 25. März 1931, BGBl. Nr. 90, über den Verkehr mit Kuhmilch, idF der Verordnung BGBl. Nr. 245/1935, sowie diejenigen Bestimmungen der Verordnung vom 13. Dezember 1972, BGBl. Nr. 6/1973, über den Verkehr mit Speiseeis, die durch diese Verordnung berührt werden, außer Kraft.

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