895. Verordnung: Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6, 60, 61 Abs. 2, 74 und 75 Abs. 2, des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird — hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet
§ 1. Für die Handelsakademien sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Aus nahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
1. Handelsakademie (Anlage A1)
2. Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A 1 B)
3. Zweisprachige Handelsakademie (Anlage A2)
4. Aufbaulehrgang an Handelsakademien (Anlage A3)
5. Kolleg an Handelsakademien (Anlage A4)
6. Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige (Anlage A4B)
7 Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Controlling für Berufstätige (Anlage A5B)
8. Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Marketing für Berufstätige (Anlage A6B)
9. Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Wirtschaftssprache für Berufstätige (Anlage A7B)
10. Viersemestriger höherer Speziallehrgang für Bildungs- und Personalmanagement (Anlage A8)
§ 2. Für die Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen
1. Handelsschule (Anlage Bl)
2. Zweisemestriger Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage B2B)
3. Einsemestriger betriebswirtschaftlicher Grundlehrgang für Körperbehinderte (Anlage B3)
4. Zweisemestriger betriebswirtschaftlicher Lehrgang für Körperbehinderte (Anlage B4)
5. Einsemestriger Speziallehrgang für Betriebswirtschaft für Techniker (Anlage B5)
6. Einsemestriger Speziallehrgang für Betriebswirtschaft für Techniker für Berufstätige (Anlage B5B)
7 Zweisemestriger Speziallehrgang für Betriebswirtschaft für Techniker für Berufstätige (Anlage B6B)
8. Zweisemestriger Speziallehrgang für computerunterstütztes Projekt-Engineering für Berufstätige (Anlage B7B)
9 Zweisemestriger Speziallehrgang für Software-Engineering für Berufstätige (Anlage B 8 B)
10. Zweisemestriger Speziallehrgang für Management und Organisation für Berufstätige (Anlage B9B)
11. Zweisemestriger Speziallehrgang für Transportwirtschaft (Anlage B10)
12. Zweisemestriger Speziallehrgang für Transportwirtschaft für Berufstätige (Anlage B l0B)
13. Einsemestriger Lehrgang für Textverarbeitung für Berufstätige (Anlage Bl 1 B)
14. Zweisemestriger Speziallehrgang für Textverarbeitung (Anlage B12)
15. Zweisemestriger Speziallehrgang für Textverarbeitung für Berufstätige (Anlage B12B)
§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen für den Erweiterungsbereich nicht erlassen werden, sind diese vom Landesschulrat zu erlassen.
§ 4. Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft
1. Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage Bl treten mit 1. September 1994 in Kraft,
2. Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1 B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
a) hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
b) hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
c) hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
d) hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
e) hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
f) hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
g) hinsichtlich des IV Jahrganges und des
7. Semesters mit 1. September 1997, h) hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn
des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98
und i) hinsichtlich des V Jahrganges mit
1. September 1998 in Kraft,
3. Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten a) hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
b) hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
c) hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
d) hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
e) hinsichtlich des III. Jahrganges mit
1. September 1997 in Kraft.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Anlagen zu dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 387/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 399/1990, BGBl. Nr. 529/1991 und BGBl. Nr. 582/1992 hinsichtlich der im § 4 genannten Lehrpläne und Stufen außer Kraft.
Artikel II Bekanntmachung
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 326/1993, wird bekanntgemacht
Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in seiner jeweils geltenden Fassung, bekanntgemacht.