895. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Volksgruppenbeiräte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 1 und des Abschnittes II des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 425/1992 wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet."
2. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung „§ 8"; nach § 6 wird folgender § 7 (neu) eingefügt
„§ 7. Der Volksgruppenbeirat für die Volksgruppe der Roma besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen."