894. Verordnung: Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 39 Abs. 4 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Für Anträge und. Nachweise nach dem Studienförderungsgesetz sind ab dem Wintersemester 1994/95 (Ausbildungsjahr 1994/95) nachstehende Formblätter zu verwenden.
1. für den Antrag auf Gewährung und Erhöhung einer Studienbeihilfe das Formular nach dem Muster der Anlage 1;
2. für den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Studienbeihilfe die Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3;
3. für den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium die Formulare nach dem Muster der Anlagen 4 und 5;
4: für die Überprüfung von Bewerbungen um ein Leistungsstipendium oder Förderungsstipendium das Formular nach dem Muster der Anlage 6;
5. für die Nachweise der sozialen Bedürftigkeit die Formulare nach dem Muster der Anlagen 7, 8, 9, 10 und 11;
6. für den Nachweis von Studienbehinderungen (§ 19 Abs. 2 bis 4 StudFG) das Formular nach dem Muster der Anlage 12;
7. für den Nachweis des günstigen Studien erfolges das Formular nach dem Muster der Anlage 13;
8. für Anträge auf Verlängerung der Anspruchs dauer (§ 19 Abs. 6 Z 1 StudFG) und um Nachsicht der Studienzeitüberschreitung (§ 19 Abs. 6 Z 2 StudFG) das Formular nach dem Muster der Anlage 14.
§ 2. (1) Die Verordnung BGBl. Nr. 693/1992 tritt außer Kraft.
(2) Die Formulare auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 693/1992 sind für Anträge aus den vorhergehenden Semestern (Ausbildungsjahren) jedoch weiter anzuwenden.