892. Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem. Gebiet des Strahlenschutzes in der den veränderten Umständen angepaßten Fassung zwischen Österreich und dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Bonn, 1 Juli 1993
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die folgende Vereinbarung über.Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz vorzuschlagen
Die Bestimmungen des Abkommens vom 3. Mai 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Österreich über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes werden nunmehr in der den veränderten Umständen angepaßten Fassung für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angewandt. . Der Wortlaut der jetzt geltenden Fassung ist als /. Anlage beigefügt.
Falls sich die Regierung der Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft tritt, in dem die beiden Regierungen einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Kinkel
Seiner Exzellenz
Dem Botschafter der Republik Österreich
Dr. Eriedrich H o e s s
Bonn
Der österreichische Botschafter
Bonn, am 3. August 1993
Herr Minister,
Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Republik Österreich den Empfang Ihrer Note vom 1. Juli 1993 zu bestätigen, die wie folgt lautet
„Die Bestimmungen (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) erfüllt sind."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Regierung der Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt, und daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, welche am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft tritt, in dem die beiden Regierungen einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die Regierung der Republik Österreich geht davon aus, daß dieses Abkommen als Grundlage für die Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Staaten anzusehen ist.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Hoess
Seiner Exzellenz
Dem Bundesminister des Auswärtigen
Dr. Klaus Kinkel
Bonn
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind —
in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiter zu vertiefen,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung ist,
unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom .26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, insbesondere seines Artikels 9, und der bewährten Prinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation —
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie im Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen aufgeführt sind.
Artikel 2
(1) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander einmal im Jahr und bei besonderen Anlässen über die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere über Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt.
(2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander über ihre Kernreaktoren sowie über ihre Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe.und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle.
Artikel 3
(1) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander unverzüglich auf direktem Wege über nukleare Unfälle in Kernaniagen oder bei sonstigen Tätigkeiten, die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe das Hoheitsgebiet des anderen Staates beeinflussen können.
(2) Die beiden Vertragsparteien benachrichtigen einander über ungewöhnlich, erhöhte Werte der Radioaktivität auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet, die nicht auf einen nuklearen Unfall in einer Kernanlage oder bei einer sonstigen Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind.
Artikel 4
Der Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen und übermittelten Informationen kann ohne Einschränkung genutzt werden es sei denn, er wurde von einer Seite als vertraulich erklärt.
Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der in der Anlage genannten Kontaktstellen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
(3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
(4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Fall verliert es nach sechs Monaten, vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine Gültigkeit.
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens
1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben
— Name der Anlage,
— Standort und Adresse,
— Eigentümer,
— Betreiber,
— Zweck,
— Hauptparameter der Anlage,
— Gegenwärtiger Status,
— Betriebsweise,
— Beschreibung des Standortes,
— Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe.
1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben
— Reaktortyp,
— Leistung,
— Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte),
— Reaktorgefäß,
— Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär),
— Dampferzeuger,
— zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
— Art des Sicherheitseinschlusses,
— Sicherheitssysteme.
1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.
1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.
2. Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens
Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.
3. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens
Die Benachrichtigung über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe, soweit verfügbar,
— der Aktivität und Dosisleistung,
— der Radionuklide,
— des Meßortes,
— des Meßzeitpunktes,
— der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung.
4. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen der Konsultationen gegeben werden,
— seitens der Republik Österreich
an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
— seitens der Bundesrepublik Deutschland
an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich.
5. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt
— seitens der Republik Österreich
an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland,
Telefon: Bonn 6 81-39 91 Telex 886896 Telefax: 6 81-46 65
— seitens der Bundesrepublik Deutschland
an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich,
Telefon. Wien 535 63 63 Telex 114095minna Telefax: 535 63 64.
Die im letzten Absatz des Notenwechsels vorgesehenen Mitteilungen wurden am 25. Oktober 1993 bzw 12. September 1994 abgegeben; der Notenwechsel tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft.