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892_1993 AT

892. Verordnung: Durchführung des Fremdengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 892. Verordnung: Durchführung des Fremdengesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet

§ 2 Abs. 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 840/1992, wird wie folgt geändert

„1. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika; diese auch für die zum zeitlich befristeten Aufenthalt erfolgte Einreise zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, sofern sie vor der Einreise die dafür notwendige Aufenthaltsberechtigung (§ 5 Fremdengesetz, § 1 Aufenthaltsgesetz) beantragt haben;"

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