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891_1993 AT

891. Verordnung: Kosmetikkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 891. Verordnung: Kosmetikkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, wird verordnet

§ 1. Kosmetische Mittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren oder zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind; nicht dem Arzneimittelrecht unterliegende Intimpflegemittel sind kosmetische Mittel im Sinne dieser Verordnung.

§ 2. Kosmetische Mittel dürfen im Inland nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den

Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Die Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 muß nur auf der Verpackung angebracht werden, wenn eine deutlich sichtbare und lesbare sowie dauerhafte Kennzeichnung auf dem Behältnis und der Verpackung wegen der geringen Größe des Produkts nicht möglich ist.

(3) Ist bei kosmetischen Mitteln für den gewerblichen Gebrauch die Angabe von Hinweisen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 in der Kennzeichnung gemäß Abs.1 aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen diese Hinweise auf einer Packungsbeilage oder einem Beipackzettel enthalten sein, wobei auf diesen Umstand auf dem Behältnis und der Verpackung in verkürzter Form hinzuweisen ist.

(4) Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel (wie von Augenbrauenstiften) hat auf der Ware, durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form zu erfolgen.

§ 4. (1) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers;

2. das Ursprungsland („erzeugt in ..."), sofern das Ursprungsland weder Österreich noch ein anderer EWR-Mitgliedstaat ist;

3. die handelsübliche Sachbezeichnung;

4. der Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichtsangabe (Frischgewicht) oder Volumenangabe;

5. bei Produkten mit einer Mindesthaltbarkeit bis zu 30 Monaten das Mindesthaltbarkeitsdatum (das ist das Datum, bis zu dem das Produkt für den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, geeignet und bei sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist) durch den Hinweis „mindestens haltbar bis . . .", gefolgt von der unverschlüsselten Angabe von

a) Monat und Jahr oder

b) dem Hinweis auf die Stelle des Behältnisses oder der Verpackung, an der das Mindesthaltbarkeitsdatum angebracht ist;

6. die gegebenenfalls zur Sicherstellung der Mindesthaltbarkeit erforderlichen besonderen Lagerbedingungen ;

7. die wegen der Beschaffenheit des Produkts erforderlichen besonderen Anwendungsbedingungen und Warnhinweise;

8. die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht.

(2) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 Z 4 sind

1. Gratisproben, Portionspackungen und Packungen, die weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter enthalten, und

2. Großpackungen, für die die Gewichts- oder Volumenangabe wegen der Eigenart der verpackten kosmetischen Mittel nicht von Bedeutung ist, wenn deren Stückzahl auf der Großpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl darf entfallen,

a) wenn die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Zahl der in der Großpackung verpackten Stücke nicht beeinträchtigt ist, oder

b) auf Großpackungen, die üblicherweise nur als Einheiten mehrerer kosmetischer Mittel in Verkehr gesetzt werden.

(3) Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 sind jedenfalls in deutscher Sprache anzubringen; das Kennzeichnungselement gemäß Abs. 1 Z 3 ist in deutscher Sprache oder in einem allgemein verständlichen fremdsprachigen Ausdruck anzubringen.

(4) Werden Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels, deren Kennzeichnung nicht ohnehin nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist, zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen gemäß Abs. 1 freiwillig angegeben, so sind sie mit ihrem Allgemeinnamen, ihrer chemischen Bezeichnung oder mit einer anderen international anerkannten Bezeichnung, wie der Bezeichnung nach den CTFA-Richtlinien (Richtlinien der Cosmetic, Toiletry and Fragrance Association) in abfallender Reihenfolge ihrer Massenprozente zum Zeitpunkt der Herstellung aufzulisten; Duftstoffe und ihre Ausgangsstoffe dürfen mit einem Sammelbegriff wie „Parfüm" oder „fragrances" bezeichnet werden. Inhaltsstoffe unter 1%, wie Farbstoffe, dürfen in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Inhaltsstoffen aufgelistet werden. Für diese Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.

§ 5. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich

1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;

2. andere als in der Z 1 genannte Personen, die kosmetische Mittel gewerbsmäßig feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie

a) nicht darüber Auskunft erteilen oder

erteilen können, von wem und wann sie ein

bestimmtes kosmetisches Mittel erworben

haben,

b) kosmetische Mittel gekennzeichnet oder

deren Kennzeichnung geändert haben.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten, soweit die Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979, BGBl. Nr. 194, über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen und

2. die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Oktober 1979, BGBl. Nr. 443, über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 418/1983.

(3) Auf verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 194/1979, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wurden, ist weiterhin die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979, BGBl. Nr. 194, über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen anzuwenden.

(4) Auf verpackte kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 443/1979, die nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wurden, ist weiterhin die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Oktober 1979, BGBl. Nr. 443, über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 418/1983 anzuwenden.

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