88. Bundesgesetz: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002 (6. BFG-Novelle 2002)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 69/2002, wird wie folgt geändert
Im Art. IX Abs. 1 Z 7 wird das Datum „31. Mai 2002“ durch das Datum „31. Dezember 2002“ ersetzt.
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2001, wird festgestellt
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach
§ 25a Abs. 1 Z 1 ZDG .................................................................................................................... 176,20 €
und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 1 Z 2 ZDG.............................................. 130,50 €.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die
Vertragsparteien) haben
im Hinblick auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Staaten,
gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn
über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992 vom 15. Mai 1992 sowie
im Hinblick auf die Einverständniserklärung gemäß Artikel 10 des von der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik Ungarn in Wien, am 24. November 1998 unterzeichneten
Abkommens über den Eisenbahntransitverkehr des in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd gelegenen
österreichisch-ungarischen Industrieparks Kundgemacht in BGBl. III Nr. 127/1999,
Folgendes vereinbart
Kapitel I
Errichtung einer Grenzübergangsstelle zwischen den Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und
Szentgotthárd und einer auf österreichischem Staatsgebiet liegenden gemeinsamen
Grenzabfertigungsanlage
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien errichten an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zwischen Grenzstein
C 99/2 und C 99/3 eine Grenzübergangsstelle.
(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf
a) Mitarbeiter der „Businesspark Heiligenkreuz GmbH” (im weiteren: Wirtschaftspark Heiligenkreuz)
und der „Industriepark Szentgotthárd Wirtschaftsförderungs- und Investitions-GmbH“ (im
weiteren: Wirtschaftspark Szentgotthárd) (beide im Weiteren: die Wirtschaftsparks) und Mitarbeiter
von in den Wirtschaftsparks angesiedelten Unternehmen jeweils im Fußgänger- und im
Kraftfahrzeugverkehr sowie auf für den Verkehr bestimmten Maschinen der genannten Unternehmen
oder Gesellschaften (zB Staplern, Kleintransportern, Lademaschinen), die im Rahmen
ihrer Tätigkeit die Grenze überqueren;
b) den Verkehr von Waren mit Ausgangsort oder Bestimmungsort in den Wirtschaftsparks;
c) den Verkehr von Waren zwischen Unternehmen, die in den Wirtschaftsparks angesiedelt sind
und miteinander eine Produktionskooperation führen;
d) den Verkehr von Waren, die in den Wirtschaftsparks Produktions- oder Dienstleistungsprozessen
unterzogen werden.
(3) Die Grenzabfertigung von Gefahrguttransporten, ausgenommen von Versandstücken der Klassen
3 bis 6 und 8 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) unter Einhaltung der diesbezüglichen ADR-Vorschriften, von unter die Bestimmungen
des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 fallendem gefährlichen Abfall und von
Waren, die unter eine veterinärbehördliche Kontrolle fallen, ist ausgeschlossen. Unter phytosanitäre Kontrolle
fallende Waren können jeweils mit Einzelgenehmigung transportiert werden.
Artikel 2
(1) Die Öffnungszeit der Grenzübergangsstelle wird mit Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr
bestimmt.
(2) An österreichischen oder ungarischen arbeitsfreien Tagen ist die Grenzübergangsstelle außer Betrieb.
(3) Der Benützungsumfang und die Öffnungszeiten sind an der Grenzabfertigungsstelle sowie im
jeweiligen Staatsgebiet der Vertragsparteien gut sichtbar anzubringen.
(4) Außerhalb der Öffnungszeiten wird durch die zuständigen Stellen der österreichischen Vertragspartei
für die Sicherheit der Grenzabfertigungsstelle gesorgt werden.
Artikel 3
(1) Die Grenzabfertigung durch die Dienstpersonen der Vertragsparteien erfolgt auf österreichischem
Staatsgebiet auf dem Gebiet des Wirtschaftsparks Heiligenkreuz in einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle.
(2) Die österreichische Vertragspartei sorgt im Wege des Betreibers für die unentgeltliche Bereitstellung
der zur Tätigkeit notwendigen Diensträume der österreichischen und ungarischen Dienstpersonen.
Sie trägt die Betriebskosten, dies mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der ungarischen Dienstpersonen.
(3) Die österreichische Vertragspartei ermöglicht der ungarischen Vertragspartei das Betreiben der
von ihr sichergestellten Telekommunikations- und Datenverwaltungsanlagen und die Errichtung der notwendigen
Anschlüsse an das entsprechende Netzwerk der ungarischen Vertragspartei.
(4) Die österreichische Vertragspartei stellt sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung
gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der
Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr durchführen können.
Artikel 4
Die Zone für die ungarischen Bediensteten erstreckt sich auf
– den für die Durchführung der Grenzabfertigung bestimmten Teil des Wirtschaftsparks Heiligenkreuz
samt den darauf befindlichen Abfertigungseinrichtungen und Abstellplätzen für Personen-
und Lastfahrzeuge (Amtsplatz),
– die private Landstraße, welche von der öffentlichen Landstraße Nr. 7459 bis zur gemeinsamen
Kontrollstelle führt, von der Staatsgrenze bis hin zur Grenzabfertigungsanlage,
– die auf der österreichischen Seite gelegenen Strecke der genannten privaten Landstraße, von der
Staatsgrenze bis hin zur Kontrolllinie,
– die Strecke zwischen den Ein- und Ausfahrschranken,
– die Fahrspuren auf den Ein- und Ausfahrseiten und auf die an diesen errichteten Rampen,
– die für die Durchführung der zur Grenzabfertigung bestimmten Amts- und Sozialräumlichkeiten.
Artikel 5
(1) Das Passieren der Grenzübergangsstelle ist aus dem Kreise der in Artikel 1 Absatz 2 lit. a der
vorliegenden Vereinbarung bestimmten Personen ausschließlich jenen visumfrei, jedoch mit gültigem
Reisedokument gestattet, die einen an gut sichtbarer Stelle getragenen Aufstecker (einschließlich Photo),
aus dem seine Berechtigung abgeleitet werden kann, mit sich führen.
Die in Artikel 1 Absatz 2 lit. a der vorliegenden Vereinbarung bestimmten Personen dürfen unter Berücksichtigung
ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausschließlich die zu ihrer eigenen Nutzung
dienenden bzw. die zur Arbeitsverrichtung notwendigen Güter bei sich führen. Die Mitarbeiter der
Wirtschaftsparks dürfen sich im Falle einer Grenzüberschreitung gemäß der vorliegenden Vereinbarung
ausschließlich auf dem Gebiet der Wirtschaftsparks aufhalten.
Kapitel II
Bau einer Verbindungsstraße zwischen den Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und
Szentgotthárd
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften den
Bau einer Verbindungsstraße zwischen dem österreichischen und dem ungarischen Teil der Wirtschaftsparks
Heiligenkreuz und Szentgotthárd, die die Staatsgrenze zwischen Grenzsteinen C 99/2 und C 99/3
überschneidet, unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Verbindungsstraße vom Wirtschaftspark
Heiligenkreuz und vom Wirtschaftspark Szentgotthárd entsprechend den genehmigten Plänen und auf
eigene Kosten als eigene Investition errichtet wird.
(3) Die Verbindungsstraße gilt in zollrechtlicher Hinsicht als Nebenweg.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien schließen die vorliegende Vereinbarung für unbestimmte Zeit ab. Die Vereinbarung
tritt am ersten Tage des 2. (zweiten) Monats nach der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Jede der Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens im Interesse des Schutzes der
öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise
aussetzen. Beginn und Ende der Aussetzung sind der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege
vorher mitzuteilen.
(3) Die vorliegende Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich
gekündigt werden. Die vorliegende Vereinbarung verliert am 90. (neunzigsten) Tage nach der Entgegennahme
des Kündigungsschreibens ihre Rechtskraft.
(4) Die vorliegende Vereinbarung erlischt unabhängig von der Kündigung, wenn das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und
Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Lutzmannsburg, am 23. Februar 2002, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Ernst Strasser
Für die Regierung der Republik Ungarn
Sandor Pinter
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 1. April 2002 in Kraft.