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88. Bundesgesetz: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002 (6. BFG-Novelle 2002)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002 (6. BFG-Novelle 2002)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 69/2002, wird wie folgt geändert

Im Art. IX Abs. 1 Z 7 wird das Datum „31. Mai 2002“ durch das Datum „31. Dezember 2002“ ersetzt.

BGBlPdf 88. Verordnung: Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2001, wird festgestellt

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach

§ 25a Abs. 1 Z 1 ZDG .................................................................................................................... 176,20 €

und der Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 1 Z 2 ZDG.............................................. 130,50 €.

BGBlPdf 88. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung einer Grenzübergangsstelle an der gemeinsamen Staatsgrenze, einer auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grenzabfertigungsanlage und über den Bau einer Verbindungsstraße zwischen den Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und Szentgotthárd

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die

Vertragsparteien) haben

im Hinblick auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Staaten,

gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn

über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992 vom 15. Mai 1992 sowie

im Hinblick auf die Einverständniserklärung gemäß Artikel 10 des von der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik Ungarn in Wien, am 24. November 1998 unterzeichneten

Abkommens über den Eisenbahntransitverkehr des in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd gelegenen

österreichisch-ungarischen Industrieparks Kundgemacht in BGBl. III Nr. 127/1999,

Folgendes vereinbart

Kapitel I

Errichtung einer Grenzübergangsstelle zwischen den Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und

Szentgotthárd und einer auf österreichischem Staatsgebiet liegenden gemeinsamen

Grenzabfertigungsanlage

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien errichten an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zwischen Grenzstein

C 99/2 und C 99/3 eine Grenzübergangsstelle.

(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle erstreckt sich auf

a) Mitarbeiter der „Businesspark Heiligenkreuz GmbH” (im weiteren: Wirtschaftspark Heiligenkreuz)

und der „Industriepark Szentgotthárd Wirtschaftsförderungs- und Investitions-GmbH“ (im

weiteren: Wirtschaftspark Szentgotthárd) (beide im Weiteren: die Wirtschaftsparks) und Mitarbeiter

von in den Wirtschaftsparks angesiedelten Unternehmen jeweils im Fußgänger- und im

Kraftfahrzeugverkehr sowie auf für den Verkehr bestimmten Maschinen der genannten Unternehmen

oder Gesellschaften (zB Staplern, Kleintransportern, Lademaschinen), die im Rahmen

ihrer Tätigkeit die Grenze überqueren;

b) den Verkehr von Waren mit Ausgangsort oder Bestimmungsort in den Wirtschaftsparks;

c) den Verkehr von Waren zwischen Unternehmen, die in den Wirtschaftsparks angesiedelt sind

und miteinander eine Produktionskooperation führen;

d) den Verkehr von Waren, die in den Wirtschaftsparks Produktions- oder Dienstleistungsprozessen

unterzogen werden.

(3) Die Grenzabfertigung von Gefahrguttransporten, ausgenommen von Versandstücken der Klassen

3 bis 6 und 8 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße (ADR) unter Einhaltung der diesbezüglichen ADR-Vorschriften, von unter die Bestimmungen

des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung

gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 fallendem gefährlichen Abfall und von

Waren, die unter eine veterinärbehördliche Kontrolle fallen, ist ausgeschlossen. Unter phytosanitäre Kontrolle

fallende Waren können jeweils mit Einzelgenehmigung transportiert werden.

Artikel 2

(1) Die Öffnungszeit der Grenzübergangsstelle wird mit Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr

bestimmt.

(2) An österreichischen oder ungarischen arbeitsfreien Tagen ist die Grenzübergangsstelle außer Betrieb.

(3) Der Benützungsumfang und die Öffnungszeiten sind an der Grenzabfertigungsstelle sowie im

jeweiligen Staatsgebiet der Vertragsparteien gut sichtbar anzubringen.

(4) Außerhalb der Öffnungszeiten wird durch die zuständigen Stellen der österreichischen Vertragspartei

für die Sicherheit der Grenzabfertigungsstelle gesorgt werden.

Artikel 3

(1) Die Grenzabfertigung durch die Dienstpersonen der Vertragsparteien erfolgt auf österreichischem

Staatsgebiet auf dem Gebiet des Wirtschaftsparks Heiligenkreuz in einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle.

(2) Die österreichische Vertragspartei sorgt im Wege des Betreibers für die unentgeltliche Bereitstellung

der zur Tätigkeit notwendigen Diensträume der österreichischen und ungarischen Dienstpersonen.

Sie trägt die Betriebskosten, dies mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der ungarischen Dienstpersonen.

(3) Die österreichische Vertragspartei ermöglicht der ungarischen Vertragspartei das Betreiben der

von ihr sichergestellten Telekommunikations- und Datenverwaltungsanlagen und die Errichtung der notwendigen

Anschlüsse an das entsprechende Netzwerk der ungarischen Vertragspartei.

(4) Die österreichische Vertragspartei stellt sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung

gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der

Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr durchführen können.

Artikel 4

Die Zone für die ungarischen Bediensteten erstreckt sich auf

– den für die Durchführung der Grenzabfertigung bestimmten Teil des Wirtschaftsparks Heiligenkreuz

samt den darauf befindlichen Abfertigungseinrichtungen und Abstellplätzen für Personen-

und Lastfahrzeuge (Amtsplatz),

– die private Landstraße, welche von der öffentlichen Landstraße Nr. 7459 bis zur gemeinsamen

Kontrollstelle führt, von der Staatsgrenze bis hin zur Grenzabfertigungsanlage,

– die auf der österreichischen Seite gelegenen Strecke der genannten privaten Landstraße, von der

Staatsgrenze bis hin zur Kontrolllinie,

– die Strecke zwischen den Ein- und Ausfahrschranken,

– die Fahrspuren auf den Ein- und Ausfahrseiten und auf die an diesen errichteten Rampen,

– die für die Durchführung der zur Grenzabfertigung bestimmten Amts- und Sozialräumlichkeiten.

Artikel 5

(1) Das Passieren der Grenzübergangsstelle ist aus dem Kreise der in Artikel 1 Absatz 2 lit. a der

vorliegenden Vereinbarung bestimmten Personen ausschließlich jenen visumfrei, jedoch mit gültigem

Reisedokument gestattet, die einen an gut sichtbarer Stelle getragenen Aufstecker (einschließlich Photo),

aus dem seine Berechtigung abgeleitet werden kann, mit sich führen.

Die in Artikel 1 Absatz 2 lit. a der vorliegenden Vereinbarung bestimmten Personen dürfen unter Berücksichtigung

ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausschließlich die zu ihrer eigenen Nutzung

dienenden bzw. die zur Arbeitsverrichtung notwendigen Güter bei sich führen. Die Mitarbeiter der

Wirtschaftsparks dürfen sich im Falle einer Grenzüberschreitung gemäß der vorliegenden Vereinbarung

ausschließlich auf dem Gebiet der Wirtschaftsparks aufhalten.

Kapitel II

Bau einer Verbindungsstraße zwischen den Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und

Szentgotthárd

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften den

Bau einer Verbindungsstraße zwischen dem österreichischen und dem ungarischen Teil der Wirtschaftsparks

Heiligenkreuz und Szentgotthárd, die die Staatsgrenze zwischen Grenzsteinen C 99/2 und C 99/3

überschneidet, unterstützen.

(2) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Verbindungsstraße vom Wirtschaftspark

Heiligenkreuz und vom Wirtschaftspark Szentgotthárd entsprechend den genehmigten Plänen und auf

eigene Kosten als eigene Investition errichtet wird.

(3) Die Verbindungsstraße gilt in zollrechtlicher Hinsicht als Nebenweg.

Kapitel III

Schlussbestimmungen

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien schließen die vorliegende Vereinbarung für unbestimmte Zeit ab. Die Vereinbarung

tritt am ersten Tage des 2. (zweiten) Monats nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Jede der Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens im Interesse des Schutzes der

öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise

aussetzen. Beginn und Ende der Aussetzung sind der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege

vorher mitzuteilen.

(3) Die vorliegende Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich

gekündigt werden. Die vorliegende Vereinbarung verliert am 90. (neunzigsten) Tage nach der Entgegennahme

des Kündigungsschreibens ihre Rechtskraft.

(4) Die vorliegende Vereinbarung erlischt unabhängig von der Kündigung, wenn das Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und

Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt.

GESCHEHEN zu Lutzmannsburg, am 23. Februar 2002, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Ernst Strasser

Für die Regierung der Republik Ungarn

Sandor Pinter

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 1. April 2002 in Kraft.

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