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88. Bundesgesetz: Gründung einer IAF-Service GmbH und Änderung des Bundessozialämtergesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, der Konkursordnung und des Bundesfinanzgesetzes 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Gründung einer IAF-Service GmbH und Änderung des Bundessozialämtergesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, der Konkursordnung und des Bundesfinanzgesetzes 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand

1 Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird (IAF-Service-GmbH-Gesetz –

IAFG)

2 Änderung des Bundessozialämtergesetzes

3 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

4 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

5 Änderung der Konkursordnung

6 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird (IAF-Service-GmbH-Gesetz –

IAFG)

IAF-Service GmbH

§ 1. Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen

Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und

Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-

Service GmbH“ die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.

Sitz und Stammkapital

§ 2. (1) Sitz der Gesellschaft ist Wien.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 70000 € und ist zur Gänze bar einzuzahlen.

Unternehmensgegenstand und Aufgaben

§ 3. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Besorgung von Aufgaben auf dem Gebiet

der Insolvenz-Entgeltsicherung. Die Aufgabenbesorgung hat in den vom Gesetz bestimmten Fällen

hoheitlich, sonst in den Formen des Privatrechts zu erfolgen.

(2) Hoheitlich hat die Gesellschaft jene Aufgaben zu vollziehen, die nach dem Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2000, am 31. Juli 2001 von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen hoheitlich zu

vollziehen sind sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes

ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden.

(3) In den Formen des Privatrechts hat die Gesellschaft insbesondere die Betriebsführung und die

Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu vollziehen.

(4) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds handelt in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft.

Anderes gilt nur für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und der

Gesellschaft; in einem solchen Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für den Insolvenz-

Ausfallgeld-Fonds eine alternative Vertretung zu bestimmen.

(5) Für die in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Aufgaben besteht Betriebspflicht.

(6) Die Gesellschaft ist neben den in Abs. 3 bezeichneten Angelegenheiten zu allen Leistungen,

Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Unternehmensgegenstandes notwendig

oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb, Halten,

Verwalten und Veräußern von Beteiligungen. Die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich

bezeichneten Angelegenheiten darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Aufwandersatz

§ 4. (1) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der

Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden

Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.

(2) Die in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten hat die Gesellschaft ohne

Gewinnaufschlag zu besorgen.

Eigentum an den Gesellschaftsanteilen

§ 5. (1) Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.

(2) Die Ausübung der Gesellschafterrechte und die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt

dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Geschäftsführung

§ 6. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer, die für eine Funktionsperiode von jeweils fünf

Jahren zu bestellen sind; Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gemeinsam oder, wenn einer der Geschäftsführer

verhindert ist, durch den anderen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

(3) Auf die Bestellung der Geschäftsführer finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998,

und die dazu ergangenen Verordnungen Anwendung.

Hoheitlicher Vollzug

§ 7. (1) Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2),

sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist

sinngemäß anzuwenden.

(2) Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (§ 16) zur

Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).

(3) Der hoheitliche Vollzug von Aufgaben wird durch die Geschäftsstellen als Zweigniederlassungen

der Gesellschaft wahrgenommen. Die Zahl dieser Geschäftsstellen und ihr örtlicher Wirkungsbereich

richten sich nach § 5 Abs. 1 und 2 IESG.

(4) Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der

Gesellschaft nach § 10 IESG. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft steht hingegen die

Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen; dieser ist auch sachlich in Betracht

kommende Oberbehörde.

Aufsichtsrat

§ 8. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus vier Kapitalvertretern besteht, die von der

Generalversammlung bestellt und abberufen werden. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG),

BGBl. Nr. 22/1974, ist anzuwenden. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt

jeweils fünf Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen umfassend Auskunft zu erteilen.

Gründung

§ 9. (1) Die Gesellschaft entsteht abweichend von § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl.

Nr. 58/1906, bereits mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben

nicht dem vorliegenden Bundesgesetz entnommen werden können, sind sie in die Errichtungserklärung

aufzunehmen.

(3) Die erste Geschäftsführung hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres

Entstehens zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.

(4) Der Gründungsbericht gemäß § 24 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und der Bericht des

Prüfers gemäß § 12 Abs. 5 des Aktiengesetzes 1965 sind gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965

binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nachzureichen.

(5) Geschäftsjahr der Gesellschaft ist jeweils das Kalenderjahr.

(6) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das

GmbHG anzuwenden.

Bestellung der ersten Organe

§ 10. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, bis zur Bestellung der

Geschäftsführer einen leitenden Beamten seines Ressorts mit der interimistischen Geschäftsführung zu

betrauen. Im Falle der Verhinderung während dieses Zeitraums wird er durch die bestellten Prokuristen

gemeinsam vertreten.

(2) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sind vor Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen. Der

Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit zu konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

Eigentumsübergang; Nutzungs- und Eintrittsrechte

§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geht das Eigentum an jenem beweglichen

Vermögen, das im Eigentum des Bundes steht und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen ausschließlich oder überwiegend für

Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte,

Pflichten, Forderungen und Schulden, ohne Anrechnung auf die Stammeinlage auf die Gesellschaft über.

Von diesem Eigentumsübergang ausgenommen sind lediglich EDV-Anlagen.

(2) Der Bund ist verpflichtet, der Gesellschaft bis längstens 31. Dezember 2003 die entgeltliche

Nutzung der für ihre Aufgabenbesorgung erforderlichen Einrichtungen und Betriebsmittel des Bundes

(insbesondere Strom, Telefon) und bis längstens 31. Dezember 2001 die entgeltliche Nutzung der für ihre

Aufgabenbesorgung erforderlichen EDV-Anlagen zu ermöglichen. Die Höhe des jeweiligen Nutzungsentgelts

ist zwischen der Gesellschaft und dem Bund vertraglich festzulegen und hat sich an dem Ergebnis

einer anteiligen Kostenermittlung zu orientieren.

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, in Mietverhältnisse des Bundes einzutreten. Diese Berechtigung

erstreckt sich nur auf jene Räume, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes ausschließlich

oder überwiegend für Aufgaben der Insolvenz-Entgeltsicherung genutzt wurden. Im Falle der

Ausübung dieses Rechts ist § 12a des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, sinngemäß

anzuwenden.

(4) Der Bund ist bis längstens 31. Dezember 2002 verpflichtet, gegen Entgelt die Buchhaltung des

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu besorgen sowie die Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 2002 vorzunehmen.

Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Unternehmenskonzept und Berichtswesen

§ 12. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dabei sind insbesondere

die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Die erste Geschäftsführung hat bis 31. Dezember 2001 ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten

und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von

der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele (vor allem Sicherstellung der Auszahlung des Insolvenz-

Ausfallgelds), ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz,

für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.

(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu

sorgen, das die Erfüllung der gesetzlichen Berichterstattungspflichten gewährleistet.

(4) Im Unternehmenskonzept (Abs. 2), im Planungssystem (Abs. 3), in den gemäß § 28a GmbHG

von der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres- und Quartalsberichten und im

Rechnungswesen der Gesellschaft sind jedenfalls die Leistungen, die zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen

Aufgaben erbracht werden, in einem eigenen Rechnungskreis darzustellen.

(5) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat bis Ende Juni eines jeden Jahres das Jahresarbeitsprogramm

und das Jahresbudget für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Das Jahresbudget

ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und

unter Berücksichtigung möglicher Rationalisierungspotentiale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne

für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(6) Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend

für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.

Rechnungslegung

§ 13. (1) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz

festzulegen, die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die

Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und

Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer

Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik festzulegen. Der

Wert des auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) ist als nicht gebundene Kapitalrücklage

(§ 224 Abs. 3 lit. A Z 112 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) auszuweisen. Die

Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung nach dem Kapitalberichtigungsgesetz, BGBl. Nr. 171/1967,

zugrunde gelegt werden.

(2) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiva und Passiva

der Gesellschaft zu enthalten, die ihr betriebsnotwendig zugeordnet wurden, und aus der allfällig übergehende

Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Diese Anlage hat darüber hinaus alle nicht

aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die auf

die Gesellschaft übergegangen sind. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften

über die Gründung mit Sacheinlagen gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte

der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß

anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu

bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965. Die

Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen; die Veröffentlichung ist zum

Firmenbuch einzureichen.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind jeweils unter Anwendung der

§§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

Verfahren und Gebühren

§ 14. Soweit der Gesellschaft hoheitliche Aufgaben übertragen sind, hat sie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden.

Aufsicht des Bundes

§ 15. (1) Soweit die Gesellschaft die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben hoheitlich vollzieht,

unterliegt ihre Tätigkeit unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrats der

Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung

seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln

sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder

Weisungen im Einzelfall erteilen und den Geschäftsführer, der eine Weisung nicht befolgt oder eine

Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt, abberufen. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.

Dienstnehmerbegriff

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz der Begriff des Dienstnehmers gebraucht wird, sind darunter

sowohl die zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten als auch die sonstigen Arbeitnehmer der

Gesellschaft (Angestellte, Arbeiter, ehemalige vertragliche Bedienstete) zu verstehen.

Verschwiegenheitspflicht im Hoheitsbereich

§ 17. (1) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zur

Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen

Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

(BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann nur durch den Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit erfolgen.

(3) Die Dienstnehmer der Gesellschaft sind in den vor den zuständigen Arbeits- und Sozialgerichten

anhängigen Verfahren nach dem IESG von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.

Amts- und Organhaftung

§ 18. (1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im

Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben

gemäß § 3 Abs. 2 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen

des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Gesellschaft und die

Gesellschaft hat ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit

zu verkünden (§ 21 ZPO); die Anerklärten können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten

(§ 17 ZPO). Die Gesellschaft und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten

nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der

§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Gesellschaft

Rückersatz begehren.

(3) Hat die Gesellschaft gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der

§§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für

haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen

Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag

der Gesellschaft in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 dem Bund schuldhaft

unmittelbar zugefügten Schaden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

(ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der

Verschwiegenheitspflicht befreit sind.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie

berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz zu verlangen.

Der Rückersatzanspruch verjährt sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den

Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In

diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht

befreit.

Datenschutz

§ 19. (1) Die Gesellschaft ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen

und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/

1999, berechtigt, als dies zur Besorgung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Soweit die Gesellschaft in hoheitlicher Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist ihre Tätigkeit dem

öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 DSG 2000 zuzurechnen.

Überleitung der Bediensteten

§ 20. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 wird bei der Gesellschaft das „Amt der IAF Service GmbH“

eingerichtet, das dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet ist. Dieses wird

von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser

Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. Für diese

Beamten ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde erster Instanz.

(2) Beamte, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsabteilungen W6 oder N5

des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland oder dem Referat

IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Salzburg angehören, sind mit In-Kraft-Treten

dieses Bundesgesetzes für die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service GmbH versetzt. Die

Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht

anzuwenden.

(3) Beamte der Geschäftsabteilung B5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien

Niederösterreich Burgenland, der Geschäftsabteilung 5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen

Kärnten, der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich,

der Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Steiermark, der

Geschäftsabteilung 4 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Tirol oder der Abteilung 1 des

Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes

zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft

übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen für

die Dauer ihres Dienststandes zum Amt der IAF Service GmbH zu versetzen. Dieser Bescheid ist

längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft zu erlassen. Die Bestimmungen

der Reisegebührenvorschrift sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.

(4) Beamte der Abteilung VI/C/11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die bei In-

Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die durch dieses

Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft

und Arbeit zum Amt der IAF Service GmbH zu versetzen. Dieser Bescheid ist längstens innerhalb von

vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft zu erlassen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift

sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden.

(5) Die Verwendung der gemäß Abs. 2 bis 4 versetzten Beamten bei einer Gesellschaft, an der die

Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig, sofern der betreffende Beamte dem

zustimmt.

(6) Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des hoheitlichen Weisungsrechts

gegenüber den versetzten Beamten hat durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer

der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die hoheitlichen Weisungen des Bundesministers

für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist.

(7) Die Beamten gemäß Abs. 2 bis 4 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-

Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in

ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich

beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und

nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund

verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(8) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl.

Nr. 450/1994.

(9) Für Beamte gemäß Abs. 2 bis 4 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand

samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten, der

31,8 vH des Aufwands an Aktivbezügen beträgt (Deckungsbeitrag). Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen,

von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge

sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen

Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Ausmaß. Die sonstigen

Zahlungen an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.

§ 21. (1) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den

Geschäftsabteilungen W6 oder N5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich

Burgenland oder dem Referat IESG des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen

Salzburg angehören, werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(2) Vertragliche Bedienstete des Bundes, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der

Geschäftsabteilung B5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich

Burgenland, der Geschäftsabteilung 5 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, der

Geschäftsabteilung 3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich, der Geschäftsabteilung

3 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Steiermark oder der Geschäftsabteilung 4

des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Tirol angehören und zumindest überwiegend Aufgaben

besorgen, die durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind durch Dienstgebererklärung

des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen der Gesellschaft zur

dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung

Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese Dienstgebererklärung ist längstens innerhalb von vier

Wochen nach Errichtung der Gesellschaft abzugeben.

(3) Vertragliche Bedienstete der Abteilung VI/C/11 des Bundesministeriums für Wirtschaft und

Arbeit, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die

durch dieses Bundesgesetz der Gesellschaft übertragen werden, sind durch Dienstgebererklärung des

Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie

sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Diese Dienstgebererklärung ist längstens innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Gesellschaft

abzugeben.

(4) Den ehemaligen vertraglichen Bediensteten bleiben jene Rechte gewahrt, die ihnen im Zeitpunkt

des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zugestanden sind. Eine vom übergeleiteten Einzelvertrag

abweichende einzelvertragliche Vereinbarung bewirkt den Wegfall dieser Wahrungsklausel.

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 22. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die Arbeitnehmer

der Gesellschaft werden (§ 21), haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1346 ABGB). Die Höhe der

Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem

Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter

Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten

Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gehen mit dem Zeitpunkt des Übergangs des

Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund

unverzüglich rückzuerstatten.

(3) Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln,

als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandsverhältnis an

der jeweiligen Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c

des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne

des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.

Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

§ 23. Auf alle Dienstnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis

zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit

Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der

Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft in diesen Angelegenheiten als Dienststelle und als Zentralstelle

(§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.

Interessenvertretung der Dienstnehmer

§ 24. (1) Dem Zentralausschuss des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen

obliegt ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zur Konstituierung des ersten gewählten

Betriebsrats die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des ArbVG.

(2) Der Zentralausschuss hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu

tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Entstehen der

Gesellschaft (§ 9 Abs. 1) aufnehmen kann.

(3) Dem Betriebsrat kommt weiters auch die Funktion eines Organs nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz

(PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zu. Er vertritt die Dienstnehmer der Gesellschaft.

Rechtsvertretung und Befreiungen

§ 25. (1) Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, die in ihrem Mehrheitseigentum stehen, sind

berechtigt, in allen Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Abgaben, die mit der Gründung

und Vermögensübertragung einschließlich der Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden

verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund

und der Gesellschaft, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige

juristische Person stehen.

(3) Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten

Angelegenheiten von den Steuern und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen

§ 26. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich

anderes angeordnet ist.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf

eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 27. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2001 in Kraft.

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen, hinsichtlich der §§ 20 Abs. 3 und 21 Abs. 2 der Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundessozialämtergesetzes

Das Bundessozialämtergesetz, BGBl. Nr. 314/1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 107/1997, wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet

„§ 5. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen weiters der Aufrechterhaltung

der Ordnung des Arbeitsmarktes gemäß

1. den §§ 17, 17a bis 17e und 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,

2. dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, und

3. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

dienende sowie im Zusammenhang mit diesem Ziel gemäß sonstigen Bundesgesetzen wahrzunehmende

Aufgaben und Befugnisse.“

2. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. § 1a Abs. 3 Z 2 lautet

„2. für das Verfahren die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH (im folgenden

„Geschäftsstelle“) zuständig ist, in deren Sprengel sich gemäß § 5 Abs. 1 das Gericht

befindet, das die Entscheidung erster Instanz erlassen hat,“.

2. In den §§ 4, 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1, 4 und 6 wird der Ausdruck „Bundesamt für Soziales und

Behindertenwesen“ samt zugehörigem Artikel und Fürwort jeweils durch den Ausdruck „Geschäftsstelle“

samt zugehörigem Artikel und Fürwort ersetzt.

3. § 5 lautet

„§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren

Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1

bis 6 gefasst hat

1. Geschäftsstelle Eisenstadt für die Sprengel der Landesgerichte Eisenstadt und Wiener Neustadt,

2. Geschäftsstelle Graz für die Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des

Landesgerichtes Leoben,

3. Geschäftsstelle Innsbruck für die Sprengel der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck,

4. Geschäftsstelle Klagenfurt für den Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt,

5. Geschäftsstelle Linz für die Sprengel der Landesgerichte Linz und Steyr sowie den die politischen

Bezirke Eferding, Wels und Wels Land umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes

Wels,

6. Geschäftsstelle Ried für den Sprengel des Landesgerichtes Ried und den die politischen Bezirke

Gmunden, Grieskirchen und Vöcklabruck umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes

Wels,

7. Geschäftsstelle Salzburg für den Sprengel des Landesgerichtes Salzburg,

8. Geschäftsstelle St. Pölten für die Sprengel der Landesgerichte Korneuburg, Krems und St. Pölten,

9. Geschäftsstelle Wien für die Sprengel des Handelsgerichtes Wien und des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien.

(2) Änderungen der örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen hat der Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit durch Verordnung festzulegen, wobei auf die effiziente Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen

Erfordernisse der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH Bedacht zu nehmen ist.

(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland

anerkannt wird, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig.

(4) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern

es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung

zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw.

Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an die

zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.

(5) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und die

gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem

Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum

Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden

Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die

des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der

Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt

Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen

Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und

arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld

zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits

zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8

Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

(AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die

Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie

bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.“

4. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Die Geschäftsstelle hat für die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH über Anträge auf

Insolvenz-Ausfallgeld mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Sie hat über die abzuweisenden und die

zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Hiebei sind die zuzuerkennenden

Einzelbeträge kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.“

5. Im § 7 Abs. 5 wird nach dem Wort „Kreditinstitut“ die Wortfolge „oder einer Postsparkasse oder eines

Kreditinstitutes eines anderen Staates, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist,“ eingefügt.

6. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-

Ausfallgeld-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen

der nach § 5 Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstelle als anweisende Stelle im Sinne des § 295 der

Exekutionsordnung zuzustellen.“

7. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber)

und im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.“

8. § 10 zweiter Satz lautet

„Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte.“

9. § 12 Abs. 1 erster Satz lautet bis zum Doppelpunkt

„Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:“.

10. § 12 Abs. 5 lautet

„(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich

übertragenen Aufgaben zweckgebunden.“

11. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden „Fonds“)

zuzuführen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wien. Der Fonds wird durch den

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vertreten.“

12. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu

erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag ist bis zum 30. Juni des dem

Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des

dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung“ zu veröffentlichen.“

13. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Unbeschadet der Vertretung durch die Finanzprokuratur sind der Fonds und im hoheitlichen

Bereich die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH ermächtigt, insbesondere für die Geltendmachung

und weitere Verfolgung ihrer Ansprüche im Sinne des § 11 Abs. 1 geeignete physische oder

juristische Personen zu beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten trägt der Fonds. Die Vereinbarung zur

Pauschalabgeltung der Vertretungskosten mit dem jeweiligen Rechtsvertreter ist zulässig.“

14. § 13 Abs. 8 Z 3 lautet

„3. vor Erlassung einer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen gemäß § 5

Abs. 2;“.

15. § 13c lautet

„§ 13c. (1) Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor

einer Geschäftsstelle durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in

einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt,

schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der

Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3 Abs. 1 erster Satz aufgelaufenen Unkosten

je vertretenem Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 59 Euro zuzüglich Umsatzsteuer;

daran ändert nichts, dass ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines

Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.

(2) Der im Abs. 1 genannte Pauschalbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes

darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu

vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Der neue Pauschalbetrag gilt

hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.“

16. Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch den

Ausdruck „die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen“ ersetzt.

17. § 14 Abs. 3 lautet

„(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die

Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der Insolvenz-

Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle

Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.“

18. Im § 14 Abs. 4 wird der Ausdruck „an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und

Gerichte sowie an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „an

die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie an die Gerichte und an

das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

19. Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit einer Geldstrafe von 5000 S bis 20000 S“ durch den

Ausdruck „mit Geldstrafe von 365 € bis 1455 €“ ersetzt.

20. Dem § 17a werden folgende Abs. 25 bis 31 angefügt

„(25) § 1a Abs. 3 Z 2, § 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1, 4 und 6, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 8 Z 3 und § 14

Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 treten mit 1. August 2001 in

Kraft.

(26) § 5 und § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz treten mit 1. August 2001 in Kraft und gelten mit der

Maßgabe, dass die am 31. Juli 2001 bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen

anhängigen Geschäftsfälle mit 1. August 2001 auf die jeweils gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 zuständigen Geschäftsstellen übergehen.

(27) § 7 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 5, § 13c und § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 88/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich

nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ereignen.

(28) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. Jänner 2003 in

Kraft.

(29) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 mit der

Maßgabe in Kraft, dass Klagen im Sinne des § 67 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem

1. August 2001 gegen ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erhoben wurden, ab dem

1. August 2001 als gegen jene Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds GmbH gerichtet gelten, in

deren Sprengel das bisher zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seinen Sitz hat. Die

örtliche Zuständigkeit der Landesgerichte, des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und der Oberlandesgerichte

richtet sich in solchen Fällen nach der des ursprünglich beklagten Bundesamtes für Soziales und

Behindertenwesen. Klagen gegen Bescheide, die vor dem 1. August 2001 erlassen werden oder zu

erlassen gewesen wären, sind gegen jene Geschäftsstelle zu richten, in deren Sprengel das bisher

zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seinen Sitz hat.

(30) § 12 Abs. 1 und 5 sowie § 13 Abs. 4 gelten ab dem Finanzjahr 2001, das mit 1. August 2001

beginnt und mit 31. Dezember 2001 endet. § 13 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 88/2001 ist bis zum Ablauf des 31. Juli 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sieben

Zwölftel der festgesetzten Jahresvergütung zu entrichten sind; sie ist spätestens am 1. September 2001 an

die Finanzprokuratur zu überweisen.

(31) § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August

2001 in Kraft. In die gemäß § 13 Abs. 1 sechster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 88/2001 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds abgeschlossenen Rechtsgeschäfte tritt die Insolvenz-

Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH ein. § 13 Abs. 1 siebenter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 88/2001 ist bis Ablauf des 31. Juli 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sieben Zwölftel

der festgesetzten Jahresvergütung zu entrichten sind; sie ist spätestens am 1. September 2001 an den Bund

zu überweisen.“

Artikel 4

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 120/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 40 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „die Bediensteten der Bundesämter für Soziales und

Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „die Dienstnehmer, Prokuristen oder Geschäftsführer der

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH“ ersetzt.

2. Im § 66 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch die

Wortfolge „Geschäftsstellen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH“ ersetzt.

3. Dem § 98 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) § 40 Abs. 1 Z 4 und § 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 treten

mit 1. August 2001 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/

1999, wird wie folgt geändert

1. § 104 Abs. 1 lautet

„(1) Die Forderungen sind beim Konkursgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld beigelegt werden. Diesen hat das

Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle der

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage bei der Geschäftsstelle

bestimmte, mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehene Stück der Forderungsanmeldung ist

anzuschließen.“

2. Dem § 219 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 in

Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 87/2001, wird wie folgt geändert (6. BFG-Novelle 2001)

1. Artikel VI Abs. 1 Z 5 lautet

„5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 70 für

Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag

von insgesamt 5200 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen bei den Titeln 645, 646 und/oder 647 und/oder durch sonstige Ausgabeneinsparungen

und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“.

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 24 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende

Z 25 angefügt

„25. beim Voranschlagsansatz 1/63918 für Zahlungen auf Grund des IAF-Service-GmbH-Gesetzes bis

zu einem Betrag von 700000 S, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim

Voranschlagsansatz 1/15708 sichergestellt werden kann.“

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/63908

„1/6391 Amt der IAF-Service GmbH

1/63910/22 Personalausgaben

1/63917/22 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/63918/22 Aufwendungen“;

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/63907

„2/6391 Amt der IAF-Service GmbH

2/63914/22 Erfolgswirksame Einnahmen“.

BGBlPdf 88. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße und der B 50 Burgenland Straße im Bereich der Gemeinden Neutal, Stoob, Oberpullendorf und Steinberg-Dörfl

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 89/2000, wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 31 Burgenland Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Neutal, Stoob, Oberpullendorf und Steindorf-Dörfl wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse schließt bei km 76,750 an den mit BGBl. Nr. 445/1991 verordneten

Abschnitt im Bereich der Anschlussstelle Neutal, deren Rampe 40 geringfügig geändert wird, an, führt in

südöstlicher Richtung dem Harlingbach entlang, schwenkt dann nach Osten, quert den Harlingbach mit

einem Talübergang und führt in einem Einschnitt beim Noplerberg nach Süden zum Knoten Oberpullendorf.

Von dort verläuft die Trasse in südlicher Richtung, der Gemeindegrenze zwischen Oberpullendorf

und Steinberg-Dörfl folgend und endet bei km 84,288 an der unter Punkt 2 verordneten

Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 Burgenland Straße. – Im Knoten Oberpullendorf zweigt der Zubringer

Stoob/Süd ab, folgt in etwa nordöstlicher Richtung dem Hang des Noplerberges und bindet bei

km 94,230 der B 50 Burgenland Straße in die unter Punkt 2 verordnete Kreisverkehrsanlage südlich von

Stoob ein.

2. Der Straßenverlauf der B 50 Burgenland Straße im Bereich der Gemeinden Stoob und Steinberg-Dörfl

wird wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 94,050 über eine Kreisverkehrsanlage mit Anbindung

des unter Punkt 1 verordneten Zubringers Stoob/Süd bis km 94,450 und von km 98,796 über eine

Kreisverkehrsanlage mit Anbindung der unter Punkt 1 verordneten Trasse der S 31 Burgenland

Schnellstraße bis km 98,919.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den Planunterlagen (Plan

Nr. 162/I/98 und Nr. 162/II/98, jeweils im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen

erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr

für Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 813.431/22-VI/B/5-98 vom 22. Oktober 1998

genehmigten Einreichprojektes 1998 mit der Änderung Erlass Zl. 813.431/16-III/A/2-00 vom 18. Juli

2000.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass

Zl. 313.431/2-III-ALG/00 vom 18. Jänner 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen

Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und der

daraus resultierenden Auflagen – soweit sie nicht in die Zuständigkeit der „mitwirkenden“ Behörden im

Sinne des UVP-G fallen – enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und

Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock,

Zimmer 81, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Neutal,

Oberpullendorf, Steinberg-Dörfl und Stoob zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung BGBl. Nr. 45/1991 von km 76,750 bis km 77,000

abgeändert.

BGBlPdf 88. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikationen der Republik Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße samt Protokoll

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und das

Ministerium für Verkehr und Kommunikationen der Republik Belarus, nachfolgend als die Vertragsparteien

bezeichnet,

IM BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Europäischen Verkehrsministerkonferenz (CEMT), im

internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit

Maßnahmen zu ergreifen,

IN DEM BESTREBEN, zur Verwirklichung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten

Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und

Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden,

IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im

nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße sowie deren Organisation und Durchführung auf diese Weise

zu regeln und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus zu leisten, haben folgendes

vereinbart

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen

(Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach,

von und durch das Gebiet der Staaten der Vertragsparteien sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit

diesen Verkehrsdiensten.

Artikel 2

Definitionen

(1) „Nichtlinienmäßiger Verkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Verkehrsdienst, der nicht der

Definition des Kraftfahrlinienverkehrs entspricht.

(2) „Kraftfahrlinienverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung von

Personen mit Omnibussen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen

nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.

(3) „Gelegenheitsverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist eine nichtlinienmäßige Beförderung von

Personen mit Omnibussen, die weder der Definition des Kraftfahrlinienverkehrs (Abs. 2) noch der

Definition des Pendelverkehrs (Abs. 4) entspricht und folgende Verkehrsdienste umfaßt

a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Bus ausgeführt werden,

der auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort

zurückbringt;

b) Beförderungen von Personen mit Omnibussen, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen

werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);

c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehre.

Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch

abgesetzt werden, es sei denn, daß Ausnahmen hiervon gestattet werden. Diese Fahrten dürfen mit einer

gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu

verlieren.

(4) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist eine nichtlinienmäßige Beförderung von Personen

mit Omnibussen, die folgende Merkmale umfaßt

a) Bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet

werden Reisende befördert, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind.

Diese Reisenden sind entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der

Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates.

Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt

geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.

b) Gruppen können außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei

verschiedenen Stellen abgesetzt werden.

c) Unbeschadet von Absatz 6 dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt

werden.

e) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt sind Leerfahrten.

(5) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung

mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der

Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte

betragen.

(6) Die Zuordnung einer Beförderung von Personen mit Bussen zum Pendelverkehr wird jedoch

nicht berührt, wenn mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende die Rückfahrt

mit einer anderen Gruppe vornehmen oder unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;

(7) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet der Reise sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des

Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen.

(8) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den

Vorschriften der Staaten der Vertragsparteien verantwortliche physische oder juristische Person den

Abschluß des Beförderungsvertrages vor der Abfahrt erhalten hat.

(9) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person die im

Staatsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung von

Personen mit Omnibussen auf der Straße befugt ist.

(10) „Bus“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, das im Staatsgebiet einer der

Vertragsparteien zugelassen ist und nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als

neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.

(11) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Dokument, das den Unternehmer

berechtigt, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.

(12) „Fahrtenheft“ ist das Dokument, das den Namen und den Sitz des Unternehmers, den/die

Name/n des/der Lenker, das amtliche Kennzeichen des Busses, die Fahrgastliste, die Art des Verkehrsdienstes

und das Programm der Fahrt enthält.

(13) „Technischer Fahrzeugbericht für Busse“ ist das Dokument, mit dem bestätigt wird, daß der Bus

den im Protokoll zur Vereinbarung festgelegten technischen Standards entspricht.

Artikel 3

Genehmigungspflicht

(1) Nichtlinienmäßige Personenverkehre auf der Straße bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung

der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 5 nichts

anderes bestimmt.

(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder für einen bestimmten Zeitraum

erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes

und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der

Gemischten Kommission eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf

Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 5 (genehmigungsfreie

Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 1 die Genehmigung.

(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten

a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,

b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,

c) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),

d) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).

(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist

nicht übertragbar. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis d des gegenständlichen Artikels sind vom

Unternehmer selbst auszufüllen.

(6) Über die Form der Genehmigungen wird in der Gemischten Kommission beraten.

Artikel 4

Fahrtenheft

(1) Zusätzlich zu der im Artikel 3 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 5 Abs. 1 genannten

technischen Fahrzeugberichtes für Busse ist bei jeder Beförderung ein Fahrtenheft mitzuführen und auf

Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(2) Das Fahrtenheft und der technische Fahrzeugbericht für Busse im Sinne des Artikels 5 Abs. 1

werden durch die von der jeweiligen Vertragspartei ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Die Form des Fahrtenheftes und des technischen Fahrzeugberichtes für Busse im Sinne des

Artikels 5 Abs. 1 wird in der Gemischten Kommission beraten.

Artikel 5

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Folgende nichtlinienmäßige Verkehre, die von Bussen durchgeführt werden, die einen technischen

Fahrzeugbericht für Busse mitführen, erfolgen ohne Genehmigungserfordernis gemäß Artikel 3.

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine

Leerfahrt ist;

c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort

aufgenommen werden und die Fahrgäste

– die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer

Ankunft auf dem Gebiet des Staates der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug

zugelassen ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet des

Staates der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder

– vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet des Staates der Vertragspartei

gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet des Staates

der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder

– eingeladen worden sind, sich in das Gebiet des Staates einer anderen Vertragspartei zu

begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein

zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden

darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht

wird.

Artikel 6

Stand der Technik der Busse

Die im Fahrzeugbericht anzugebenden technischen Anforderungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1

werden von den Vertragsparteien in einem gesonderten Protokoll zu diesem Abkommen festgelegt.

Artikel 7

Genehmigungskontingent

Das Genehmigungskontingent, Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für

ein Jahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die

Genehmigungen werden von der einen Vertragspartei der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die

Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.

Artikel 8

Kabotage

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei zur

Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

Artikel 9

Sanktionen

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Gebiet

des Staates der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser

Vereinbarung hat die Vertragspartei, in deren Staat das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der anderen

Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen

a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem

Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde,

oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;

c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals

des Staates der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei

gegen diese Vereinbarung kann diese andere Vertragspartei den betreffenden Unternehmer

vom Verkehr auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates vorübergehend oder dauernd ausschließen.

(2) Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und

über die getroffenen Maßnahmen.

Artikel 10

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung

richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien

zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

(3) Die Gemischte Kommission kann Vertreter anderer Behörden beiziehen.

Artikel 11

Ergänzungen und Änderungen

Gemäß der jeweiligen nationalen Vorschriften können die Vertragsparteien einvernehmlich Änderungen

und Ergänzungen zur gegenständlichen Vereinbarung vornehmen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre

Gültigkeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien der

anderen Vertragspartei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist

kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

M. Schmid

Der Minister für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus

A. Lukaschov

PROTOKOLL

zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und

Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und

Kommunikationen der Republik Belarus über die internationale Beförderung von

Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelungen

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit folgende technische Standards gemäß Artikel 6 der Vereinbarung

spätestens zu den in der CEMT-Resolution CEMT/CM(95)3/FINAL vom Juni 1995 festgelegten Fristen

umzusetzen

a) Emissonstandards

– Rauchgastrübung – ECE R 24.03

(= EG Richtlinie 72/306 in der

Fassung 89/491

= § 1d KDV [Österreichische

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung])

– Abgase – ECE R 49.02

(Approval A)

(= EG Richtlinie 88/77 in der

Fassung 91/542

[EURO I]

= § 1d KDV)

– Lärm – ECE R 51.01

(= EG Richtlinie 70/157 in der

Fassung 89/491

= § 8 KDV)

b) Sicherheitstechnische Standards

– Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06

(= EG Richtlinie 71/320 in der Fassung

91/422

= § 3g KDV)

– Verlangsameranlage – ECE R 13.06

(= EG Richtlinie 71/320 in der

Fassung 91/422

= § 3e KDV)

(2) Für Busse, die den in Abs. 1 angeführten Standards entsprechen, ihren Unternehmen einen

technischen Fahrzeugbericht für Busse auszustellen, dessen Form von der Gemischten Kommission

festgelegt wird.

(3) Weiters folgende technische Standards spätestens ab den in der CEMT-Resolution

CEMT/CM(95)3/FINAL vom Juni 1995 festgelegten Fristen einzuhalten

– Tachograph – AETR

(= EG Verordnung 3821/85)

– Geschwindigkeitsbegrenzer – ECE R 89

(= EG Richtlinie 92/24)

(4) Einen Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres das vereinbarte Genehmigungskontingent zu

übergeben.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und belarussischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

M. Schmid

Der Minister für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus

A. Lukaschov

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