88. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 59/1999, und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2000, der Kundmachung BGBl. I
Nr. 9/2000 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2000, wird wie folgt geändert
1. Im § 20 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
2. § 22 Abs. 10 lautet wie folgt
„(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das
Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und
Giften (§ 127 Z 11), das Gewerbe der Drogisten (§ 127 Z 12), das Gewerbe der Herstellung von
Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes
Gewerbe fallen (§ 127 Z 13), für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (§ 127 Z 14) und für das
Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 127 Z 20) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen.“
3. In den §§ 31 Abs. 4, 82 Abs. 1 und 359b Abs. 7 entfallen jeweils die Bestimmungen über das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
4. § 39 wird wie folgt geändert
4.1. Abs. 2 erster Satz lautet wie folgt
„Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen
entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem
Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen.“
4.2. Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
a) die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen
sichergestellt sind
oder
b) es sich um Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei handelt, die ihren Wohnsitz in einem
EWR-Vertragsstaat haben.
Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen
Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt, am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland
zuzustellen.“
5. Im § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„§ 39 Abs. 2a zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.“
6. Im § 53 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte „inländischen“ vor dem Wort „Brennholz“, „inländischer“ vor
dem Wort „Butter“ und „inländischen“ vor dem Wort „Eiern“.
6a. Im § 53a entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. Abs. 2 entfällt.
7. § 71 wird wie folgt geändert
7.1. Abs. 1 lautet wie folgt
„(1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör,
wenn wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen
herbeigeführt werden können, nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen,
wenn eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 3) vorliegt.“
7.2. Abs. 3 lautet wie folgt
„(3) Durch die Übereinstimmungserklärung hat der Gewerbetreibende, allenfalls unter Zugrundelegung
einer Prüfbescheinigung einer zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle)
(Abs. 5) festzustellen, dass die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile
oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 entsprechen. Die
näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die
der Übereinstimmungserklärung zugrunde liegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.“
7.3. In den Abs. 4 und 6 entfällt jeweils die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales“.
7.4. Abs. 7 lautet wie folgt
„(7) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren
Teilen oder Zubehör vermitteln oder diese abändern oder instand setzen, haben, wenn diese den auf sie
zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den in der Übereinstimmungserklärung
angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen nicht oder nicht mehr entsprechen, den Erwerber oder
Auftraggeber nachweislich darauf aufmerksam zu machen.“
7.5. Abs. 8 entfällt.
8. § 71a lautet wie folgt
„§ 71a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren,
Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei
der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau-
oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im
jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten
Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.
(2) Für Wasserbenutzungen, Maßnahmen, Einwirkungen und Anlagen, für die der Stand der Technik
nach dem WRG 1959 festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.
(3) Für Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden, für die der Stand der Technik nach dem AWG
festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.“
9. § 77 wird geändert wie folgt
9.1. Im Abs. 1 zweiter Satz erster Teilsatz entfällt die Wortfolge „und Maßnahmen betreffend Störfälle
(§ 82a)“.
9.2. Die Abs. 5 bis 9 lauten wie folgt
„(5) Für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder
überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen im Sinne des § 356e Abs. 1 (Einkaufszentren),
welche überwiegend dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs
dienen, müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein
1. der Standort muss für eine derartige Gesamtanlage gewidmet sein;
2. Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² dürfen für einen Standort
nur genehmigt werden, wenn das Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung
mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Einzugsbereich erwarten lässt.
(6) Verkaufsflächen im Sinne des Abs. 5 sind die Flächen aller Räume, die für Kunden allgemein
zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär- und Sozial- und Lagerräume,
wobei die Verkaufsflächen in mehreren Bauten zusammenzuzählen sind, wenn die Bauten zueinander in
einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden.
(7) Überwiegend dient eine Anlage dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des
täglichen Bedarfs dann, wenn die Verkaufsfläche für Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen
Bedarfs 800 m² überschreitet.
(8) Eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung ist dann zu erwarten, wenn es infolge der
Verwirklichung des Projekts zu erheblichen Nachteilen für die bestehenden Versorgungsstrukturen käme
und dadurch der Bevölkerung die Erlangung von Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen
Bedarfs erschwert würde. Der Landeshauptmann hat in einer Verordnung hiefür die entsprechenden
Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe unter Zugrundelegung anerkannter branchenbezogener Erfahrungswerte
unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten, der Nahversorgungssituation und des
Warensortiments nach Anhörung der für das jeweilige Bundesland zuständigen Wirtschaftskammer und
der für das jeweilige Bundesland zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu erlassen. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in einer Verordnung die Konsumgüter des kurzfristigen und
des täglichen Bedarfs zu bezeichnen.
(9) Die Abs. 5 und 8 gelten nicht für Projekte in einem Stadtkern- oder Ortskerngebiet. Stadtkern-
oder Ortskerngebiet sind jene Ortsbereiche oder Flächen mit Ausrichtung auf das örtliche bzw.
überörtliche Verkehrsnetz, die eine überwiegend zusammenhängende Verbauung mit öffentlichen Bauten,
Gebäuden, die der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit dienen, Gebäuden für Handels- und
Dienstleistungsbetriebe, Bauten des Tourismus, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäuden
sowie Gebäuden, die der Religionsausübung gewidmet sind, aufweisen.“
10. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt
„§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2
und 5) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere
durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;
2. Energie effizient verwendet wird;
3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu
begrenzen;
4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die
Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden
Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.
(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder
indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder
Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von
Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten
Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen
der Umwelt führen können.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu
diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten
1. jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz
genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können,
wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden)
in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt
beizutragen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu
einem gleichwertigen Ergebnis führen;
2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit
und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);
3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die
Umwelt verbunden sein könnte.
(4) Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen
sind über den Stand der Technik (§ 71a) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben,
wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten
Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(5) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 333, 334, 335) bekannt zu geben, dass die Entscheidung
über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage
innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während
der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(6) Bei der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung,
Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung
(Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes
der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte
Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche
Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden.
Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete
beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den
anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes
1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/1999
bezieht sich auf folgende mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen
1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
2. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);
3. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);
4. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen
Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation
gesammelten Abwässer;
5. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in
den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
6. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).
Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der
Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und
Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden
wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen.
(7) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 6 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns
entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; soweit wasserrechtliche Tatbestände mitvollzogen
werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu entscheiden.
(8) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 6
mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 6
mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum
Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage
erforderlich ist.
(9) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 6 bestehenden
behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur
Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung,
der Wiederverleihung von Rechten von der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsanlagen
sind von der Behörde (§§ 333, 334, 335), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im
Abs. 6 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach
§ 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht
(§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.
(10) Abs. 9 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz
1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 den Arbeitsinspektionen
obliegen, nicht anzuwenden.“
11. Nach § 81 werden folgende §§ 81a, 81b, 81c und 81d eingefügt
„§ 81a. Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage
gilt Folgendes
1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des § 77a; die
Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als
es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber
der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist;
2. eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise
oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt
haben kann) ist der Behörde (§§ 333, 334, 335) vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen vorher
anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten,
geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 77a Abs. 1, 3 und 4 und in den nach § 77a Abs. 6
mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur
Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids;
3. auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden, sofern dessen
Voraussetzungen zutreffen.
§ 81b. (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat
jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende
Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen
wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber
hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der
Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betriebsanlageninhaber
Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde
entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 81a bleibt unberührt.
(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen
im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche
Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder
3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark ist, dass neue
Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.
(3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3
sinngemäß anzuwenden.
§ 81c. (1) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 nach
den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte
Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der
Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) rechtzeitig
vor dem im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen
wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Betriebsanlageninhaber mitgeteilten
Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit
Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in ihrem Wesen
verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Betriebsanlagen, die unter die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz fallen, gilt, dass nach den
bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 geltenden Rechtsvorschriften anhängig
gewordene Genehmigungsverfahren, die nicht mit Ablauf des 30. Oktober 2000 in erster Instanz
abgeschlossen sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 88/2000 zu Ende zu führen sind. Für Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3 zu diesem
Bundesgesetz, die mit Ablauf des 30. Oktober 2000 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und
Aktualisierung gemäß § 81b erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.
§ 81d. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat die
Behörde (§§ 333, 334, 335) unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.“
12. Nach § 82 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass Inhaber von Betriebsanlagen
an Stelle der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 die Emissionen nach Maßgabe eines betrieblichen
Reduktionsplans verringern dürfen und dass dieser Reduktionsplan der bescheidmäßigen Genehmigung
durch die Behörde bedarf; wenn der Reduktionsplan erfüllt ist, muss eine gleichwertige Verringerung der
Emissionen erreicht sein wie bei der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung. In der
Verordnung können auch nähere Anforderungen an die Reduktionspläne sowie darüber, wie der Inhaber
der Betriebsanlage die Erfüllung der vorgeschriebenen Reduktionspläne nachzuweisen hat, festgelegt
werden.“
13. § 82a entfällt.
14. § 82b wird wie folgt geändert
14.1. Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz lautet wie folgt
„die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt
8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.“
14.2. Abs. 5 lautet wie folgt
„(5) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn
1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an
einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder
einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum
Dezember 1996) über Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut,
Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat,
2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und
3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser
Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den
sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.
Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.“
15. Dem § 84 wird folgender Abschnitt angefügt
„8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Ziel und Anwendungsbereich
§ 84a. (1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und
ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz
genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
1. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
2. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
angegebenen Menge vorhanden sind.
(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne
der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. Gefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;
2. Deponien.
Begriffe
§ 84b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind
1. „Betrieb“: der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich (gewerbliche Betriebsanlage im
Sinne des § 74 Abs. 1), in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen
(Z 2) vorhanden sind (Z 5), einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und
Tätigkeiten;
2. „technische Anlage“: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe
hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke,
Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen,
die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;
3. „gefährliche Stoffe“: Stoffe oder Zubereitungen, die in der Analge 5 zu diesem Bundesgesetz
Teil 1 angeführt sind oder die die in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 2 festgelegten
Kriterien erfüllen;
4. „schwerer Unfall“: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen
Abschnitt fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren
Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten
Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere
gefährliche Stoffe beteiligt sind;
5. „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein
eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen
industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes,
jeweils in einem mindestens die in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz festgelegte
Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;
6. „Gefahr“: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht,
der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
7. „Risiko“: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter
bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
8. „Lagerung“: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung,
der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.
Pflichten des Betriebsinhabers
§ 84c. (1) Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu
begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung des Betriebs (§ 84b Z 1) hat der Betriebsinhaber der
Behörde (§§ 333, 334, 335) mitzuteilen
1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs;
2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;
3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe;
4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;
5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;
6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;
7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren,
die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte).
(3) Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß
§ 84d Abs. 7 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die
zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die
eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;
2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen
Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche
Fakten ergeben.
(4) Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 ein Konzept zur
Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der
Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung
des Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe
einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt
wird, dass
1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem
zu seiner Anwendung vorhanden ist;
2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung
derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;
3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer
Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit
der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
4. interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen
ergriffen werden können;
5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende
Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder
Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.
Weist der Betriebsinhaber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr
eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betriebsinhabers hat die
Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.
(6) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit
dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts
zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in
Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung
und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist
vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung
des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß
§ 84d Abs. 6 zu untersagen.
(7) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in
Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a
Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 den
Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat den
Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte
Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
(8) Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn
ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des
Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.
Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und
in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
(9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei denen auf Grund ihres
Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder
diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden,
die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1) oder für den
Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2) von
Bedeutung sind.
(10) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß
§ 84a Abs. 2 Z 2
1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Personen über die
Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls
längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen,
erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese
Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher
grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;
2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2
zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.
(11) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen
bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 5)
und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9)
notwendig sind.
Zentrale Meldestelle; Pflichten der Behörde
§ 84d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit richtet eine zentrale Meldestelle für
schwere Unfälle ein.
(2) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu
stellen
1. eine Liste der nach § 84c Abs. 2 gemeldeten Betriebe;
2. nach einem schweren Unfall
a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
b) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs;
c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der
unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;
d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung
eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
3. eine Ausfertigung des Bescheids gemäß § 84c Abs. 5 letzter Satz.
Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu
ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; diese hat diese Angaben an die Europäische
Kommission weiterzuleiten.
(3) Die zentrale Meldestelle hat jährlich einen Bericht über die im Berichtszeitraum im Bundesgebiet
eingetretenen schweren Unfälle zu erstellen. Der Bericht hat auch aktuelle Erkenntnisse auf Grund von
Unfällen im Ausland zu enthalten und ist der Behörde, den Inhabern der diesem Abschnitt unterliegenden
Betriebe sowie auf Verlangen interessierten Personen und nicht unter die §§ 333, 334, 335 fallenden
Behörden zur Verfügung zu stellen.
(4) Die zentrale Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden
Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der Behörde zu übermitteln. Sie
bezeichnet anhand der Daten gemäß Abs. 2 in diesem Verzeichnis jene Betriebe, bei denen auf Grund
ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle
besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt im Sinne des § 84c Abs. 2 Z 7 und
Abs. 9). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebe im Sinne der „Helsinki-
Konvention“ (UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen,
BGBl. III Nr. 119/2000) zu enthalten. Auf Antrag eines Betriebsinhabers hat die zentrale
Meldestelle über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu
erlassen; antragslegitimiert sind auch die anderen von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen
Betriebe.
(5) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein
der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen)
zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten
des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die
Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des
jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang
mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen
Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen
schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen
Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und – bei Betrieben im Sinne
des § 84a Abs. 2 Z 2 – ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 7 genannten Informationen der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung im Sinne des
§ 338 dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden
Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen
vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 sind
im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen; Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 sind längstens
alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der
Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden
Betriebs anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
(6) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu
untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder
zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71a) eindeutig unzureichend sind.
Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte
oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs
nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen.
(7) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der „Helsinki-Konvention“ sowie in Umsetzung von
Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 71a) nähere Bestimmungen über
1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3);
2. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4);
3. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5);
4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts (§ 84c Abs. 5);
5. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8);
6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei
Unfällen (§ 84c Abs. 10)
zu erlassen.
(8) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden
zur Verfügung zu stellen.
Bundeswarnzentrale
§ 84e. Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-
Mitgliedstaaten oder Helsinki-Vertragsstaaten über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit
möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen
für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat die Bundeswarnzentrale
unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit
und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet
bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste
möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.
Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe
§ 84f. (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/
2000 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage
unter die gewerberechtlichen Störfallregelungen gefallen ist, hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) bis
spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 über die nach der
bisher geltenden Rechtslage erstellten Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne hinausgehende Angaben
zu übermitteln, wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des § 84c Abs. 2 erforderlich
sind.
(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach
der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a
Abs. 2 Z 1 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden
gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund
des § 84d Abs. 7 Z 2 als Sicherheitskonzepte gemäß § 84c Abs. 4. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines
Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf
Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept
notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach
der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a
Abs. 2 Z 2 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden
gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund
des § 84d Abs. 7 Z 3 als Sicherheitsberichte gemäß § 84c Abs. 5. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines
Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung auf
Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den
Sicherheitsbericht notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan
aufscheinen.
(4) Nicht unter den Abs. 2 oder 3 fallende zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 oder unter den § 84a Abs. 2 Z 2
fallen, haben die Angaben im Sinne des § 84c Abs. 2 der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die
Übergangsbestimmungen des § 84g mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne
des § 84g Abs. 1 erster Satz binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht im Sinne des § 84g Abs. 2
erster Satz binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu
erstellen sind.
Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 84d Abs. 7
§ 84g. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 hat das
Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des
Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu
bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1
fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d
Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig
sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheitsbericht
aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten
Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer
Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur
Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der
Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten
Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene
Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von
den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.“
16. Dem § 84g wird folgender Abschnitt angefügt
„8b. Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten
§ 84h. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen
verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner
Betriebsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf
Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere
Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von
Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Betriebsanlagen oder Schadstoffen, an die Art, den
Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen; soweit es zur
Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung
Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Betriebsanlagen und
die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Betriebsanlagen festgelegt
werden.“
17. § 259 entfällt samt Überschrift.
18. § 334 wird wie folgt geändert
18.1. Z 1 lautet wie folgt
„1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des Gewerbes des Betriebs von
Tankstellen (§ 279) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden
Betriebsanlagen für die Ausübung der im § 279 umschriebenen Tätigkeiten,“
18.2. Nach der Z 7 entfällt das Wort „und“.
18.3. Nach der Z 8 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Z 9 angefügt
„9. zur Genehmigung von im Punkt 5 der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlagen.“
19. Im § 350 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist, sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung
überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.“
20. § 354 lautet wie folgt
„§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der
besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und
anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen
zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projekts einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind
oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde
(§§ 333, 334, 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen,
schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage die Durchführung der
erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebs) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“
21. § 356 wird wie folgt geändert
21.1. Abs. 1 lautet wie folgt
„(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) den
Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung
der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den
der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen
Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe
aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung
der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück
unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das
Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft.
Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses
Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975
handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich
schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern
unverzüglich durch Anschlag im Haus bekannt zu geben.“
21.2. Abs. 3 lautet wie folgt
„(3) Im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem
Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands (§ 78 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Vorschreibung
anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der
Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c),
im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung
gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend
die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden
Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß
Abs. 1 aufrecht geblieben ist.“
21.3. Abs. 4 entfällt.
22. § 356a lautet wie folgt
„§ 356a. (1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat ein Genehmigungsantrag für eine
gemäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten
1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
2. eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
3. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;
9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1
lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.
Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 77a Abs. 6), so hat der Genehmigungswerber schon
vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts
anzuzeigen.
(2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 333, 334, 335) bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag
gemäß Abs. 1 innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei
der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses
mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann; Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen
Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage.
(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder
für die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts
möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat
spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare
Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens
sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung
einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen
zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist
so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls
sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen
zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu
führen.
(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die
Genehmigung oder die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage
der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der
Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt,
auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(9) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“
23. § 356b wird wie folgt geändert
23.1. Im Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „dem § 356 Abs. 1“ ein Beistrich gesetzt und die
Wortfolge „nicht aber dem § 77a unterliegenden,“ eingefügt und wird nach der Wortfolge „zum Schutz
vor Auswirkungen der Anlage“ die Wortfolge „oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage“
eingefügt.
23.2. Abs. 6 lautet wie folgt
„(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959. Der
Behörde (§§ 333, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in
erster Instanz hinsichtlich folgender mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundener
Maßnahmen
1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
2. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);
3. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);
4. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen
Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation
gesammelten Abwässer;
5. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in
den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
6. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).
Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmanns sowie sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungen in Angelegenheiten der Z 1 bis 6 ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“
24. § 356d lautet wie folgt
„§ 356d. Abweichend vom § 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1997, können die Gebühren auch mit Zahlschein entrichtet werden.“
25. § 358 Abs. 3 lautet wie folgt
„(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die
Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 erlassene Verordnung oder der Abschnitt 8a betreffend
die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.“
26. Im § 359 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Teilsatz wird die Wortfolge „der Inhaber einer gefahrengeneigten
Anlage“ durch die Wortfolge „der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage“ ersetzt.
27. § 359b Abs. 1 wird wie folgt geändert
27.1. Nach dem Teilsatz „die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren
Häusern zu dulden;“ wird der Teilsatz „statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt
gegeben werden;“ eingefügt und nach der Wortfolge „nach Ablauf der im Anschlag“ wird die Wortfolge
„oder in der persönlichen Verständigung“ eingefügt.
27.2. Dem Abs. 1 werden folgende zwei Sätze angefügt
„Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte
Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.“
27.3. Abs. 4 Z 1 lautet wie folgt
„1. nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt
und“
28. Im § 365i Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 366 Abs. 1 Z 5 bis 7“ durch den Verweis auf „§ 366 Abs. 1
Z 4, 5 oder 6“ ersetzt.
29. § 366 Abs. 1 wird wie folgt geändert
29.1. Z 5 und Z 6 lauten wie folgt
„5. eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette
gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile
oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den
in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen;
6. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 7 verletzt.“
29.2. Nach der Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt
„7. entgegen § 84c Abs. 1 nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu
verhüten oder deren Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen.“
30. § 367 wird wie folgt geändert
30.1. In der Z 25 wird der Verweis auf „§ 82a Abs. 1“ durch den Verweis auf „§ 84d Abs. 7“ ersetzt.
30.2. In der Z 26 entfällt die Wortfolge „des § 82a Abs. 4 oder“.
30.3. Nach der Z 54 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 55 bis 57
angefügt
„55. entgegen § 84c Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
56. entgegen § 84c Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;
57. entgegen § 84c Abs. 4 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht
und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht
überprüft und erforderlichenfalls ändert.“
31. § 368 wird wie folgt geändert
31.1. Nach der Z 13 werden folgende Z 13a bis 13d eingefügt
„13a. entgegen § 84c Abs. 5 und 6 keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen entgegen § 84c
Abs. 6 der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 84c Abs. 7 nicht
überprüft und aktualisiert;
13b. entgegen § 84c Abs. 8 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert;
13c. entgegen § 84c Abs. 9 zweckdienliche Informationen nicht austauscht;
13d. entgegen § 84c Abs. 10 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren, Sicherheitsmaßnahmen
und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls informiert, solche
Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 84c Abs. 10 der
Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht.“
31.2. In der Z 14 wird der Verweis auf „Z 1 bis 13“ durch den Verweis auf „Z 1 bis Z 13d“ ersetzt.
32. § 373c Abs. 1 lautet wie folgt
„(1) Die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation
eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei ist vom Landeshauptmann auf Antrag durch Bescheid
auszusprechen, wenn der betreffende EWR-Staatsangehörige die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bis 6
festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, ist der Bescheid
binnen zwei Monaten ab Antragstellung, jedenfalls jedoch vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.“
33. Dem § 373d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der
Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.“
34. Dem § 381 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt
„(5) Mit der Vollziehung des § 84e ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 84h zweiter Satz und des § 356d ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 77a Abs. 7 zweiter Teilsatz, soweit wasserrechtliche Tatbestände
mitvollzogen werden, des § 84d Abs. 7 sowie des § 84h letzter Satz ist jeweils der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft betraut.“
35. Dem § 382 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt
„(6) § 20 Abs. 1, § 71a, § 77 Abs. 1, § 77a, die §§ 81a bis 81d, § 82 Abs. 3a, § 82b Abs. 1 und 5, der
Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (§§ 84a bis 84g
einschließlich der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), der Abschnitt 8b betreffend gemeinschaftsrechtliche
Berichtspflichten (§ 84h), § 334 Z 1 und Z 9, § 350 Abs. 4a, § 356 Abs. 1 und 3, § 356a, § 356b
Abs. 1 und 6, § 356d, § 358 Abs. 3, § 359 Abs. 1, § 359b Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 4
Z 1, § 366 Abs. 1 Z 7, § 367 Z 25, 26 und 55 bis 57, § 368 Z 13a bis 13d und Z 14 sowie § 381 Abs. 5 bis
7 und die Anlagen 3 und 4 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 88/2000 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 folgenden
Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 82a außer Kraft.
(7) Die §§ 354, 356 Abs. 1 und 3 sowie 356b Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 88/2000 sind auf im Zeitpunkt des diesbezüglichen Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 88/2000 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende gewerberechtliche
Verordnungen, die sich auf den bisher geltenden Stand der Technik berufen, gelten als unter
Berufung auf den Stand der Technik gemäß § 71a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 88/2000 erlassen.
(9) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt
1. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung;
2. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern;
3. Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung
organischer Lösungsmittel entstehen.“
36. Nach der Anlage 2 werden die Anlagen 3, 4 und 5 angefügt
„Anlage 3
(§ 77a Abs. 1, 3, 4, 5, 6 und 9,
§ 81a, § 81b Abs. 1 und 3,
§ 81c, § 81d, § 334 Z 9,
§ 359b Abs. 1 letzter Satz)
IPPC-Betriebsanlagen
Anlage 4
(§ 77a Abs. 3 Z 1)
Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 3 Z 1 (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und
Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen
anzuwenden)
LUFT
1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
3. Kohlenmonoxid
4. Flüchtige organische Verbindungen
5. Metalle und Metallverbindungen
6. Staub
7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
8. Chlor und Chlorverbindungen
9. Fluor und Fluorverbindungen
10. Arsen und Arsenverbindungen
11. Zyanide
12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalte-Verordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/1997.
WASSER
1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen
bilden
2. Phosphororganische Verbindungen
3. Zinnorganische Verbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu
übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften
Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende
Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, R 46, R 60 oder R 61.
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
6. Zyanide
7. Metalle und Metallverbindungen
8. Arsen und Arsenverbindungen
9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
10. Schwebestoffe Das sind „abfiltrierbare“ oder „absetzbare“ Stoffe.
11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB
und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert
werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das
Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und die Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000,
hingewiesen.
Anlage 5
(§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3 und 5)
Stoffliste zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Einleitung
1. Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die
nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2
genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können
unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des
Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;
b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;
c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im
Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich
nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
d) Stoffe und Zubereitungen nach Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2
vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung
ergibt;
e) Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von
Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung
ergibt.
3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an
Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb
fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die
Zahl 1 ist.
4. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen
gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern
in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung
angegeben ist.
5. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen
Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung,
BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen.
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen
Auf Grund der §§ 13 Abs. 3, 15 Abs. 5 und 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/
1997, idF BGBl. I Nr. 134/1999 wird verordnet
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 4 lautet der Zahlencode 105 wie folgt
„105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D
innerhalb Österreichs (ab TT.MM.JJJJ)“.
2. § 2 Abs. 4 wird folgende Wortfolge angefügt
„112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
– BO 1994; BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.
113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994“
3. § 3 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.
4. § 3 Abs. 8 lautet
„(8) Wird die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und B+E auf Grund ärztlicher Gutachten
befristet, können wiederholte Verlängerungen der Gültigkeitsdauer des Führerscheines auch in jene
Reihen auf Seite 4 des Führerscheines eingetragen werden, die unterhalb jener der Lenkberechtigung für
die Klassen A und B liegen.“
5. In § 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.
6. In § 6 Abs. 2 wird nach Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt
„7. des Grünen Kreuzes – österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst.“
7. In § 9 Abs. 1 wird das Zitat „§ 23 Abs. 3 Z 6 FSG“ ersetzt durch das Zitat „§ 23 Abs. 3 Z 5 FSG“.
8. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Tschechische Republik“ die Wortfolge „Slowakische
Republik,“ eingefügt.
9. In § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Formblätter gemäß Anlage 2, die nicht der Fassung BGBl. II Nr. 88/2000 entsprechen, dürfen
bis 30. Juni 2000 weiter verwendet werden.“
10. Anlage 2 lautet wie folgt
Anlage 2
Nach Mitteilungen der Polnischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden
zum Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im
internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen) (BGBl. Nr. 161/1971, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 197/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Kenia 6. Juli 1999
Lettland 2. Oktober 1998
Slowenien hat am 7. August 1998 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 weiterhin an das
Protokoll gebunden zu erachten.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das
Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.