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88. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 59/1999, und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2000, der Kundmachung BGBl. I

Nr. 9/2000 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 20 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. § 22 Abs. 10 lautet wie folgt

„(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das

Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und

Giften (§ 127 Z 11), das Gewerbe der Drogisten (§ 127 Z 12), das Gewerbe der Herstellung von

Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes

Gewerbe fallen (§ 127 Z 13), für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (§ 127 Z 14) und für das

Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 127 Z 20) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen.“

3. In den §§ 31 Abs. 4, 82 Abs. 1 und 359b Abs. 7 entfallen jeweils die Bestimmungen über das

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

4. § 39 wird wie folgt geändert

4.1. Abs. 2 erster Satz lautet wie folgt

„Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen

entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem

Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen.“

4.2. Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

a) die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen

sichergestellt sind

oder

b) es sich um Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei handelt, die ihren Wohnsitz in einem

EWR-Vertragsstaat haben.

Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen

Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt, am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland

zuzustellen.“

5. Im § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„§ 39 Abs. 2a zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.“

6. Im § 53 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte „inländischen“ vor dem Wort „Brennholz“, „inländischer“ vor

dem Wort „Butter“ und „inländischen“ vor dem Wort „Eiern“.

6a. Im § 53a entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. Abs. 2 entfällt.

7. § 71 wird wie folgt geändert

7.1. Abs. 1 lautet wie folgt

„(1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör,

wenn wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen

herbeigeführt werden können, nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen,

wenn eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 3) vorliegt.“

7.2. Abs. 3 lautet wie folgt

„(3) Durch die Übereinstimmungserklärung hat der Gewerbetreibende, allenfalls unter Zugrundelegung

einer Prüfbescheinigung einer zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle)

(Abs. 5) festzustellen, dass die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile

oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 entsprechen. Die

näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die

der Übereinstimmungserklärung zugrunde liegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.“

7.3. In den Abs. 4 und 6 entfällt jeweils die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales“.

7.4. Abs. 7 lautet wie folgt

„(7) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren

Teilen oder Zubehör vermitteln oder diese abändern oder instand setzen, haben, wenn diese den auf sie

zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den in der Übereinstimmungserklärung

angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen nicht oder nicht mehr entsprechen, den Erwerber oder

Auftraggeber nachweislich darauf aufmerksam zu machen.“

7.5. Abs. 8 entfällt.

8. § 71a lautet wie folgt

„§ 71a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen

wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren,

Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei

der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau-

oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im

jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten

Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

(2) Für Wasserbenutzungen, Maßnahmen, Einwirkungen und Anlagen, für die der Stand der Technik

nach dem WRG 1959 festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.

(3) Für Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden, für die der Stand der Technik nach dem AWG

festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.“

9. § 77 wird geändert wie folgt

9.1. Im Abs. 1 zweiter Satz erster Teilsatz entfällt die Wortfolge „und Maßnahmen betreffend Störfälle

(§ 82a)“.

9.2. Die Abs. 5 bis 9 lauten wie folgt

„(5) Für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder

überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen im Sinne des § 356e Abs. 1 (Einkaufszentren),

welche überwiegend dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs

dienen, müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein

1. der Standort muss für eine derartige Gesamtanlage gewidmet sein;

2. Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² dürfen für einen Standort

nur genehmigt werden, wenn das Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung

mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Einzugsbereich erwarten lässt.

(6) Verkaufsflächen im Sinne des Abs. 5 sind die Flächen aller Räume, die für Kunden allgemein

zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär- und Sozial- und Lagerräume,

wobei die Verkaufsflächen in mehreren Bauten zusammenzuzählen sind, wenn die Bauten zueinander in

einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden.

(7) Überwiegend dient eine Anlage dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des

täglichen Bedarfs dann, wenn die Verkaufsfläche für Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen

Bedarfs 800 m² überschreitet.

(8) Eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung ist dann zu erwarten, wenn es infolge der

Verwirklichung des Projekts zu erheblichen Nachteilen für die bestehenden Versorgungsstrukturen käme

und dadurch der Bevölkerung die Erlangung von Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen

Bedarfs erschwert würde. Der Landeshauptmann hat in einer Verordnung hiefür die entsprechenden

Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe unter Zugrundelegung anerkannter branchenbezogener Erfahrungswerte

unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten, der Nahversorgungssituation und des

Warensortiments nach Anhörung der für das jeweilige Bundesland zuständigen Wirtschaftskammer und

der für das jeweilige Bundesland zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu erlassen. Der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in einer Verordnung die Konsumgüter des kurzfristigen und

des täglichen Bedarfs zu bezeichnen.

(9) Die Abs. 5 und 8 gelten nicht für Projekte in einem Stadtkern- oder Ortskerngebiet. Stadtkern-

oder Ortskerngebiet sind jene Ortsbereiche oder Flächen mit Ausrichtung auf das örtliche bzw.

überörtliche Verkehrsnetz, die eine überwiegend zusammenhängende Verbauung mit öffentlichen Bauten,

Gebäuden, die der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit dienen, Gebäuden für Handels- und

Dienstleistungsbetriebe, Bauten des Tourismus, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäuden

sowie Gebäuden, die der Religionsausübung gewidmet sind, aufweisen.“

10. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt

„§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2

und 5) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem

Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere

durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren,

Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;

2. Energie effizient verwendet wird;

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu

begrenzen;

4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die

Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden

Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.

(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder

indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder

Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von

Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten

Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen

der Umwelt führen können.

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu

diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten

1. jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz

genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können,

wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden)

in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt

beizutragen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu

einem gleichwertigen Ergebnis führen;

2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit

und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);

3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;

4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die

Umwelt verbunden sein könnte.

(4) Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen

sind über den Stand der Technik (§ 71a) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben,

wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten

Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

(5) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 333, 334, 335) bekannt zu geben, dass die Entscheidung

über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage

innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während

der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

(6) Bei der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung,

Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung

(Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes

der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte

Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche

Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden.

Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete

beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den

anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes

1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/1999

bezieht sich auf folgende mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);

3. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

4. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen

Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation

gesammelten Abwässer;

5. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in

den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

6. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der

Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und

Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden

wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen.

(7) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 6 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns

entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; soweit wasserrechtliche Tatbestände mitvollzogen

werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft zu entscheiden.

(8) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 6

mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 6

mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum

Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage

erforderlich ist.

(9) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 6 bestehenden

behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur

Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung,

der Wiederverleihung von Rechten von der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsanlagen

sind von der Behörde (§§ 333, 334, 335), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im

Abs. 6 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach

§ 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht

(§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.

(10) Abs. 9 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz

1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 den Arbeitsinspektionen

obliegen, nicht anzuwenden.“

11. Nach § 81 werden folgende §§ 81a, 81b, 81c und 81d eingefügt

„§ 81a. Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage

gilt Folgendes

1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf

den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des § 77a; die

Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als

es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber

der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist;

2. eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise

oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt

haben kann) ist der Behörde (§§ 333, 334, 335) vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen vorher

anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten,

geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 77a Abs. 1, 3 und 4 und in den nach § 77a Abs. 6

mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur

Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids;

3. auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden, sofern dessen

Voraussetzungen zutreffen.

§ 81b. (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat

jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende

Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen

wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber

hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der

Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betriebsanlageninhaber

Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde

entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 81a bleibt unberührt.

(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen

im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche

Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,

2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder

3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark ist, dass neue

Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.

(3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zu diesem

Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3

sinngemäß anzuwenden.

§ 81c. (1) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 nach

den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte

Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der

Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) rechtzeitig

vor dem im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen

wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Betriebsanlageninhaber mitgeteilten

Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit

Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in ihrem Wesen

verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Betriebsanlagen, die unter die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz fallen, gilt, dass nach den

bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 geltenden Rechtsvorschriften anhängig

gewordene Genehmigungsverfahren, die nicht mit Ablauf des 30. Oktober 2000 in erster Instanz

abgeschlossen sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 88/2000 zu Ende zu führen sind. Für Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3 zu diesem

Bundesgesetz, die mit Ablauf des 30. Oktober 2000 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und

Aktualisierung gemäß § 81b erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.

§ 81d. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat die

Behörde (§§ 333, 334, 335) unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit

erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.“

12. Nach § 82 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass Inhaber von Betriebsanlagen

an Stelle der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 die Emissionen nach Maßgabe eines betrieblichen

Reduktionsplans verringern dürfen und dass dieser Reduktionsplan der bescheidmäßigen Genehmigung

durch die Behörde bedarf; wenn der Reduktionsplan erfüllt ist, muss eine gleichwertige Verringerung der

Emissionen erreicht sein wie bei der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung. In der

Verordnung können auch nähere Anforderungen an die Reduktionspläne sowie darüber, wie der Inhaber

der Betriebsanlage die Erfüllung der vorgeschriebenen Reduktionspläne nachzuweisen hat, festgelegt

werden.“

13. § 82a entfällt.

14. § 82b wird wie folgt geändert

14.1. Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz lautet wie folgt

„die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt

8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.“

14.2. Abs. 5 lautet wie folgt

„(5) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn

1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93

des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an

einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder

einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum

Dezember 1996) über Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut,

Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat,

2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und

3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser

Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den

sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.

Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.“

15. Dem § 84 wird folgender Abschnitt angefügt

„8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Ziel und Anwendungsbereich

§ 84a. (1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und

ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz

genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer

1. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder

2. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

angegebenen Menge vorhanden sind.

(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne

der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.

(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für

1. Gefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;

2. Deponien.

Begriffe

§ 84b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind

1. „Betrieb“: der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich (gewerbliche Betriebsanlage im

Sinne des § 74 Abs. 1), in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen

(Z 2) vorhanden sind (Z 5), einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und

Tätigkeiten;

2. „technische Anlage“: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe

hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke,

Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen,

die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;

3. „gefährliche Stoffe“: Stoffe oder Zubereitungen, die in der Analge 5 zu diesem Bundesgesetz

Teil 1 angeführt sind oder die die in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 2 festgelegten

Kriterien erfüllen;

4. „schwerer Unfall“: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen

Abschnitt fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren

Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten

Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere

gefährliche Stoffe beteiligt sind;

5. „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein

eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen

industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes,

jeweils in einem mindestens die in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz festgelegte

Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;

6. „Gefahr“: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht,

der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

7. „Risiko“: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter

bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

8. „Lagerung“: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung,

der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.

Pflichten des Betriebsinhabers

§ 84c. (1) Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen

Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu

begrenzen.

(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung des Betriebs (§ 84b Z 1) hat der Betriebsinhaber der

Behörde (§§ 333, 334, 335) mitzuteilen

1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs;

2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe;

4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;

6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;

7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren,

die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte).

(3) Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß

§ 84d Abs. 7 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die

zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die

eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;

2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen

Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche

Fakten ergeben.

(4) Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 ein Konzept zur

Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der

Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung

des Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 ist der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe

einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt

wird, dass

1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem

zu seiner Anwendung vorhanden ist;

2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung

derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;

3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer

Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit

der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

4. interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen

ergriffen werden können;

5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende

Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder

Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

Weist der Betriebsinhaber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr

eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer

Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betriebsinhabers hat die

Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.

(6) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit

dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts

zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in

Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung

und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist

vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung

des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß

§ 84d Abs. 6 zu untersagen.

(7) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in

Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a

Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 den

Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat den

Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte

Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(8) Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn

ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des

Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.

Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und

in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.

(9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei denen auf Grund ihres

Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder

diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden,

die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1) oder für den

Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2) von

Bedeutung sind.

(10) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß

§ 84a Abs. 2 Z 2

1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Personen über die

Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls

längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen,

erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese

Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher

grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;

2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2

zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.

(11) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen

bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 5)

und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9)

notwendig sind.

Zentrale Meldestelle; Pflichten der Behörde

§ 84d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit richtet eine zentrale Meldestelle für

schwere Unfälle ein.

(2) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu

stellen

1. eine Liste der nach § 84c Abs. 2 gemeldeten Betriebe;

2. nach einem schweren Unfall

a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

b) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs;

c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der

unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung

eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

3. eine Ausfertigung des Bescheids gemäß § 84c Abs. 5 letzter Satz.

Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu

ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; diese hat diese Angaben an die Europäische

Kommission weiterzuleiten.

(3) Die zentrale Meldestelle hat jährlich einen Bericht über die im Berichtszeitraum im Bundesgebiet

eingetretenen schweren Unfälle zu erstellen. Der Bericht hat auch aktuelle Erkenntnisse auf Grund von

Unfällen im Ausland zu enthalten und ist der Behörde, den Inhabern der diesem Abschnitt unterliegenden

Betriebe sowie auf Verlangen interessierten Personen und nicht unter die §§ 333, 334, 335 fallenden

Behörden zur Verfügung zu stellen.

(4) Die zentrale Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden

Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der Behörde zu übermitteln. Sie

bezeichnet anhand der Daten gemäß Abs. 2 in diesem Verzeichnis jene Betriebe, bei denen auf Grund

ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle

besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt im Sinne des § 84c Abs. 2 Z 7 und

Abs. 9). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebe im Sinne der „Helsinki-

Konvention“ (UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen,

BGBl. III Nr. 119/2000) zu enthalten. Auf Antrag eines Betriebsinhabers hat die zentrale

Meldestelle über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu

erlassen; antragslegitimiert sind auch die anderen von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen

Betriebe.

(5) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein

der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen)

zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten

des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die

Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des

jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang

mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen

Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen

schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen

Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und – bei Betrieben im Sinne

des § 84a Abs. 2 Z 2 – ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 7 genannten Informationen der

Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung im Sinne des

§ 338 dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden

Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen

vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 sind

im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen; Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 sind längstens

alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der

Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden

Betriebs anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.

(6) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu

untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder

zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71a) eindeutig unzureichend sind.

Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte

oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs

nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen

nicht mehr vorliegen.

(7) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der „Helsinki-Konvention“ sowie in Umsetzung von

Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 71a) nähere Bestimmungen über

1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3);

2. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4);

3. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5);

4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts (§ 84c Abs. 5);

5. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8);

6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei

Unfällen (§ 84c Abs. 10)

zu erlassen.

(8) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden

zur Verfügung zu stellen.

Bundeswarnzentrale

§ 84e. Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-

Mitgliedstaaten oder Helsinki-Vertragsstaaten über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit

möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen

für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat die Bundeswarnzentrale

unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit

und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet

bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste

möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.

Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe

§ 84f. (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/

2000 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage

unter die gewerberechtlichen Störfallregelungen gefallen ist, hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) bis

spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 über die nach der

bisher geltenden Rechtslage erstellten Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne hinausgehende Angaben

zu übermitteln, wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des § 84c Abs. 2 erforderlich

sind.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach

der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a

Abs. 2 Z 1 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden

gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund

des § 84d Abs. 7 Z 2 als Sicherheitskonzepte gemäß § 84c Abs. 4. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines

Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf

Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept

notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.

(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende nach

der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a

Abs. 2 Z 2 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden

gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund

des § 84d Abs. 7 Z 3 als Sicherheitsberichte gemäß § 84c Abs. 5. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines

Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung auf

Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den

Sicherheitsbericht notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan

aufscheinen.

(4) Nicht unter den Abs. 2 oder 3 fallende zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 oder unter den § 84a Abs. 2 Z 2

fallen, haben die Angaben im Sinne des § 84c Abs. 2 der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die

Übergangsbestimmungen des § 84g mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne

des § 84g Abs. 1 erster Satz binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht im Sinne des § 84g Abs. 2

erster Satz binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu

erstellen sind.

Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 84d Abs. 7

§ 84g. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 hat das

Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des

Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu

bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1

fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d

Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig

sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheitsbericht

aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten

Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer

Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur

Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der

Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten

Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene

Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von

den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.“

16. Dem § 84g wird folgender Abschnitt angefügt

„8b. Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten

§ 84h. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen

verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner

Betriebsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf

Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher

Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere

Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von

Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Betriebsanlagen oder Schadstoffen, an die Art, den

Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen; soweit es zur

Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung

Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Betriebsanlagen und

die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Betriebsanlagen festgelegt

werden.“

17. § 259 entfällt samt Überschrift.

18. § 334 wird wie folgt geändert

18.1. Z 1 lautet wie folgt

„1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des Gewerbes des Betriebs von

Tankstellen (§ 279) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden

Betriebsanlagen für die Ausübung der im § 279 umschriebenen Tätigkeiten,“

18.2. Nach der Z 7 entfällt das Wort „und“.

18.3. Nach der Z 8 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Z 9 angefügt

„9. zur Genehmigung von im Punkt 5 der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlagen.“

19. Im § 350 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist, sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung

überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.“

20. § 354 lautet wie folgt

„§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der

besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und

anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen

zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projekts einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind

oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde

(§§ 333, 334, 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde nach Durchführung einer

mündlichen Verhandlung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen,

schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage die Durchführung der

erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebs) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein

abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“

21. § 356 wird wie folgt geändert

21.1. Abs. 1 lautet wie folgt

„(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) den

Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung

der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den

der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen

Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe

aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung

der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück

unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das

Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft.

Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses

Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975

handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich

schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern

unverzüglich durch Anschlag im Haus bekannt zu geben.“

21.2. Abs. 3 lautet wie folgt

„(3) Im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem

Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands (§ 78 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Vorschreibung

anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der

Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c),

im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung

gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen

einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend

die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden

Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß

Abs. 1 aufrecht geblieben ist.“

21.3. Abs. 4 entfällt.

22. § 356a lautet wie folgt

„§ 356a. (1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat ein Genehmigungsantrag für eine

gemäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten

1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;

2. eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;

3. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;

4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;

5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;

9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1

lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.

Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 77a Abs. 6), so hat der Genehmigungswerber schon

vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts

anzuzeigen.

(2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung“ ist von der Behörde (§§ 333, 334, 335) bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag

gemäß Abs. 1 innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei

der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses

mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann; Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen

Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage.

(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder

für die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die

Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts

möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat

spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare

Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens

sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung

einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen

zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist

so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen

der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls

sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen

zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu

führen.

(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die

Genehmigung oder die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage

der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der

Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt,

auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

(8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(9) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“

23. § 356b wird wie folgt geändert

23.1. Im Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „dem § 356 Abs. 1“ ein Beistrich gesetzt und die

Wortfolge „nicht aber dem § 77a unterliegenden,“ eingefügt und wird nach der Wortfolge „zum Schutz

vor Auswirkungen der Anlage“ die Wortfolge „oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage“

eingefügt.

23.2. Abs. 6 lautet wie folgt

„(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959. Der

Behörde (§§ 333, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in

erster Instanz hinsichtlich folgender mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundener

Maßnahmen

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);

3. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

4. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen

Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation

gesammelten Abwässer;

5. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in

den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

6. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmanns sowie sachlich in Betracht kommende

Oberbehörde hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungen in Angelegenheiten der Z 1 bis 6 ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

24. § 356d lautet wie folgt

„§ 356d. Abweichend vom § 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1997, können die Gebühren auch mit Zahlschein entrichtet werden.“

25. § 358 Abs. 3 lautet wie folgt

„(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die

Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 erlassene Verordnung oder der Abschnitt 8a betreffend

die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.“

26. Im § 359 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Teilsatz wird die Wortfolge „der Inhaber einer gefahrengeneigten

Anlage“ durch die Wortfolge „der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der

Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage“ ersetzt.

27. § 359b Abs. 1 wird wie folgt geändert

27.1. Nach dem Teilsatz „die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren

Häusern zu dulden;“ wird der Teilsatz „statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der

Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt

gegeben werden;“ eingefügt und nach der Wortfolge „nach Ablauf der im Anschlag“ wird die Wortfolge

„oder in der persönlichen Verständigung“ eingefügt.

27.2. Dem Abs. 1 werden folgende zwei Sätze angefügt

„Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte

Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.“

27.3. Abs. 4 Z 1 lautet wie folgt

„1. nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt

und“

28. Im § 365i Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 366 Abs. 1 Z 5 bis 7“ durch den Verweis auf „§ 366 Abs. 1

Z 4, 5 oder 6“ ersetzt.

29. § 366 Abs. 1 wird wie folgt geändert

29.1. Z 5 und Z 6 lauten wie folgt

„5. eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette

gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile

oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den

in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen;

6. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 7 verletzt.“

29.2. Nach der Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt

„7. entgegen § 84c Abs. 1 nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu

verhüten oder deren Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen.“

30. § 367 wird wie folgt geändert

30.1. In der Z 25 wird der Verweis auf „§ 82a Abs. 1“ durch den Verweis auf „§ 84d Abs. 7“ ersetzt.

30.2. In der Z 26 entfällt die Wortfolge „des § 82a Abs. 4 oder“.

30.3. Nach der Z 54 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 55 bis 57

angefügt

„55. entgegen § 84c Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;

56. entgegen § 84c Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;

57. entgegen § 84c Abs. 4 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht

und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht

überprüft und erforderlichenfalls ändert.“

31. § 368 wird wie folgt geändert

31.1. Nach der Z 13 werden folgende Z 13a bis 13d eingefügt

„13a. entgegen § 84c Abs. 5 und 6 keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen entgegen § 84c

Abs. 6 der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 84c Abs. 7 nicht

überprüft und aktualisiert;

13b. entgegen § 84c Abs. 8 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert;

13c. entgegen § 84c Abs. 9 zweckdienliche Informationen nicht austauscht;

13d. entgegen § 84c Abs. 10 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren, Sicherheitsmaßnahmen

und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls informiert, solche

Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 84c Abs. 10 der

Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht.“

31.2. In der Z 14 wird der Verweis auf „Z 1 bis 13“ durch den Verweis auf „Z 1 bis Z 13d“ ersetzt.

32. § 373c Abs. 1 lautet wie folgt

„(1) Die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation

eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei ist vom Landeshauptmann auf Antrag durch Bescheid

auszusprechen, wenn der betreffende EWR-Staatsangehörige die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bis 6

festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, ist der Bescheid

binnen zwei Monaten ab Antragstellung, jedenfalls jedoch vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.“

33. Dem § 373d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der

Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.“

34. Dem § 381 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt

„(5) Mit der Vollziehung des § 84e ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 84h zweiter Satz und des § 356d ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 77a Abs. 7 zweiter Teilsatz, soweit wasserrechtliche Tatbestände

mitvollzogen werden, des § 84d Abs. 7 sowie des § 84h letzter Satz ist jeweils der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft betraut.“

35. Dem § 382 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt

„(6) § 20 Abs. 1, § 71a, § 77 Abs. 1, § 77a, die §§ 81a bis 81d, § 82 Abs. 3a, § 82b Abs. 1 und 5, der

Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (§§ 84a bis 84g

einschließlich der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), der Abschnitt 8b betreffend gemeinschaftsrechtliche

Berichtspflichten (§ 84h), § 334 Z 1 und Z 9, § 350 Abs. 4a, § 356 Abs. 1 und 3, § 356a, § 356b

Abs. 1 und 6, § 356d, § 358 Abs. 3, § 359 Abs. 1, § 359b Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 4

Z 1, § 366 Abs. 1 Z 7, § 367 Z 25, 26 und 55 bis 57, § 368 Z 13a bis 13d und Z 14 sowie § 381 Abs. 5 bis

7 und die Anlagen 3 und 4 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 88/2000 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 folgenden

Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 82a außer Kraft.

(7) Die §§ 354, 356 Abs. 1 und 3 sowie 356b Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 88/2000 sind auf im Zeitpunkt des diesbezüglichen Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 88/2000 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 bestehende gewerberechtliche

Verordnungen, die sich auf den bisher geltenden Stand der Technik berufen, gelten als unter

Berufung auf den Stand der Technik gemäß § 71a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 88/2000 erlassen.

(9) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000 werden folgende Richtlinien der Europäischen

Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt

1. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und

Verminderung der Umweltverschmutzung;

2. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei

schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern;

3. Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer

Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung

organischer Lösungsmittel entstehen.“

36. Nach der Anlage 2 werden die Anlagen 3, 4 und 5 angefügt

„Anlage 3

(§ 77a Abs. 1, 3, 4, 5, 6 und 9,

§ 81a, § 81b Abs. 1 und 3,

§ 81c, § 81d, § 334 Z 9,

§ 359b Abs. 1 letzter Satz)

IPPC-Betriebsanlagen

Anlage 4

(§ 77a Abs. 3 Z 1)

Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 3 Z 1 (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und

Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen

anzuwenden)

LUFT

1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3. Kohlenmonoxid

4. Flüchtige organische Verbindungen

5. Metalle und Metallverbindungen

6. Staub

7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8. Chlor und Chlorverbindungen

9. Fluor und Fluorverbindungen

10. Arsen und Arsenverbindungen

11. Zyanide

12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden,

erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.

13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalte-Verordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/1997.

WASSER

1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen

bilden

2. Phosphororganische Verbindungen

3. Zinnorganische Verbindungen

4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu

übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften

Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende

Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, R 46, R 60 oder R 61.

5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6. Zyanide

7. Metalle und Metallverbindungen

8. Arsen und Arsenverbindungen

9. Biozide und Pflanzenschutzmittel

10. Schwebestoffe Das sind „abfiltrierbare“ oder „absetzbare“ Stoffe.

11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB

und CSB messen lassen)

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert

werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das

Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und die Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000,

hingewiesen.

Anlage 5

(§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3 und 5)

Stoffliste zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Einleitung

1. Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die

nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2

genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können

unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des

Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.

2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;

b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;

c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im

Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich

nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

d) Stoffe und Zubereitungen nach Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2

vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung

ergibt;

e) Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von

Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung

ergibt.

3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an

Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb

fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die

Zahl 1 ist.

4. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen

gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern

in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung

angegeben ist.

5. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen

Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung,

BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen.

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

BGBlPdf 88. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (1. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund der §§ 13 Abs. 3, 15 Abs. 5 und 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/

1997, idF BGBl. I Nr. 134/1999 wird verordnet

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 4 lautet der Zahlencode 105 wie folgt

„105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D

innerhalb Österreichs (ab TT.MM.JJJJ)“.

2. § 2 Abs. 4 wird folgende Wortfolge angefügt

„112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

– BO 1994; BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.

113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994“

3. § 3 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.

4. § 3 Abs. 8 lautet

„(8) Wird die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und B+E auf Grund ärztlicher Gutachten

befristet, können wiederholte Verlängerungen der Gültigkeitsdauer des Führerscheines auch in jene

Reihen auf Seite 4 des Führerscheines eingetragen werden, die unterhalb jener der Lenkberechtigung für

die Klassen A und B liegen.“

5. In § 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.

6. In § 6 Abs. 2 wird nach Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt

„7. des Grünen Kreuzes – österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst.“

7. In § 9 Abs. 1 wird das Zitat „§ 23 Abs. 3 Z 6 FSG“ ersetzt durch das Zitat „§ 23 Abs. 3 Z 5 FSG“.

8. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Tschechische Republik“ die Wortfolge „Slowakische

Republik,“ eingefügt.

9. In § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Formblätter gemäß Anlage 2, die nicht der Fassung BGBl. II Nr. 88/2000 entsprechen, dürfen

bis 30. Juni 2000 weiter verwendet werden.“

10. Anlage 2 lautet wie folgt

Anlage 2

BGBlPdf 88. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen)

Nach Mitteilungen der Polnischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im

internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen) (BGBl. Nr. 161/1971, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 197/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Kenia 6. Juli 1999

Lettland 2. Oktober 1998

Slowenien hat am 7. August 1998 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 weiterhin an das

Protokoll gebunden zu erachten.

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das

Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

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