88. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 46/1997, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker)
zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit),
5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf),
8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlußarbeiten), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a
Abs. 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4c (Dekadenarbeit) und 14 Abs. 2 (Verlängerung
der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4 (Schichtarbeit),
5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf),
18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 50 Stunden insoweit
überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.“
2. § 9 Abs. 5 lautet
„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei
1. Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),
2. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs. 4),
3. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 2 und
4. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2.“
3. § 19a lautet samt Überschrift
„Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken
§ 19a. (1) Für Arbeitnehmer, die als Apothekenleiter oder als andere vertretungsberechtigte
Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit den folgenden Abweichungen.
(2) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß
§ 8 Abs. 2 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft
fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen
1. verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden; der Kollektivvertrag kann eine weitere Verlängerung
von bis zu zwei Stunden für Arbeitnehmer zulassen, die an beiden Tagen des verlängerten
Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten,
2. an Wochenenden verlängerte Dienste von bis zu 48 Stunden,
3.innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 13 Wochen eine durchschnittliche
Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und
4.in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu
72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier
aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist.
(3) Bei Arbeitszeiten gemäß Abs. 2 kann der Kollektivvertrag Abweichungen von § 6 Abs. 1
zulassen.
(4) Verlängerte Dienste von bis zu 24 Stunden sind durch zwei, von bis zu 32 Stunden durch drei und
von mehr als 32 Stunden durch vier Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Ist
die Gewährung einer Ruhepause aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb der nächsten
zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
(5) Bei verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist innerhalb der nächsten 13 Kalenderwochen
eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat,
mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern.
(6) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit nicht in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
kann der Kollektivvertrag unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden bis zu zehn weitere
Überstunden zulassen.
(7) Für Arbeitnehmer in Apotheken, die ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit
gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes versehen, darf Ruferreichbarkeit an 15 Tagen pro Monat
vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes
von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen, jedoch höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen vereinbart
werden kann.
(8) Leistet ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 7 Arbeiten, kann
1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb von zwei Wochen muß
ein entsprechender Ausgleich erfolgen;
2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Beträgt ein Ruhezeitteil mindestens acht Stunden, so
ist innerhalb von zwei Wochen eine andere Ruhezeit um vier Stunden, in allen übrigen Fällen um
sechs Stunden zu verlängern.
(9) Für Arbeitnehmer, die als Vertreter für alleinarbeitende Apothekenleiter beschäftigt werden, sind
ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit höchstens in vier aufeinanderfolgenden
Wochen zulässig. Nach einer solchen Bereitschaftsperiode ist ein arbeitsfreier Ausgleichszeitraum von
zwei Tagen pro Woche der Vertretung zu gewähren. Das Dienstverhältnis endet frühestens nach Ende des
Ausgleichszeitraumes. Der Abs. 8 Z 1 zweiter Satz und Z 2 zweiter Satz sind nicht anzuwenden.“
4. In § 20 Abs. 1 wird das Zitat „19c Abs. 4 Z 1 und 2“ durch das Zitat „19d Abs. 3 Z 1 und 2“ ersetzt.
5. In § 27 Abs. 4 wird das Zitat „7 Abs. 3“ durch das Zitat „7 Abs. 4“ ersetzt.
6. In § 28 Abs. 1 werden die Z 1 bis 7 durch folgende Z 1 bis 8 ersetzt
1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2
Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2
Z 1 hinaus einsetzen;
2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5 oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;
3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4
oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht
gewähren;
4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20
Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25, die Aufzeichnungspflichten
gemäß § 26 Abs. 1 bis 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6
verletzen;
5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten;
6. Bescheide gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 5 und 6 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten;
7. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft
heranziehen oder
8. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen,“
7. In § 33 Abs. 1g wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 10 und 11“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 9 und 10“ ersetzt.
8. Nach § 33 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j eingefügt
„(1j) § 9 Abs. 2, 3 und 5, § 19a, § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Z 1 bis 8, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 46/1997, wird wie folgt geändert
1. In § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „pharmazeutische Fachkräfte“ durch den Ausdruck „andere
vertretungsberechtigte Apotheker“ ersetzt.
2. § 21 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt
„(3) Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit
gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbakreit nur
während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann
zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs
wöchentlichen Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von
alleinarbeitenden Apothekenleitern.
(4) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den
wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 bis 3
treffen.“
3. In § 27 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 10 bis 18, 22b“ durch das Zitat „§§ 10 bis 22b“ ersetzt.
4. Nach § 33 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt
„(1f) § 21 Abs. 1, 3 und 4 und § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999
treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 96/1998, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,“
2. In § 1 Abs. 2 wird folgende Z 10 angefügt
„10. Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 sowie andere
vertretungsberechtigte Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des Apothekengesetzes.“
3. In § 3 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 bis 9)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 bis 10)“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. die Arbeitszeit der
a) Ärzte/Ärztinnen,
b) Apotheker/innen gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 und
c) pharmazeutische Hilfskräfte gemäß § 5 Abs. 2 des Apothekengesetzes, soweit diese unter § 1
Abs. 1 letzter Halbsatz fallen,
32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages
vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,“
4a. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt
werden, daß abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von
Sonntag bis einschließlich Samstag gilt.“
5. Nach § 15 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt
„(2b) § 1 Abs. 2 Z 1 und 10, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
hat Belgien am 9. Februar 1999 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 21/1999) hinterlegt.