Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
88_1999 AT

88. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 46/1997, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker)

zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit),

5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf),

8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlußarbeiten), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a

Abs. 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4c (Dekadenarbeit) und 14 Abs. 2 (Verlängerung

der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4 (Schichtarbeit),

5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf),

18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 50 Stunden insoweit

überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.“

2. § 9 Abs. 5 lautet

„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei

1. Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),

2. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs. 4),

3. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 2 und

4. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2.“

3. § 19a lautet samt Überschrift

„Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken

§ 19a. (1) Für Arbeitnehmer, die als Apothekenleiter oder als andere vertretungsberechtigte

Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit den folgenden Abweichungen.

(2) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß

§ 8 Abs. 2 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft

fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen

1. verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden; der Kollektivvertrag kann eine weitere Verlängerung

von bis zu zwei Stunden für Arbeitnehmer zulassen, die an beiden Tagen des verlängerten

Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten,

2. an Wochenenden verlängerte Dienste von bis zu 48 Stunden,

3.innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 13 Wochen eine durchschnittliche

Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und

4.in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu

72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier

aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist.

(3) Bei Arbeitszeiten gemäß Abs. 2 kann der Kollektivvertrag Abweichungen von § 6 Abs. 1

zulassen.

(4) Verlängerte Dienste von bis zu 24 Stunden sind durch zwei, von bis zu 32 Stunden durch drei und

von mehr als 32 Stunden durch vier Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Ist

die Gewährung einer Ruhepause aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb der nächsten

zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

(5) Bei verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist innerhalb der nächsten 13 Kalenderwochen

eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat,

mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern.

(6) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit nicht in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

kann der Kollektivvertrag unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden bis zu zehn weitere

Überstunden zulassen.

(7) Für Arbeitnehmer in Apotheken, die ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit

gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes versehen, darf Ruferreichbarkeit an 15 Tagen pro Monat

vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes

von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen, jedoch höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen vereinbart

werden kann.

(8) Leistet ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 7 Arbeiten, kann

1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb von zwei Wochen muß

ein entsprechender Ausgleich erfolgen;

2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Beträgt ein Ruhezeitteil mindestens acht Stunden, so

ist innerhalb von zwei Wochen eine andere Ruhezeit um vier Stunden, in allen übrigen Fällen um

sechs Stunden zu verlängern.

(9) Für Arbeitnehmer, die als Vertreter für alleinarbeitende Apothekenleiter beschäftigt werden, sind

ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit höchstens in vier aufeinanderfolgenden

Wochen zulässig. Nach einer solchen Bereitschaftsperiode ist ein arbeitsfreier Ausgleichszeitraum von

zwei Tagen pro Woche der Vertretung zu gewähren. Das Dienstverhältnis endet frühestens nach Ende des

Ausgleichszeitraumes. Der Abs. 8 Z 1 zweiter Satz und Z 2 zweiter Satz sind nicht anzuwenden.“

4. In § 20 Abs. 1 wird das Zitat „19c Abs. 4 Z 1 und 2“ durch das Zitat „19d Abs. 3 Z 1 und 2“ ersetzt.

5. In § 27 Abs. 4 wird das Zitat „7 Abs. 3“ durch das Zitat „7 Abs. 4“ ersetzt.

6. In § 28 Abs. 1 werden die Z 1 bis 7 durch folgende Z 1 bis 8 ersetzt

1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2

Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2

Z 1 hinaus einsetzen;

2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5 oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;

3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4

oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht

gewähren;

4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20

Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25, die Aufzeichnungspflichten

gemäß § 26 Abs. 1 bis 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6

verletzen;

5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten;

6. Bescheide gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 5 und 6 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten;

7. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft

heranziehen oder

8. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen,“

7. In § 33 Abs. 1g wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 10 und 11“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 9 und 10“ ersetzt.

8. Nach § 33 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j eingefügt

„(1j) § 9 Abs. 2, 3 und 5, § 19a, § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Z 1 bis 8, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 46/1997, wird wie folgt geändert

1. In § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „pharmazeutische Fachkräfte“ durch den Ausdruck „andere

vertretungsberechtigte Apotheker“ ersetzt.

2. § 21 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt

„(3) Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit

gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbakreit nur

während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann

zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs

wöchentlichen Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von

alleinarbeitenden Apothekenleitern.

(4) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den

wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 bis 3

treffen.“

3. In § 27 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 10 bis 18, 22b“ durch das Zitat „§§ 10 bis 22b“ ersetzt.

4. Nach § 33 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt

„(1f) § 21 Abs. 1, 3 und 4 und § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999

treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 96/1998, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,“

2. In § 1 Abs. 2 wird folgende Z 10 angefügt

„10. Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 sowie andere

vertretungsberechtigte Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des Apothekengesetzes.“

3. In § 3 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 bis 9)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 bis 10)“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. die Arbeitszeit der

a) Ärzte/Ärztinnen,

b) Apotheker/innen gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 und

c) pharmazeutische Hilfskräfte gemäß § 5 Abs. 2 des Apothekengesetzes, soweit diese unter § 1

Abs. 1 letzter Halbsatz fallen,

32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages

vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,“

4a. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt

werden, daß abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von

Sonntag bis einschließlich Samstag gilt.“

5. Nach § 15 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt

„(2b) § 1 Abs. 2 Z 1 und 10, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 88. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

hat Belgien am 9. Februar 1999 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen

Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 21/1999) hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →