88. Bundesgesetz: Änderung des Hypothekenbankgesetzes und des Pfandbriefgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat hat beschlossen
Artikel I
Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Gewährung nichthypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen
Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich
oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für
welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über
einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG) eine Gewichtung von höchstens
20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine der
vorgenannten Körperschaften und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so
erworbenen Forderungen;“
2. § 5a lautet
„§ 5a. Unbeschadet der Rechte der Kreditanstalten auf Grund des Pfandbriefgesetzes dürfen nur die
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung
„Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder
unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.
Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs
dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese
Bezeichnungen hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache
beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken
mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder
in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen
außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Art. 22
Abs. 4 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung
88/220/EWG) genügen.
Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“,
„Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen den Abs. 1
und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit
Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.“
3. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortgruppe „im Lande Österreich“.
4. § 11 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als
Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern
unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger
im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der
Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere
nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach
§ 35 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der
Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.
Die Währung des Nennwertes der von der Hypothekenbank ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe
darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete
Maßnahmen ein Währungsrisiko – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – ausgeschlossen
ist. Die Ansprüche, die auf Grund dieser Maßnahmen von der Hypothekenbank erworben wurden, sind in
den Büchern der Hypothekenbank als Deckungswerte zu bezeichnen und in das Hypothekenregister
einzutragen. Die Eintragung hat den einzelnen Anspruch zu bezeichnen. Die Regelungen dieses
Bundesgesetzes für Wertpapiere in den §§ 30 Abs. 4, 32 Abs. 1, 34a, 35, 37 Abs. 1 und 37 Abs. 2 gelten
auch für diese Ansprüche, und zwar auch dann, wenn sie nicht in Wertpapieren verbrieft sind.“
5. § 18 Abs. 2 bis 4 entfallen.
6. § 19 lautet
„§ 19. Das Recht des Schuldners, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und zurückzuzahlen,
darf nur für jenen Zeitraum ausgeschlossen werden, für den die Bank kein ordentliches
Kündigungsrecht hat. Soweit es nach diesem Bundesgesetz nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners
zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich das Kreditinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung
oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.“
7. In § 28 Abs. 1, Nr. 1 wird nach dem Wort „Schilling“ die Wortgruppe „oder zehntausend Euro“
eingefügt.
8. Nach § 35 wird folgender Abs. 2 angefügt
„Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer Hypothekenbank, die ihren Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in
einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß
Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.“
9. § 41 lautet
„§ 41. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an
inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche
Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie
des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG) eine Gewichtung von
höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten
Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe),
so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden
Darlehensforderungen die §§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 und die §§ 8, 9, 11 Abs. 4 und Abs. 5, 22, 23,
25, 26 und 29 bis 38 anzuwenden. Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken
auch unter der Bezeichung „Öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben werden.“
10. In § 42 Abs. 2 wird nach dem Wort „Rechts“ die Wortgruppe „oder eine Gebietskörperschaft aus
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraumes als Österreich oder aus der Schweiz“
eingefügt.
11. § 43 wird folgender Abs. 2 angefügt
„Die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 5a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4 und 5, 19, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2, 41 und 42 Abs. 2, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1998 sowie der Entfall des § 18 Abs. 2 bis 4 treten mit
1. Juli 1998 in Kraft.“
Artikel II
Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 2 entfällt die Wortgruppe „im Lande Österreich“.
2. Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern
unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger
im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der
Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere
nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach
§ 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der
Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.
(5) Die Währung des Nennwertes der von der Kreditanstalt ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe
darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete
Maßnahmen ein Währungsrisiko – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – ausgeschlossen ist.
Die Ansprüche, die auf Grund dieser Maßnahmen von der Kreditanstalt erworben wurden, sind in den
Büchern der Kreditanstalt als Deckungswerte zu bezeichnen und in das Register nach § 3 einzutragen. Die
Eintragung hat den einzelnen Anspruch zu bezeichnen. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes für
Wertpapiere in den §§ 5 und 6 gelten auch für diese Ansprüche, und zwar auch dann, wenn sie nicht in
Wertpapieren verbrieft sind.“
3. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt,
die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in
der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen
dem Vorrecht gemäß Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.“
4. In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechtes“ die Wortgruppe „oder an einen anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen
und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5
der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG) eine
Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben,“ eingefügt.
5. § 8 lautet
„§ 8. Das Recht des Schuldners, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und zurückzuzahlen,
darf nur für jenen Zeitraum ausgeschlossen werden, für den die Kreditanstalt kein ordentliches
Kündigungsrecht hat. Soweit es nach diesem Bundesgesetz nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners
zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Kreditanstalt eine Vorfälligkeitsentschädigung
oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.“
6. § 10 lautet
„§ 10. (1) Unbeschadet der Rechte der Hypothekenbanken auf Grund des Hypothekenbankgesetzes
dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der
Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher
Pfandbrief“ oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht
werden.
(2) Schuldverschreibungen von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten mit Sitz außerhalb Österreichs
dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen
hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache
beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten
mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung
mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem
nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 4 der
Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)
genügen.“
7. § 11 lautet
„§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“,
„Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen § 10
in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit
Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.“
8. § 12 erhält die Bezeichnung § 12 Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die §§ 2 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 1, 8, 10 und 11 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.“
Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215/1981, in der geltenden
Fassung, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl. Nr. 257/1981, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 203/1988, 349/1991, 130/1994 und 816/1995 wird wie folgt geändert
§ 14 Abs. 8 lit. a und b lautet
„a) Für Wechselbürgschaften ist ein dem Risiko entsprechendes Entgelt zu verrechnen. Dieses hat
mindestes 0,05% für jedes begonnene Kalenderquartal der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage
zu betragen. Die Berechnung hat vom Höchstbetrag der Wechselbürgschaftszusage oder
vom gemeldeten Finanzierungsbedarf für das jeweilige Kalenderquartal zu erfolgen. Am Beginn
der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Gültigkeit
der Wechselbürgschaftszusage bis zum Beginn des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen
und das Entgelt anteilig zu berechnen. Dies gilt auch für die Nachmeldung eines höheren
Finanzierungsbedarfes während des Kalenderquartals. Das erste Entgelt wird umgehend nach
Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der
Vorschreibung zur Zahlung fällig.
b) Für längerfristige Wechselbürgschaften kann das Entgelt für die gesamte Vertragslaufzeit in
einem verrechnet werden.“
Die Beobachtende Begleitgruppe hat durch Briefwahlverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-
Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 186/1997) die neue Liste
der verbotenen Wirkstoffgruppen und verbotenen Methoden mit Wirksamkeit vom 15. März 1998
angenommen.
(Übersetzung)
NEUE LISTE DER VERBOTENEN WIRKSTOFFGRUPPEN
UND VERBOTENEN METHODEN
I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabole Substanzen
D. Diuretika
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge
II. VERBOTENE METHODEN
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. WIRKSTOFFGRUPPEN, ZUGELASSEN NUR MIT GEWISSEN EINSCHRÄNKUNGEN
A. Alkohol
B. Marihuana
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
E. Beta-Blocker
I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN
Verbotene Wirkstoffe lassen sich in folgende Wirkstoffgruppen einteilen
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabole Substanzen
D. Diuretika
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge
Alle Wirkstoffe, die zu den verbotenen Gruppen gehören, dürfen nicht verwendet werden, selbst
wenn sie nicht als Beispiele angeführt sind. Aus diesem Grund wird die Bezeichnung „und verwandte
Wirkstoffe“ eingeführt. Dieser Begriff bezeichnet Drogen, die auf Grund ihrer pharmakologischen
Wirkung und/oder chemischen Struktur mit der Gruppe verwandt sind.
A. Stimulantien
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe A zählen folgende Beispiele
Amineptin, Amiphenazol, Amphetamin, Bromantan, Koffein Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml
übersteigt. , Carphedon, Kokain, Ephedrin *Ein positiver Dopingfall mit Ephedrin, Cathin und Methylephedrin liegt vor, wenn die Konzentration im Urin
5 Mikrogramm/ml beträgt. Ein positiver Dopingfall mit Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin liegt vor,
wenn die Konzentration 10 Mikrogramm/ml beträgt. Bei Vorhandensein von mehr als einem dieser Wirkstoffe,
sind die Mengenangaben zu addieren und die Probe ist als positiv anzusehen, wenn die Summe
10 Mikrogramm/ml übersteigt. ,
Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradol, Salbutamol Nur zugelassen zur Inhalation wenn ihre Anwendung vorher von einem Atemspezialisten oder Teamarzt der
zuständigen medizinischen (Doping Kontroll-) Stelle schriftlich bestätigt wird., Salmeterol Nur zugelassen zur Inhalation wenn ihre Anwendung vorher von einem Atemspezialisten oder Teamarzt der
zuständigen medizinischen (Doping Kontroll-) Stelle schriftlich bestätigt wird., Terbutalin Nur zugelassen zur Inhalation wenn ihre Anwendung vorher von einem Atemspezialisten oder Teamarzt der
zuständigen medizinischen (Doping Kontroll-) Stelle schriftlich bestätigt wird. und
verwandte Wirkstoffe.
Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind bei örtlicher Anwendung zulässig, zum Beispiel Oxymetazolin. Gefäßverengende
Mittel (zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich anzuwendende
Phenylephrin-Präparate (zB Nasen-, Augenpräparate) sind zugelassen.
B. Narkotika
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe B zählen folgende Beispiele
Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin und verwandte
Wirkstoffe.
Anmerkung: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Äthylmorphin,
Pholcodin und Propoxyphen sind zugelassen.
C. Anabole Substanzen
Zur Gruppe der Anabolika gehören
1. anabole androgene Steroide (AAS) und
2. Beta-2 Agonisten
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe C zählen folgende Beispiele
1. Anabole androgene Steroide
Androstendion, Clostebol, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon,
Nandrolon, Oxandrolon, Stanozolol, Testosteron Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) im Urin eines Wettkampfteilnehmers
größer als sechs (6) zu eins (1), so liegt ein Verstoß vor, sofern nicht nachweislich feststeht, daß
dieses Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand, wie zB geringe Epitestosteronausscheidung,
Tumor mit Androgenbildung, Enzymmangel zurückzuführen ist. und verwandte Wirkstoffe.
Ist das T/E Verhältnis größer als 6, ist die zuständige medizinische Stelle verpflichtet, vor der
positiven Beurteilung der Probe eine Untersuchung durchzuführen. Ein vollständiger Bericht erfolgt
schriftlich und enthält eine Überprüfung früherer Tests, Folgetests sowie die Ergebnisse von Endokrin-
Untersuchungen. Stehen keine früheren Tests zur Verfügung, so ist der Sportler ohne Vorankündigung
mindestens einmal monatlich über einen Zeitraum von drei Monaten einer Untersuchung zu unterziehen.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in den Bericht aufzunehmen. Fehlende Kooperation bei den
Untersuchungen führt zu einer positiven Beurteilung der Probe.
2. Beta-2 Agonisten
Bei systemischer Verabreichung können Beta-2 Agonisten starke anabole Auswirkungen haben.
Clenbuterol, Fenoterol, Salbutamol, Salmeterol, Terbutalin und verwandte Wirkstoffe.
D. Diuretika
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe D zählen folgende Beispiele
Acetazolamid, Bumetanid, Chlorthalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol Als intravenöse Injektion verboten.,
Mersalyl, Spironolacton, Triamteren und verwandte Wirkstoffe.
E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge
Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe E zählen folgende Beispiele
1. Choriongonadotropin (HCG)
2. Kortikotropin (ACTH)
3. Wachstumshormon (HGH, Somatotropin)
Sämtliche entsprechende Releasing Faktoren (und ihre Analoge) für derartige Wirkstoffe sind
ebenfalls verboten.
4. Erythropoietin (EPO)
II. VERBOTENE METHODEN
Die folgenden Verfahren sind verboten
Blutdoping
Blutdoping ist die Verabreichung von Blut, roten Blutkörperchen und verwandten Blutprodukten an
einen Sportler. Diesem Verfahren kann eine Blutentnahme bei dem Sportler vorangegangen sein, der sein
Training in diesem Zustand der Blutinsuffizienz weiter betreibt.
Pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulation
Die pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulation ist der Einsatz von Wirkstoffen
und Methoden, welche die Unversehrtheit und Gültigkeit von Urinproben, die bei Dopingkontrollen
herangezogen werden, ändern, zu ändern versuchen oder aller Voraussicht nach zu ändern imstande sind,
wozu ohne Einschränkung die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Änderung der Urinprobe, die
Hemmung der Nierenausscheidung, wie zB durch Probenecid und verwandte Verbindungen, und
Änderungen von Testosteron- und Epitestosteronmessungen, wie durch die Verabreichung von Epitestosteron
*) oder Bromantan, zählen.
*) Eine Epitestosteronkonzentration von mehr als 200 Nanogramm/ml im Urin ist wie in Artikel I.C (I) ausgeführt,
durch Untersuchungen zu überprüfen.
Es ist unerheblich, ob der Einsatz einer verbotenen Substanz oder Methode erfolgreich war oder
nicht. Es genügt, daß die besagte Substanz oder Methode verwendet wurde oder der Versuch dazu
unternommen wurde, damit das Vergehen als vollzogen angesehen wird.
III. WIRKSTOFFGRUPPEN, DIE NUR MIT BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN ZUGELASSEN
SIND
A. Alkohol
In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden
können Tests auf Äthanol durchgeführt werden. Die Ergebnisse können zu Sanktionen führen.
B. Marihuana
In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden
können Tests auf Cannabinoide (zB Marihuana, Haschisch) durchgeführt werden. Die Ergebnisse können
zu Sanktionen führen.
C. Lokalanästhetika
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zugelassen
a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain usw. können verwendet werden, nicht jedoch Kokain.
Gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können in Verbindung mit Lokalanästhetika verwendet
werden;
b) es dürfen nur lokale bzw. intraartikuläre Injektionen verabreicht werden;
c) nur bei medizinisch gerechtfertigter Anwendung.
In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden
kann eine Mitteilung über die erlaubte Verwendung mit Ausnahme der dentalen Anwendung notwendig
sein. Alle Details einschließlich der Diagnose, Dosierung und Form der Verabreichung sind vor dem
Wettkampf oder, im Falle der Verabreichung während des Wettkampfes, unmittelbar nach der Injizierung
der zuständigen medizinischen Stelle schriftlich bekanntzugeben.
D. Kortikosteroide
Die Verwendung von Kortikosteroiden ist unzulässig, außer
a) zur örtlichen Anwendung (After, Ohren, Haut, Nase und Augen), jedoch nicht rektal
b) in Form von Inhalationen
c) in Form von intraartikulären oder lokalen Injektionen
Die verpflichtende Meldung in bezug auf Sportler, die zur Asthmabehandlung während der
Wettkämpfe Kortikosteriode durch Inhalation verabreicht bekommen müssen, wurde eingeführt. Jeder
Teamarzt, der einem Wettkampfteilnehmer Kortikosteroide durch Inhalation oder durch lokale oder
intraartikuläre Injektion verabreichen möchte, muß der zuständigen medizinischen Stelle vor dem
Wettkampf schriftlich Mitteilung erstatten.
E. Beta-Blocker
Zu den Beta-Blockern zählen folgende Beispiele
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol und
verwandte Wirkstoffe.
In Übereinstimmung mit den Regeln der internationalen Sportverbände werden bei gewissen
Sportarten nach Ermessen der verantwortlichen Stellen Tests durchgeführt. Die Ergebnisse können zu
Sanktionen führen.
Zusammenfassung der IOC-Vorschriften für Wirkstoffe,
die eine schriftliche ärztliche Mitteilung erfordern
Zusammenfassende Darstellung der Urinkonzentrationen bei deren Überschreitung die
IOC-Akkreditierten Laboratorien für bestimmte Wirkstoffe einen Befundbericht vorlegen müssen
Cathin > 5 Mikrogramm/ml
Ephedrin > 5 Mikrogramm/ml
Epitestosteron > 200 Nanogramm/ml
Methylephedrin > 5 Mikrogramm/ml
Morphin > 1 Mikrogramm/ml
Phenylpropanolamin > 10 Mikrogramm/ml
Pseudoephedrin > 10 Mikrogramm/ml
T/E Verhältnis > 6
Liste von Beispielen verbotener Wirkstoffe
Achtung
Es handelt sich nicht um eine erschöpfende Aufzählung der verbotenen Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe,
die in dieser Liste nicht aufscheinen, sind unter der Bezeichnung „und verwandte Wirkstoffe“ verboten.
Allen Sportlern wird nachdrücklich angeraten, nur vom Arzt verschriebene Medikamente
einzunehmen und sich zu vergewissern, daß diese nur Wirkstoffe enthalten, die nicht von (der
Medizinischen Kommission des IOC bzw.) den verantwortlichen Stellen verboten wurden.
Muß sich ein Sportler einer Dopingkontrolle unterziehen, so ist es erforderlich, daß alle in den
vorangegangenen drei Tagen eingenommenen oder verabreichten Medikamente und Wirkstoffe im
offiziellen Bericht über die Dopingkontrolle angegeben werden.
Stimulantien
Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Koffein, Carphedon,
Cathine, Kokain, Cropropamid, Crotethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin,
Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Methylendioxyamphetamin, Mefenorex,
Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylephedrin, Methylphenidat,
Nikethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin,
Phentermin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin,
Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.
Narkotika
Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.
Anabole Substanzen
Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron,
Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Formoterol,
Fluoxymesteron, Formebolon, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron,
Miboleron, Nandrolon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol,
Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.
Diuretika
Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Ethacrynsäure, Furosemid,
Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol, Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.
Verschleiernde Substanzen
Bromantan, Epitestosteron, Probenecid.
Peptidhormone
ACTH, Erythropoietin (EPO), HCG, HGH
Beta-Blocker
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Labetalol, Metoprolol, Nadodol,
Oxprenolol, Propranolol, Sotalol.