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88. Bundesgesetz: Änderung des Hypothekenbankgesetzes und des Pfandbriefgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Änderung des Hypothekenbankgesetzes und des Pfandbriefgesetzes

Der Nationalrat hat hat beschlossen

Artikel I

Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die Gewährung nichthypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen

Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich

oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für

welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über

einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG) eine Gewichtung von höchstens

20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine der

vorgenannten Körperschaften und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so

erworbenen Forderungen;“

2. § 5a lautet

„§ 5a. Unbeschadet der Rechte der Kreditanstalten auf Grund des Pfandbriefgesetzes dürfen nur die

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung

„Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder

unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.

Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs

dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese

Bezeichnungen hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache

beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken

mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder

in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen

außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Art. 22

Abs. 4 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend

bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung

88/220/EWG) genügen.

Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“,

„Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen den Abs. 1

und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der

Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit

Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.“

3. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortgruppe „im Lande Österreich“.

4. § 11 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als

Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern

unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger

im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der

Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere

nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach

§ 35 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der

Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.

Die Währung des Nennwertes der von der Hypothekenbank ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe

darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete

Maßnahmen ein Währungsrisiko – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – ausgeschlossen

ist. Die Ansprüche, die auf Grund dieser Maßnahmen von der Hypothekenbank erworben wurden, sind in

den Büchern der Hypothekenbank als Deckungswerte zu bezeichnen und in das Hypothekenregister

einzutragen. Die Eintragung hat den einzelnen Anspruch zu bezeichnen. Die Regelungen dieses

Bundesgesetzes für Wertpapiere in den §§ 30 Abs. 4, 32 Abs. 1, 34a, 35, 37 Abs. 1 und 37 Abs. 2 gelten

auch für diese Ansprüche, und zwar auch dann, wenn sie nicht in Wertpapieren verbrieft sind.“

5. § 18 Abs. 2 bis 4 entfallen.

6. § 19 lautet

„§ 19. Das Recht des Schuldners, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und zurückzuzahlen,

darf nur für jenen Zeitraum ausgeschlossen werden, für den die Bank kein ordentliches

Kündigungsrecht hat. Soweit es nach diesem Bundesgesetz nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners

zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich das Kreditinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung

oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.“

7. In § 28 Abs. 1, Nr. 1 wird nach dem Wort „Schilling“ die Wortgruppe „oder zehntausend Euro“

eingefügt.

8. Nach § 35 wird folgender Abs. 2 angefügt

„Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer Hypothekenbank, die ihren Sitz in einem

anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in

einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß

Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.“

9. § 41 lautet

„§ 41. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an

inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen

Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche

Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie

des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG) eine Gewichtung von

höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten

Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunalschuldverschreibungen/-briefe),

so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrundeliegenden

Darlehensforderungen die §§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 und die §§ 8, 9, 11 Abs. 4 und Abs. 5, 22, 23,

25, 26 und 29 bis 38 anzuwenden. Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypothekenbanken

auch unter der Bezeichung „Öffentlicher Pfandbrief“ ausgegeben werden.“

10. In § 42 Abs. 2 wird nach dem Wort „Rechts“ die Wortgruppe „oder eine Gebietskörperschaft aus

einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraumes als Österreich oder aus der Schweiz“

eingefügt.

11. § 43 wird folgender Abs. 2 angefügt

„Die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 5a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4 und 5, 19, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2, 41 und 42 Abs. 2, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1998 sowie der Entfall des § 18 Abs. 2 bis 4 treten mit

1. Juli 1998 in Kraft.“

Artikel II

Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 entfällt die Wortgruppe „im Lande Österreich“.

2. Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes

als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern

unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger

im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der

Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere

nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach

§ 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der

Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.

(5) Die Währung des Nennwertes der von der Kreditanstalt ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe

darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete

Maßnahmen ein Währungsrisiko – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – ausgeschlossen ist.

Die Ansprüche, die auf Grund dieser Maßnahmen von der Kreditanstalt erworben wurden, sind in den

Büchern der Kreditanstalt als Deckungswerte zu bezeichnen und in das Register nach § 3 einzutragen. Die

Eintragung hat den einzelnen Anspruch zu bezeichnen. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes für

Wertpapiere in den §§ 5 und 6 gelten auch für diese Ansprüche, und zwar auch dann, wenn sie nicht in

Wertpapieren verbrieft sind.“

3. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt,

die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in

der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen

dem Vorrecht gemäß Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.“

4. In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechtes“ die Wortgruppe „oder an einen anderen Mitgliedstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen

und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5

der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG) eine

Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben,“ eingefügt.

5. § 8 lautet

„§ 8. Das Recht des Schuldners, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und zurückzuzahlen,

darf nur für jenen Zeitraum ausgeschlossen werden, für den die Kreditanstalt kein ordentliches

Kündigungsrecht hat. Soweit es nach diesem Bundesgesetz nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners

zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Kreditanstalt eine Vorfälligkeitsentschädigung

oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.“

6. § 10 lautet

„§ 10. (1) Unbeschadet der Rechte der Hypothekenbanken auf Grund des Hypothekenbankgesetzes

dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der

Bezeichnung „Pfandbrief“, „Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher

Pfandbrief“ oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht

werden.

(2) Schuldverschreibungen von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten mit Sitz außerhalb Österreichs

dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen

hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache

beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten

mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung

mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem

nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 4 der

Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG)

genügen.“

7. § 11 lautet

„§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Pfandbrief“,

„Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ entgegen § 10

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte

fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit

Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.“

8. § 12 erhält die Bezeichnung § 12 Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die §§ 2 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 1, 8, 10 und 11 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 88. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215/1981, in der geltenden

Fassung, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl. Nr. 257/1981, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 203/1988, 349/1991, 130/1994 und 816/1995 wird wie folgt geändert

§ 14 Abs. 8 lit. a und b lautet

„a) Für Wechselbürgschaften ist ein dem Risiko entsprechendes Entgelt zu verrechnen. Dieses hat

mindestes 0,05% für jedes begonnene Kalenderquartal der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage

zu betragen. Die Berechnung hat vom Höchstbetrag der Wechselbürgschaftszusage oder

vom gemeldeten Finanzierungsbedarf für das jeweilige Kalenderquartal zu erfolgen. Am Beginn

der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Gültigkeit

der Wechselbürgschaftszusage bis zum Beginn des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen

und das Entgelt anteilig zu berechnen. Dies gilt auch für die Nachmeldung eines höheren

Finanzierungsbedarfes während des Kalenderquartals. Das erste Entgelt wird umgehend nach

Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der

Vorschreibung zur Zahlung fällig.

b) Für längerfristige Wechselbürgschaften kann das Entgelt für die gesamte Vertragslaufzeit in

einem verrechnet werden.“

BGBlPdf 88. Anti-Doping-Konvention; Neue Liste der verbotenen Wirkstoffgruppen und verbotenen Methoden

Die Beobachtende Begleitgruppe hat durch Briefwahlverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-

Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 186/1997) die neue Liste

der verbotenen Wirkstoffgruppen und verbotenen Methoden mit Wirksamkeit vom 15. März 1998

angenommen.

(Übersetzung)

NEUE LISTE DER VERBOTENEN WIRKSTOFFGRUPPEN

UND VERBOTENEN METHODEN

I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

II. VERBOTENE METHODEN

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. WIRKSTOFFGRUPPEN, ZUGELASSEN NUR MIT GEWISSEN EINSCHRÄNKUNGEN

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

E. Beta-Blocker

I. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN

Verbotene Wirkstoffe lassen sich in folgende Wirkstoffgruppen einteilen

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

Alle Wirkstoffe, die zu den verbotenen Gruppen gehören, dürfen nicht verwendet werden, selbst

wenn sie nicht als Beispiele angeführt sind. Aus diesem Grund wird die Bezeichnung „und verwandte

Wirkstoffe“ eingeführt. Dieser Begriff bezeichnet Drogen, die auf Grund ihrer pharmakologischen

Wirkung und/oder chemischen Struktur mit der Gruppe verwandt sind.

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe A zählen folgende Beispiele

Amineptin, Amiphenazol, Amphetamin, Bromantan, Koffein Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml

übersteigt. , Carphedon, Kokain, Ephedrin *Ein positiver Dopingfall mit Ephedrin, Cathin und Methylephedrin liegt vor, wenn die Konzentration im Urin

5 Mikrogramm/ml beträgt. Ein positiver Dopingfall mit Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin liegt vor,

wenn die Konzentration 10 Mikrogramm/ml beträgt. Bei Vorhandensein von mehr als einem dieser Wirkstoffe,

sind die Mengenangaben zu addieren und die Probe ist als positiv anzusehen, wenn die Summe

10 Mikrogramm/ml übersteigt. ,

Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradol, Salbutamol Nur zugelassen zur Inhalation wenn ihre Anwendung vorher von einem Atemspezialisten oder Teamarzt der

zuständigen medizinischen (Doping Kontroll-) Stelle schriftlich bestätigt wird., Salmeterol Nur zugelassen zur Inhalation wenn ihre Anwendung vorher von einem Atemspezialisten oder Teamarzt der

zuständigen medizinischen (Doping Kontroll-) Stelle schriftlich bestätigt wird., Terbutalin Nur zugelassen zur Inhalation wenn ihre Anwendung vorher von einem Atemspezialisten oder Teamarzt der

zuständigen medizinischen (Doping Kontroll-) Stelle schriftlich bestätigt wird. und

verwandte Wirkstoffe.

Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind bei örtlicher Anwendung zulässig, zum Beispiel Oxymetazolin. Gefäßverengende

Mittel (zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich anzuwendende

Phenylephrin-Präparate (zB Nasen-, Augenpräparate) sind zugelassen.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe B zählen folgende Beispiele

Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin und verwandte

Wirkstoffe.

Anmerkung: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Äthylmorphin,

Pholcodin und Propoxyphen sind zugelassen.

C. Anabole Substanzen

Zur Gruppe der Anabolika gehören

1. anabole androgene Steroide (AAS) und

2. Beta-2 Agonisten

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe C zählen folgende Beispiele

1. Anabole androgene Steroide

Androstendion, Clostebol, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon,

Nandrolon, Oxandrolon, Stanozolol, Testosteron Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) im Urin eines Wettkampfteilnehmers

größer als sechs (6) zu eins (1), so liegt ein Verstoß vor, sofern nicht nachweislich feststeht, daß

dieses Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand, wie zB geringe Epitestosteronausscheidung,

Tumor mit Androgenbildung, Enzymmangel zurückzuführen ist. und verwandte Wirkstoffe.

Ist das T/E Verhältnis größer als 6, ist die zuständige medizinische Stelle verpflichtet, vor der

positiven Beurteilung der Probe eine Untersuchung durchzuführen. Ein vollständiger Bericht erfolgt

schriftlich und enthält eine Überprüfung früherer Tests, Folgetests sowie die Ergebnisse von Endokrin-

Untersuchungen. Stehen keine früheren Tests zur Verfügung, so ist der Sportler ohne Vorankündigung

mindestens einmal monatlich über einen Zeitraum von drei Monaten einer Untersuchung zu unterziehen.

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in den Bericht aufzunehmen. Fehlende Kooperation bei den

Untersuchungen führt zu einer positiven Beurteilung der Probe.

2. Beta-2 Agonisten

Bei systemischer Verabreichung können Beta-2 Agonisten starke anabole Auswirkungen haben.

Clenbuterol, Fenoterol, Salbutamol, Salmeterol, Terbutalin und verwandte Wirkstoffe.

D. Diuretika

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe D zählen folgende Beispiele

Acetazolamid, Bumetanid, Chlorthalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol Als intravenöse Injektion verboten.,

Mersalyl, Spironolacton, Triamteren und verwandte Wirkstoffe.

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe E zählen folgende Beispiele

1. Choriongonadotropin (HCG)

2. Kortikotropin (ACTH)

3. Wachstumshormon (HGH, Somatotropin)

Sämtliche entsprechende Releasing Faktoren (und ihre Analoge) für derartige Wirkstoffe sind

ebenfalls verboten.

4. Erythropoietin (EPO)

II. VERBOTENE METHODEN

Die folgenden Verfahren sind verboten

Blutdoping

Blutdoping ist die Verabreichung von Blut, roten Blutkörperchen und verwandten Blutprodukten an

einen Sportler. Diesem Verfahren kann eine Blutentnahme bei dem Sportler vorangegangen sein, der sein

Training in diesem Zustand der Blutinsuffizienz weiter betreibt.

Pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulation

Die pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulation ist der Einsatz von Wirkstoffen

und Methoden, welche die Unversehrtheit und Gültigkeit von Urinproben, die bei Dopingkontrollen

herangezogen werden, ändern, zu ändern versuchen oder aller Voraussicht nach zu ändern imstande sind,

wozu ohne Einschränkung die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Änderung der Urinprobe, die

Hemmung der Nierenausscheidung, wie zB durch Probenecid und verwandte Verbindungen, und

Änderungen von Testosteron- und Epitestosteronmessungen, wie durch die Verabreichung von Epitestosteron

*) oder Bromantan, zählen.

*) Eine Epitestosteronkonzentration von mehr als 200 Nanogramm/ml im Urin ist wie in Artikel I.C (I) ausgeführt,

durch Untersuchungen zu überprüfen.

Es ist unerheblich, ob der Einsatz einer verbotenen Substanz oder Methode erfolgreich war oder

nicht. Es genügt, daß die besagte Substanz oder Methode verwendet wurde oder der Versuch dazu

unternommen wurde, damit das Vergehen als vollzogen angesehen wird.

III. WIRKSTOFFGRUPPEN, DIE NUR MIT BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN ZUGELASSEN

SIND

A. Alkohol

In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden

können Tests auf Äthanol durchgeführt werden. Die Ergebnisse können zu Sanktionen führen.

B. Marihuana

In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden

können Tests auf Cannabinoide (zB Marihuana, Haschisch) durchgeführt werden. Die Ergebnisse können

zu Sanktionen führen.

C. Lokalanästhetika

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zugelassen

a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain usw. können verwendet werden, nicht jedoch Kokain.

Gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können in Verbindung mit Lokalanästhetika verwendet

werden;

b) es dürfen nur lokale bzw. intraartikuläre Injektionen verabreicht werden;

c) nur bei medizinisch gerechtfertigter Anwendung.

In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden

kann eine Mitteilung über die erlaubte Verwendung mit Ausnahme der dentalen Anwendung notwendig

sein. Alle Details einschließlich der Diagnose, Dosierung und Form der Verabreichung sind vor dem

Wettkampf oder, im Falle der Verabreichung während des Wettkampfes, unmittelbar nach der Injizierung

der zuständigen medizinischen Stelle schriftlich bekanntzugeben.

D. Kortikosteroide

Die Verwendung von Kortikosteroiden ist unzulässig, außer

a) zur örtlichen Anwendung (After, Ohren, Haut, Nase und Augen), jedoch nicht rektal

b) in Form von Inhalationen

c) in Form von intraartikulären oder lokalen Injektionen

Die verpflichtende Meldung in bezug auf Sportler, die zur Asthmabehandlung während der

Wettkämpfe Kortikosteriode durch Inhalation verabreicht bekommen müssen, wurde eingeführt. Jeder

Teamarzt, der einem Wettkampfteilnehmer Kortikosteroide durch Inhalation oder durch lokale oder

intraartikuläre Injektion verabreichen möchte, muß der zuständigen medizinischen Stelle vor dem

Wettkampf schriftlich Mitteilung erstatten.

E. Beta-Blocker

Zu den Beta-Blockern zählen folgende Beispiele

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol und

verwandte Wirkstoffe.

In Übereinstimmung mit den Regeln der internationalen Sportverbände werden bei gewissen

Sportarten nach Ermessen der verantwortlichen Stellen Tests durchgeführt. Die Ergebnisse können zu

Sanktionen führen.

Zusammenfassung der IOC-Vorschriften für Wirkstoffe,

die eine schriftliche ärztliche Mitteilung erfordern

Zusammenfassende Darstellung der Urinkonzentrationen bei deren Überschreitung die

IOC-Akkreditierten Laboratorien für bestimmte Wirkstoffe einen Befundbericht vorlegen müssen

Cathin > 5 Mikrogramm/ml

Ephedrin > 5 Mikrogramm/ml

Epitestosteron > 200 Nanogramm/ml

Methylephedrin > 5 Mikrogramm/ml

Morphin > 1 Mikrogramm/ml

Phenylpropanolamin > 10 Mikrogramm/ml

Pseudoephedrin > 10 Mikrogramm/ml

T/E Verhältnis > 6

Liste von Beispielen verbotener Wirkstoffe

Achtung

Es handelt sich nicht um eine erschöpfende Aufzählung der verbotenen Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe,

die in dieser Liste nicht aufscheinen, sind unter der Bezeichnung „und verwandte Wirkstoffe“ verboten.

Allen Sportlern wird nachdrücklich angeraten, nur vom Arzt verschriebene Medikamente

einzunehmen und sich zu vergewissern, daß diese nur Wirkstoffe enthalten, die nicht von (der

Medizinischen Kommission des IOC bzw.) den verantwortlichen Stellen verboten wurden.

Muß sich ein Sportler einer Dopingkontrolle unterziehen, so ist es erforderlich, daß alle in den

vorangegangenen drei Tagen eingenommenen oder verabreichten Medikamente und Wirkstoffe im

offiziellen Bericht über die Dopingkontrolle angegeben werden.

Stimulantien

Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Koffein, Carphedon,

Cathine, Kokain, Cropropamid, Crotethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin,

Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Methylendioxyamphetamin, Mefenorex,

Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylephedrin, Methylphenidat,

Nikethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin,

Phentermin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin,

Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

Narkotika

Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.

Anabole Substanzen

Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron,

Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Formoterol,

Fluoxymesteron, Formebolon, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron,

Miboleron, Nandrolon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol,

Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

Diuretika

Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Ethacrynsäure, Furosemid,

Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol, Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

Verschleiernde Substanzen

Bromantan, Epitestosteron, Probenecid.

Peptidhormone

ACTH, Erythropoietin (EPO), HCG, HGH

Beta-Blocker

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Labetalol, Metoprolol, Nadodol,

Oxprenolol, Propranolol, Sotalol.

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