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88_1997 AT

88. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Gebührengesetzes 1957

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 88. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Gebührengesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 17 wird folgender § 17a eingefügt

„§ 17a. (1) Für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 –

einschließlich der Beilagen – ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2500 S zu

entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung des Antrages

oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche

Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, daß der Stempelaufdruck

zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier

ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis

der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer

ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes

möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der

Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung

nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten – mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.

Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung – die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen

des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende

Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist,

obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine

ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung diese Gebühr zu erhöhen, sobald und soweit

sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder der

an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber

der der letzten Festsetzung zugrundegelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen

Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997

verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf

volle zehn Schilling abzurunden.“

2. Dem § 89 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 17a und § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. August

1997 in Kraft.“

3. § 90 lautet

„§ 90. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 17a, soweit dessen Abs. 2

nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundeskanzler betraut.“

Artikel II

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 470/1995, wird wie folgt geändert

1. Dem § 24 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.“

1a. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine

Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet

werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger

Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde

oder den Antrag in einer dienst-, besoldungs- oder personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit

einbringt.“

2. Dem § 24 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf

Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften – einschließlich

der Beilagen –, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch

Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien

unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung

mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, daß der Stempelaufdruck zum

Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier

ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis

der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer

ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes

möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der

Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen

wurde. Im übrigen gelten – mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267

in der jeweils geltenden Fassung – die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des

Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende

Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist,

obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine

ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung diese Gebühr zu erhöhen, sobald und soweit

sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder der

an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber

der der letzten Festsetzung zugrundegelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen

Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997

verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf

volle zehn Schilling abzurunden.“

3. Der § 33a lautet samt Überschrift

„Ablehnung

§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid

eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der

Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die

zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich

beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens

10000 S verhängt wurde.“

4. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung

tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.“

5. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.“

6. Der § 36 Abs. 2 dritter Satz lautet

„Wird der Bescheid erlassen, oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das

Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.“

7. § 39 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof

vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche

Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und wenn nicht Art. 6

Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/

1958, dem entgegensteht.“

8. In § 43 wird nach Abs. 7 folgender neuer Abs. 8 eingefügt

„(8) Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen

auf Datenträgern) sind personenbezogene Daten in den Erledigungen nur so weit unkenntlich zu machen,

als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa

Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der

Erledigung zu beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des § 14

Abs. 2 der Berichter zu beschließen.“

9. Der bisherige Abs. 8 in § 43 erhält die Bezeichnung „9“.

10. § 48 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs. 3, die er im

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes,

für die er aufzukommen hat;“

11. Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch

einen Rechtsanwalt vertreten war.“

12. Im § 55 Abs. 1 hat das Zitat statt „§ 42 Abs. 5“ „§ 42 Abs. 4“ zu lauten.

13. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende

Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.“

14. Der bisherige Text des § 58 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der

Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die

Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier

Überzeugung zu entscheiden.“

15. § 72 lautet

„§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 24 Abs. 3 der Bundesminister

für Finanzen, im übrigen, soweit die §§ 24 Abs. 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die

Bundesregierung betraut.“

16. Nach § 72 wird folgender § 73 angefügt

„§ 73. § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6,

§ 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55

Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift in der

Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 69/1997, wird wie folgt geändert

1. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an

den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine Gebühr nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985 oder des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten

ist; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr

vorgesehen ist;“

2. § 37 lautet

„§ 37. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 tritt am

1. September 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 88. Verordnung: Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Auf Grund des § 33a des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§ 1. (1) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein in der Etikettierung angegeben werden dürfen

1. „Barrique“ („im Barrique gereift“): für Qualitätswein, der durch Lagerung im Eichenholzfaß

erkennbare und harmonische Geschmackstoffe erhalten hat;

2.Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Classique“,

„Klassik“), „Erste Wahl“, „Tradition“, „Hausmarke“ oder „Jubiläumswein“, auch in Wortverbindungen

wie „Alte . . .“ oder „Kellermeister . . .“: für Qualitätswein, soweit die

Etikettierung Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur

für Jahrgangsweine von empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften

hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden;

3. Begriffe wie „Reserve“ oder „Premium“: für Qualitätswein unter den in Z 2 festgelegten

Voraussetzungen und mit folgenden Einschränkungen

a)Rotwein: Reifelagerung von mindestens zwölf Monaten (Erstverkauf nicht vor dem

31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres);

b) Weißwein: Reifelagerung von mindestens vier Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 1. Mai

des auf die Ernte folgenden Jahres);

4. Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals

ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;

5. Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“

oder „Dreikönigswein“ oder „. . . lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die

an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit die Etikettierung Informationen über das

Lesedatum enthält;

6. Begriffe wie „Handgelesen“ oder „Handgeerntet“: für Qualitätswein aus Trauben, die nicht

maschinell geerntet wurden;

7. die Angabe einer Weinbauregion (§ 25 Abs. 2 des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für

Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die

Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.

(2) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein und Landwein in der Etikettierung angegeben werden

dürfen

1.„Cuvée“ oder „Verschnitt“: für Qualitätswein oder Landwein, der durch Verschneiden

verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder

derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;

2. „Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein, der durch Vermischung entweder von

Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener

Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei

Landwein) hergestellt wurde;

3. Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge . . .“, „. . . Junker“, „Der

Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die

Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;

4. Begriffe wie „Gelesen . . .“ oder „Geerntet . . .“ mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder

Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde;

5. „Gleichgepreßter aus . . .“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert

aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Weinhaltige Getränke“ sind Erzeugnisse, die

1. unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid

hergestellt wurden und

2. einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% (v/v) aufweisen.

(2) „Aromatisierte Getränke“ sind aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und

aromatisierte weinhaltige Cocktails im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur

Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung

aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom

14. 6. 1991, S. 1), die allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden.

(3) „Weinmischgetränke“ sind Getränke, die

1. unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid

hergestellt wurden und

2. einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 15% (v/v) und

höchstens 50% (v/v) aufweisen.

(4) „Weinbauerzeugnisse“ sind Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisierter und

alkoholarmer Wein sowie folgende Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des

Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1)

1. Likörwein (Anhang I Z 14);

2. Schaumwein (Anhang I Z 15);

3. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 16);

4. Perlwein (Anhang I Z 17);

5. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 18).

Verkehrsbezeichnungen

§ 3. (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, weinhaltigen Getränken und

Weinmischgetränken hat die Etikettierung die jeweils hiefür vorgesehene Verkehrsbezeichnung zu

enthalten.

(2) Verkehrsbezeichnungen sind

1. für Perlwein: „Perlwein“;

2. für Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“;

3. weinhaltige Getränke

a) „Weinhaltiges Getränk“ bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol.;

b) „Weinhaltiger Cocktail“ bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol.;

4. Weinmischgetränke: „Weinmischgetränk“.

„G’spritzter“

§ 4. (1) Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung

„G’spritzter“ („Gespritzter“, „Spritzer“) verwendet werden, wenn

1. das Getränk zu mindestens 50% (v/v) aus Wein, der ausschließlich aus Trauben von Qualitätsweinrebsorten

bereitet wurde, besteht;

2. das Getränk ansonsten zu höchstens 50% (v/v) aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser)

oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser,

die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht;

3. das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde;

4. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.

(2) Durch Abs. 1 bleiben die der Verkehrssitte entsprechenden Bezeichnungen für Getränke, die

durch Vermischung von Wein und kohlensäurehältigem Wasser offen an den Verbraucher abgegeben und

üblicherweise am Ort der Verabreichung sofort genossen werden, unberührt.

(3) Die Bezeichnung „. . . spritzer“ kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als

zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.

Weinhaltige Getränke und Weinmischgetränke

§ 5. (1) Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinhaltiges Getränk“ nur dann in Verkehr

gebracht werden, wenn bei der Herstellung

1. als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,

2. eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,

3. den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft

und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den

lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des

Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und

4. nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe – ausgenommen

Aromen – zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft

für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.

(2) Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinmischgetränk“ nur dann in Verkehr gebracht

werden, wenn bei der Herstellung

1. als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,

2. eine Gärung des Weinmischgetränks nicht stattgefunden hat,

3. den Ausgangserzeugnissen nur alkoholfreie Getränke, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften

entsprechen, zugesetzt wurden und

4. nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe zugesetzt wurden,

die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von

aromatisierten Getränken vorgesehen sind.

Gemeinsame Bestimmungen für weinhaltige Getränke, aromatisierte Getränke und

Weinmischgetränke

§ 6. (1) Weinhaltige Getränke, aromatisierte Getränke und Weinmischgetränke dürfen im Inland nur

von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine

hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.

(2) Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Abs. 1 herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion

vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen

Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse zu melden.

(3) Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken

bestimmten Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem

Bestimmungszweck entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.

(4) Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer

substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils

verwendeten Weinbauerzeugnis (§ 2 Abs. 4) eine Probe von mindestens 3 × 1 Liter zu entnehmen und

diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für

eine allfällige Probeentnahme im Sinne des § 39 des Weingesetzes aufzubewahren.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Bescheid

1. die Herstellung untersagen, wenn die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht

oder nicht mehr eingehalten werden, oder

2. für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der

Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.

Abfüllerangaben

§ 7. (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken,

aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in

Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat die Etikettierung den Namen oder den

Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers – bei eingeführten

Wein zusätzlich des Importeurs – sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem

er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.

(2) Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen

durch Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für . . .“, „abgefüllt durch . . .“, „abgefüllt: . . .“, „Hersteller“,

„hergestellt durch . . .“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „verteilt durch . . .“, „Importeur“,

„importiert durch . . .“ oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.

Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung

§ 8. (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit

zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken

sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf die Etikettierung einen Hinweis auf

die österreichische Herkunft enthalten, wenn sie

1. ausschließlich aus Trauben stammen, die im Inland geerntet und zu Wein verarbeitet wurden,

und

2. im Inland hergestellt wurden.

(2) Bei Schaumwein ist die Angabe von Rebsorten unter folgenden Voraussetzungen zulässig

1. die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85% aus Trauben

gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die in der

Fülldosage und der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die

Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;

2. die Angaben der Namen von zwei oder drei Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses

Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen,

ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn

die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die

Rebsorten sind in gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender

Reihenfolge anzugeben.

(3) Bei Perlwein ist die Angabe von Rebsorten unter folgenden Voraussetzungen zulässig

1. die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85% aus Trauben

gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die zum Süßen

verwendeten Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses

bestimmend ist;

2. die Angabe der Namen von zwei oder drei Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses

Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen

die zum Süßen verwendeten Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten

für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher

Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.

(4) Bei Perlwein ist die Angabe eines Jahrgangs zulässig, sofern das Erzeugnis nach Abzug der

Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus

Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.

(5) Bei Perlwein, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in einer Weinbauregion oder in einem

Weinbaugebiet geerntet wurden, ist die Angabe der betreffenden Weinbauregion oder des betreffenden

Weinbaugebiets zulässig.

(6) Bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein – ausgenommen Qualitätslikörwein b. A.

–, aromatisierten Getränken, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken darf die Etikettierung

keine der folgenden Angaben enthalten

1. kleinere geographische Einheit [Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried

oder Weinbauflur];

2. Jahrgangsbezeichnung;

3. Sortenbezeichnung.

Restzuckergehalt

§ 9. (1) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben

1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l,

2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l oder

3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l

verwendet werden.

(2) Bei weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und

alkoholarmen Weinen dürfen nur die Geschmacksangaben gemäß Art. 14 Abs. 7 der Verordnung

(EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und

Aufmachung der Weine und Traubenmoste (ABl. Nr. L 309 vom 8. 11. 1990, S. 1) verwendet werden.

Code bei Tafelwein

§ 10. Bei Tafelwein

1. der nicht in demselben Mitgliedstaat bereitet wurde, in dem die Trauben geerntet worden sind,

2. aus einem Verschnitt von Trauben oder einem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in

mehreren Mitgliedstaaten oder

3. aus einem Verschnitt eines Tafelweins gemäß Z 1 und eines Tafelweins gemäß Z 2,

ist anstelle des Hauptsitzes des Abfüllers oder des Versenders und – falls die Abfüllung oder der Versand

in einem anderen Ort erfolgt – des Abfüll- oder Versandorts als Code die Postleitzahl anzugeben.

Code bei Angabe eines Vermarktungsteilnehmers

§ 11. (1) Nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 kann ein Code verwendet werden, wenn der Name oder der

Firmenname einer anderen Person, die an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt ist (Vermarktungsteilnehmer),

sowie die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz hat, in der

Etikettierung angegeben werden.

(2) Bei Erzeugnissen – ausgenommen Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure –

kann anstelle des Abfüllers, des Hauptsitzes oder gegebenenfalls des Abfüllorts als Code die Betriebsnummer

und die Postleitzahl angegeben werden.

(3) Bei eingeführten Erzeugnissen – ausgenommen Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter

Kohlensäure –, die im Inland in Behältnisse mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern abgefüllt worden

sind, kann anstelle des Abfüllers, des Hauptsitzes und gegebenenfalls des Abfüllorts als Code die

Betriebsnummer und die Postleitzahl angegeben werden.

(4) Bei Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist anstelle des Herstellers und

des Hauptsitzes als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl anzugeben, wenn Begriffe wie

„Vertrieb“, „Verkauf durch . . .“, „Hausmarke“, „Sonderabfüllung“ oder andere gleichwertige Begriffe

nicht angegeben werden.

Vorhandener Alkoholgehalt

§ 12. (1) Bei Obstwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken

und alkoholarmen Weinen ist in der Etikettierung der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten

bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen

1. bis 20 cl mindestens 2 mm,

2. über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und

3. über 100 cl mindestens 5 mm

hoch sein müssen.

(3) Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts

verwendeten Analysenmethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den

durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als

1. 0,3% vol. bei aromatisierten Getränken,

2. 0,5% vol. bei weinhaltigen Getränken, Weinmischgetränken und alkoholarmen Weinen und

3. 1,0% vol. bei Obstwein

über- oder unterschreiten.

(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“

anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder

die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

Nennvolumen

§ 13. (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit

zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, Obstwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken,

Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen ist in der Etikettierung das

Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender

Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.

(2) Die Angabe des Nennvolumens muß in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von

1. 5 cl mindestens 2 mm,

2. über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm,

3. über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und

4. über 100 cl mindestens 6 mm

hoch sein müssen.

Qualitätswein und Qualitätsschaumwein b. A.

§ 14. Qualitätswein und Qualitätsschaumwein b. A. dürfen in der Weinbauregion des betreffenden

Weinbaugebiets (§ 29 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes) und in daran angrenzenden Weinbauregionen

hergestellt werden.

Auszeichnungen

§ 15. (1) Die Bezeichnung eines Landweins, Qualitätsweins, Schaumweins und Schaumweins mit

zugesetzter Kohlensäure kann durch die im Anhang angeführten Angaben ergänzt werden, soweit die

Verleihung der Auszeichnung durch die hiefür vorgesehene amtliche oder amtlich anerkannte Stelle

erfolgt ist. In diesem Fall ist auch die Anbringung der verliehenen Plakette zulässig.

(2) Die Angabe des Jahrgangs, auf den sich die Verleihung der Auszeichnung bezieht, ist nur auf der

von der amtlichen oder amtlich anerkannten Stelle verliehenen Plakette zulässig.

Sturm

§ 16. (1) Teilweise gegorener Traubenmost darf unter der Bezeichnung „Sturm“ nur dann in

Verkehr gebracht werden, wenn

1. das Erzeugnis ausschließlich aus Trauben stammt, die im Inland geerntet und verarbeitet wurden,

2. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 1,0% vol. beträgt und

3. die Inverkehrbringung zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres,

solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet, erfolgt.

(2) Bei Sturm darf in der Etikettierung eine Weinbauregion angegeben werden, wenn er ausschließlich

aus Trauben stammt, die in der angegebenen Weinbauregion geerntet und zu Sturm

verarbeitet wurden.

Farbstoffe und Süßungsmittel

§ 17. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken, Likörweinen

und Obstweinen ist in der Etikettierung auf die Verwendung künstlicher Farbstoffe hinzuweisen, wenn

bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln

verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 13), verwendet wurden.

(2) Bei Apfel- und Birnenwein ist in der Etikettierung auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel

hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Richtlinie 94/35/EG über

Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3),

verwendet wurden.

Vorgeschriebene Angaben

§ 18. (1) Vorgeschriebene Angaben für die Etikettierung sind

1. zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf dem gleichen oder auf mehreren auf

demselben Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst

anzubringen und

2. in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, daß

sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen

Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.

(2) Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur (§ 7 Abs. 1) können auch außerhalb des

Sichtbereichs, in dem die anderen vorgeschriebenen Angaben gemacht werden, angebracht werden.

Übergangsbestimmungen

§ 19. Etiketten, die den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000

weiterverwendet werden.

BGBlPdf 88. Briefwechsel betreffend die Auflösung der Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 11 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der nachstehende Briefwechsel wird genehmigt.

Sehr geehrter Herr Kollege, lieber Herr Schüssel

durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik

Österreich, Herrn Dr. Alois Mock, am 12. Januar 1993 und meinem Amtsvorgänger, Herrn Professor

Dr. Klaus Töpfer, am 16. Februar 1993 wurde der Abfallverbringungsvertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Kundgemacht in BGBl. Nr. 371/1993 geschlossen. Dieser Vertrag bestimmte das

anzuwendende Recht bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bis zur Ratifizierung des Basler Übereinkommens durch

die Bundesrepublik Deutschland.

Da die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. Juli 1995 Vertragspartei des Basler

Übereinkommens ist, hat sich der Abfallverbringungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland inhaltlich erschöpft. Zudem gelten für Abfallverbringungen zwischen

unseren Staaten seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die entsprechenden

Gemeinschaftsregelungen.

Ich trage Ihnen daher die formelle Auflösung des Abfallverbringungsvertrages zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1993 an.

Falls Sie sich mit der Auflösung des Abfallverbringungsvertrages einverstanden erklären, sind mit

diesem Schreiben und mit einem Ihr Einverständnis zum Ausdruck bringenden Antwortschreiben

Ihrerseits alle nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Voraussetzungen für ein

Außerkrafttreten des Abfallverbringungsvertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik

Österreich erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Angela Merkel

GZ

Frau

Bundesministerin

Dr. Angela MERKEL

Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit

Postfach 12 06 29

53048 Bonn Wien, am 16. September 1996

GZ 3055.15/467-I.8.b/96

Sehr geehrte Frau Bundesministerin,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 31. Oktober 1995 zu bestätigen, welches wie

folgt lautet

„Durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik

Österreich, Herrn Dr. Alois Mock, am 12. Jänner 1993 und meinem Amtsvorgänger, Herrn Professor

Dr. Klaus Töpfer, am 16. Februar 1993 wurde der Abfallverbringungsvertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Dieser Vertrag bestimmte das

anzuwendende Recht bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bis zur Ratifizierung des Basler Übereinkommens durch

die Bundesrepublik Deutschland.

Da die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. Juli 1995 Vertragspartei des Basler

Übereinkommens ist, hat sich der Abfallverbringungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland inhaltlich erschöpft. Zudem gelten für Abfallverbringungen zwischen

unseren Staaten seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die entsprechenden

Gemeinschaftsregelungen.

Ich trage Ihnen daher die formelle Auflösung des Abfallverbringungsvertrages zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1993 an.

Falls Sie sich mit der Auflösung des Abfallverbringungsvertrages einverstanden erklären, sind mit

diesem Schreiben und mit einem Ihr Einverständnis zum Ausdruck bringenden Antwortschreiben

Ihrerseits alle nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Voraussetzungen für ein

Außerkrafttreten des Abfallverbringungsvertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik

Österreich erfüllt.“

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß ich

den von Ihnen unterbreiteten Vorschlag annehme, sodaß Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben die

Auflösung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der

Republik Österreich und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der

Bundesrepublik Deutschland bilden, welche am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft

tritt, in welchem dieser Briefwechsel durchgeführt wurde.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Bundesministerin, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Ihr

Wolfgang Schüssel

Die Auflösung der Vereinbarung ist mit 1. Oktober 1996 in Kraft getreten.

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