88. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Gebührengesetzes 1957
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 17 wird folgender § 17a eingefügt
„§ 17a. (1) Für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 –
einschließlich der Beilagen – ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2500 S zu
entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung des Antrages
oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche
Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, daß der Stempelaufdruck
zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier
ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis
der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer
ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes
möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der
Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung
nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten – mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.
Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung – die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen
des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende
Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist,
obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine
ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung diese Gebühr zu erhöhen, sobald und soweit
sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder der
an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber
der der letzten Festsetzung zugrundegelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen
Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997
verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf
volle zehn Schilling abzurunden.“
2. Dem § 89 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 17a und § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. August
1997 in Kraft.“
3. § 90 lautet
„§ 90. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 17a, soweit dessen Abs. 2
nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundeskanzler betraut.“
Artikel II
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 470/1995, wird wie folgt geändert
1. Dem § 24 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.“
1a. § 24 Abs. 2 lautet
„(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine
Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet
werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger
Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde
oder den Antrag in einer dienst-, besoldungs- oder personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit
einbringt.“
2. Dem § 24 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften – einschließlich
der Beilagen –, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.
Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch
Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung
mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, daß der Stempelaufdruck zum
Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier
ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis
der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer
ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes
möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der
Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen
wurde. Im übrigen gelten – mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267
in der jeweils geltenden Fassung – die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende
Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist,
obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine
ausschließliche Bundesabgabe.
(4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung diese Gebühr zu erhöhen, sobald und soweit
sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder der
an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber
der der letzten Festsetzung zugrundegelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen
Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997
verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf
volle zehn Schilling abzurunden.“
3. Der § 33a lautet samt Überschrift
„Ablehnung
§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid
eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die
zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich
beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens
10000 S verhängt wurde.“
4. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung
tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.“
5. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.“
6. Der § 36 Abs. 2 dritter Satz lautet
„Wird der Bescheid erlassen, oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das
Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.“
7. § 39 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof
vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche
Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und wenn nicht Art. 6
Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/
1958, dem entgegensteht.“
8. In § 43 wird nach Abs. 7 folgender neuer Abs. 8 eingefügt
„(8) Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen
auf Datenträgern) sind personenbezogene Daten in den Erledigungen nur so weit unkenntlich zu machen,
als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa
Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der
Erledigung zu beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des § 14
Abs. 2 der Berichter zu beschließen.“
9. Der bisherige Abs. 8 in § 43 erhält die Bezeichnung „9“.
10. § 48 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs. 3, die er im
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes,
für die er aufzukommen hat;“
11. Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch
einen Rechtsanwalt vertreten war.“
12. Im § 55 Abs. 1 hat das Zitat statt „§ 42 Abs. 5“ „§ 42 Abs. 4“ zu lauten.
13. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende
Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.“
14. Der bisherige Text des § 58 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der
Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die
Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier
Überzeugung zu entscheiden.“
15. § 72 lautet
„§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 24 Abs. 3 der Bundesminister
für Finanzen, im übrigen, soweit die §§ 24 Abs. 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die
Bundesregierung betraut.“
16. Nach § 72 wird folgender § 73 angefügt
„§ 73. § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6,
§ 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55
Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift in der
Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 69/1997, wird wie folgt geändert
1. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lautet
„1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an
den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine Gebühr nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985 oder des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten
ist; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr
vorgesehen ist;“
2. § 37 lautet
„§ 37. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 tritt am
1. September 1997 in Kraft.“
Auf Grund des § 33a des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein
§ 1. (1) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein in der Etikettierung angegeben werden dürfen
1. „Barrique“ („im Barrique gereift“): für Qualitätswein, der durch Lagerung im Eichenholzfaß
erkennbare und harmonische Geschmackstoffe erhalten hat;
2.Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Classique“,
„Klassik“), „Erste Wahl“, „Tradition“, „Hausmarke“ oder „Jubiläumswein“, auch in Wortverbindungen
wie „Alte . . .“ oder „Kellermeister . . .“: für Qualitätswein, soweit die
Etikettierung Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur
für Jahrgangsweine von empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften
hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden;
3. Begriffe wie „Reserve“ oder „Premium“: für Qualitätswein unter den in Z 2 festgelegten
Voraussetzungen und mit folgenden Einschränkungen
a)Rotwein: Reifelagerung von mindestens zwölf Monaten (Erstverkauf nicht vor dem
31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres);
b) Weißwein: Reifelagerung von mindestens vier Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 1. Mai
des auf die Ernte folgenden Jahres);
4. Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals
ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
5. Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“
oder „Dreikönigswein“ oder „. . . lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die
an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit die Etikettierung Informationen über das
Lesedatum enthält;
6. Begriffe wie „Handgelesen“ oder „Handgeerntet“: für Qualitätswein aus Trauben, die nicht
maschinell geerntet wurden;
7. die Angabe einer Weinbauregion (§ 25 Abs. 2 des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für
Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die
Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.
(2) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein und Landwein in der Etikettierung angegeben werden
dürfen
1.„Cuvée“ oder „Verschnitt“: für Qualitätswein oder Landwein, der durch Verschneiden
verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder
derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;
2. „Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein, der durch Vermischung entweder von
Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener
Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei
Landwein) hergestellt wurde;
3. Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge . . .“, „. . . Junker“, „Der
Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die
Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;
4. Begriffe wie „Gelesen . . .“ oder „Geerntet . . .“ mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder
Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde;
5. „Gleichgepreßter aus . . .“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert
aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Weinhaltige Getränke“ sind Erzeugnisse, die
1. unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid
hergestellt wurden und
2. einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% (v/v) aufweisen.
(2) „Aromatisierte Getränke“ sind aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und
aromatisierte weinhaltige Cocktails im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung
aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom
14. 6. 1991, S. 1), die allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden.
(3) „Weinmischgetränke“ sind Getränke, die
1. unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid
hergestellt wurden und
2. einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 15% (v/v) und
höchstens 50% (v/v) aufweisen.
(4) „Weinbauerzeugnisse“ sind Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisierter und
alkoholarmer Wein sowie folgende Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1)
1. Likörwein (Anhang I Z 14);
2. Schaumwein (Anhang I Z 15);
3. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 16);
4. Perlwein (Anhang I Z 17);
5. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 18).
Verkehrsbezeichnungen
§ 3. (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, weinhaltigen Getränken und
Weinmischgetränken hat die Etikettierung die jeweils hiefür vorgesehene Verkehrsbezeichnung zu
enthalten.
(2) Verkehrsbezeichnungen sind
1. für Perlwein: „Perlwein“;
2. für Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“;
3. weinhaltige Getränke
a) „Weinhaltiges Getränk“ bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol.;
b) „Weinhaltiger Cocktail“ bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol.;
4. Weinmischgetränke: „Weinmischgetränk“.
„G’spritzter“
§ 4. (1) Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung
„G’spritzter“ („Gespritzter“, „Spritzer“) verwendet werden, wenn
1. das Getränk zu mindestens 50% (v/v) aus Wein, der ausschließlich aus Trauben von Qualitätsweinrebsorten
bereitet wurde, besteht;
2. das Getränk ansonsten zu höchstens 50% (v/v) aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser)
oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser,
die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht;
3. das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde;
4. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.
(2) Durch Abs. 1 bleiben die der Verkehrssitte entsprechenden Bezeichnungen für Getränke, die
durch Vermischung von Wein und kohlensäurehältigem Wasser offen an den Verbraucher abgegeben und
üblicherweise am Ort der Verabreichung sofort genossen werden, unberührt.
(3) Die Bezeichnung „. . . spritzer“ kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als
zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.
Weinhaltige Getränke und Weinmischgetränke
§ 5. (1) Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinhaltiges Getränk“ nur dann in Verkehr
gebracht werden, wenn bei der Herstellung
1. als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
2. eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
3. den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft
und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den
lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des
Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
4. nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe – ausgenommen
Aromen – zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(2) Erzeugnisse dürfen unter der Bezeichnung „Weinmischgetränk“ nur dann in Verkehr gebracht
werden, wenn bei der Herstellung
1. als Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
2. eine Gärung des Weinmischgetränks nicht stattgefunden hat,
3. den Ausgangserzeugnissen nur alkoholfreie Getränke, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften
entsprechen, zugesetzt wurden und
4. nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe zugesetzt wurden,
die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von
aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
Gemeinsame Bestimmungen für weinhaltige Getränke, aromatisierte Getränke und
Weinmischgetränke
§ 6. (1) Weinhaltige Getränke, aromatisierte Getränke und Weinmischgetränke dürfen im Inland nur
von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine
hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.
(2) Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Abs. 1 herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion
vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen
Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse zu melden.
(3) Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken
bestimmten Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem
Bestimmungszweck entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.
(4) Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer
substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils
verwendeten Weinbauerzeugnis (§ 2 Abs. 4) eine Probe von mindestens 3 × 1 Liter zu entnehmen und
diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für
eine allfällige Probeentnahme im Sinne des § 39 des Weingesetzes aufzubewahren.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Bescheid
1. die Herstellung untersagen, wenn die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr eingehalten werden, oder
2. für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.
Abfüllerangaben
§ 7. (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken,
aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in
Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat die Etikettierung den Namen oder den
Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers – bei eingeführten
Wein zusätzlich des Importeurs – sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem
er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.
(2) Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen
durch Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für . . .“, „abgefüllt durch . . .“, „abgefüllt: . . .“, „Hersteller“,
„hergestellt durch . . .“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „verteilt durch . . .“, „Importeur“,
„importiert durch . . .“ oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.
Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung
§ 8. (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit
zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Weinmischgetränken
sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf die Etikettierung einen Hinweis auf
die österreichische Herkunft enthalten, wenn sie
1. ausschließlich aus Trauben stammen, die im Inland geerntet und zu Wein verarbeitet wurden,
und
2. im Inland hergestellt wurden.
(2) Bei Schaumwein ist die Angabe von Rebsorten unter folgenden Voraussetzungen zulässig
1. die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85% aus Trauben
gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die in der
Fülldosage und der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die
Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
2. die Angaben der Namen von zwei oder drei Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses
Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen,
ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn
die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die
Rebsorten sind in gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender
Reihenfolge anzugeben.
(3) Bei Perlwein ist die Angabe von Rebsorten unter folgenden Voraussetzungen zulässig
1. die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis zu mindestens 85% aus Trauben
gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen, ausgenommen die zum Süßen
verwendeten Erzeugnisse, und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses
bestimmend ist;
2. die Angabe der Namen von zwei oder drei Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses
Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen
die zum Süßen verwendeten Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten
für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher
Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(4) Bei Perlwein ist die Angabe eines Jahrgangs zulässig, sofern das Erzeugnis nach Abzug der
Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus
Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
(5) Bei Perlwein, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in einer Weinbauregion oder in einem
Weinbaugebiet geerntet wurden, ist die Angabe der betreffenden Weinbauregion oder des betreffenden
Weinbaugebiets zulässig.
(6) Bei Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein – ausgenommen Qualitätslikörwein b. A.
–, aromatisierten Getränken, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken darf die Etikettierung
keine der folgenden Angaben enthalten
1. kleinere geographische Einheit [Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried
oder Weinbauflur];
2. Jahrgangsbezeichnung;
3. Sortenbezeichnung.
Restzuckergehalt
§ 9. (1) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l,
2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g/l oder
3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 g/l
verwendet werden.
(2) Bei weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und
alkoholarmen Weinen dürfen nur die Geschmacksangaben gemäß Art. 14 Abs. 7 der Verordnung
(EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und
Aufmachung der Weine und Traubenmoste (ABl. Nr. L 309 vom 8. 11. 1990, S. 1) verwendet werden.
Code bei Tafelwein
§ 10. Bei Tafelwein
1. der nicht in demselben Mitgliedstaat bereitet wurde, in dem die Trauben geerntet worden sind,
2. aus einem Verschnitt von Trauben oder einem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in
mehreren Mitgliedstaaten oder
3. aus einem Verschnitt eines Tafelweins gemäß Z 1 und eines Tafelweins gemäß Z 2,
ist anstelle des Hauptsitzes des Abfüllers oder des Versenders und – falls die Abfüllung oder der Versand
in einem anderen Ort erfolgt – des Abfüll- oder Versandorts als Code die Postleitzahl anzugeben.
Code bei Angabe eines Vermarktungsteilnehmers
§ 11. (1) Nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 kann ein Code verwendet werden, wenn der Name oder der
Firmenname einer anderen Person, die an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt ist (Vermarktungsteilnehmer),
sowie die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz hat, in der
Etikettierung angegeben werden.
(2) Bei Erzeugnissen – ausgenommen Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure –
kann anstelle des Abfüllers, des Hauptsitzes oder gegebenenfalls des Abfüllorts als Code die Betriebsnummer
und die Postleitzahl angegeben werden.
(3) Bei eingeführten Erzeugnissen – ausgenommen Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensäure –, die im Inland in Behältnisse mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern abgefüllt worden
sind, kann anstelle des Abfüllers, des Hauptsitzes und gegebenenfalls des Abfüllorts als Code die
Betriebsnummer und die Postleitzahl angegeben werden.
(4) Bei Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist anstelle des Herstellers und
des Hauptsitzes als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl anzugeben, wenn Begriffe wie
„Vertrieb“, „Verkauf durch . . .“, „Hausmarke“, „Sonderabfüllung“ oder andere gleichwertige Begriffe
nicht angegeben werden.
Vorhandener Alkoholgehalt
§ 12. (1) Bei Obstwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken
und alkoholarmen Weinen ist in der Etikettierung der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten
bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen
1. bis 20 cl mindestens 2 mm,
2. über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
3. über 100 cl mindestens 5 mm
hoch sein müssen.
(3) Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts
verwendeten Analysenmethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den
durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als
1. 0,3% vol. bei aromatisierten Getränken,
2. 0,5% vol. bei weinhaltigen Getränken, Weinmischgetränken und alkoholarmen Weinen und
3. 1,0% vol. bei Obstwein
über- oder unterschreiten.
(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“
anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder
die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.
Nennvolumen
§ 13. (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit
zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, Obstwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken,
Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen ist in der Etikettierung das
Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender
Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.
(2) Die Angabe des Nennvolumens muß in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von
1. 5 cl mindestens 2 mm,
2. über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm,
3. über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und
4. über 100 cl mindestens 6 mm
hoch sein müssen.
Qualitätswein und Qualitätsschaumwein b. A.
§ 14. Qualitätswein und Qualitätsschaumwein b. A. dürfen in der Weinbauregion des betreffenden
Weinbaugebiets (§ 29 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes) und in daran angrenzenden Weinbauregionen
hergestellt werden.
Auszeichnungen
§ 15. (1) Die Bezeichnung eines Landweins, Qualitätsweins, Schaumweins und Schaumweins mit
zugesetzter Kohlensäure kann durch die im Anhang angeführten Angaben ergänzt werden, soweit die
Verleihung der Auszeichnung durch die hiefür vorgesehene amtliche oder amtlich anerkannte Stelle
erfolgt ist. In diesem Fall ist auch die Anbringung der verliehenen Plakette zulässig.
(2) Die Angabe des Jahrgangs, auf den sich die Verleihung der Auszeichnung bezieht, ist nur auf der
von der amtlichen oder amtlich anerkannten Stelle verliehenen Plakette zulässig.
Sturm
§ 16. (1) Teilweise gegorener Traubenmost darf unter der Bezeichnung „Sturm“ nur dann in
Verkehr gebracht werden, wenn
1. das Erzeugnis ausschließlich aus Trauben stammt, die im Inland geerntet und verarbeitet wurden,
2. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 1,0% vol. beträgt und
3. die Inverkehrbringung zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres,
solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet, erfolgt.
(2) Bei Sturm darf in der Etikettierung eine Weinbauregion angegeben werden, wenn er ausschließlich
aus Trauben stammt, die in der angegebenen Weinbauregion geerntet und zu Sturm
verarbeitet wurden.
Farbstoffe und Süßungsmittel
§ 17. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken, Likörweinen
und Obstweinen ist in der Etikettierung auf die Verwendung künstlicher Farbstoffe hinzuweisen, wenn
bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln
verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 13), verwendet wurden.
(2) Bei Apfel- und Birnenwein ist in der Etikettierung auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel
hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Richtlinie 94/35/EG über
Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3),
verwendet wurden.
Vorgeschriebene Angaben
§ 18. (1) Vorgeschriebene Angaben für die Etikettierung sind
1. zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf dem gleichen oder auf mehreren auf
demselben Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst
anzubringen und
2. in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, daß
sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen
Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.
(2) Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur (§ 7 Abs. 1) können auch außerhalb des
Sichtbereichs, in dem die anderen vorgeschriebenen Angaben gemacht werden, angebracht werden.
Übergangsbestimmungen
§ 19. Etiketten, die den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000
weiterverwendet werden.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der nachstehende Briefwechsel wird genehmigt.
Sehr geehrter Herr Kollege, lieber Herr Schüssel
durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik
Österreich, Herrn Dr. Alois Mock, am 12. Januar 1993 und meinem Amtsvorgänger, Herrn Professor
Dr. Klaus Töpfer, am 16. Februar 1993 wurde der Abfallverbringungsvertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Kundgemacht in BGBl. Nr. 371/1993 geschlossen. Dieser Vertrag bestimmte das
anzuwendende Recht bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bis zur Ratifizierung des Basler Übereinkommens durch
die Bundesrepublik Deutschland.
Da die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. Juli 1995 Vertragspartei des Basler
Übereinkommens ist, hat sich der Abfallverbringungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland inhaltlich erschöpft. Zudem gelten für Abfallverbringungen zwischen
unseren Staaten seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die entsprechenden
Gemeinschaftsregelungen.
Ich trage Ihnen daher die formelle Auflösung des Abfallverbringungsvertrages zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1993 an.
Falls Sie sich mit der Auflösung des Abfallverbringungsvertrages einverstanden erklären, sind mit
diesem Schreiben und mit einem Ihr Einverständnis zum Ausdruck bringenden Antwortschreiben
Ihrerseits alle nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Voraussetzungen für ein
Außerkrafttreten des Abfallverbringungsvertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik
Österreich erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
GZ
Frau
Bundesministerin
Dr. Angela MERKEL
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Postfach 12 06 29
53048 Bonn Wien, am 16. September 1996
GZ 3055.15/467-I.8.b/96
Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 31. Oktober 1995 zu bestätigen, welches wie
folgt lautet
„Durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik
Österreich, Herrn Dr. Alois Mock, am 12. Jänner 1993 und meinem Amtsvorgänger, Herrn Professor
Dr. Klaus Töpfer, am 16. Februar 1993 wurde der Abfallverbringungsvertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Dieser Vertrag bestimmte das
anzuwendende Recht bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bis zur Ratifizierung des Basler Übereinkommens durch
die Bundesrepublik Deutschland.
Da die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. Juli 1995 Vertragspartei des Basler
Übereinkommens ist, hat sich der Abfallverbringungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland inhaltlich erschöpft. Zudem gelten für Abfallverbringungen zwischen
unseren Staaten seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die entsprechenden
Gemeinschaftsregelungen.
Ich trage Ihnen daher die formelle Auflösung des Abfallverbringungsvertrages zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1993 an.
Falls Sie sich mit der Auflösung des Abfallverbringungsvertrages einverstanden erklären, sind mit
diesem Schreiben und mit einem Ihr Einverständnis zum Ausdruck bringenden Antwortschreiben
Ihrerseits alle nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Voraussetzungen für ein
Außerkrafttreten des Abfallverbringungsvertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik
Österreich erfüllt.“
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß ich
den von Ihnen unterbreiteten Vorschlag annehme, sodaß Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben die
Auflösung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der
Republik Österreich und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
Bundesrepublik Deutschland bilden, welche am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft
tritt, in welchem dieser Briefwechsel durchgeführt wurde.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Bundesministerin, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Ihr
Wolfgang Schüssel
Die Auflösung der Vereinbarung ist mit 1. Oktober 1996 in Kraft getreten.