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88_1995 AT

88. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H2

Auf Grund der §§ 24 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 559/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 435/1987, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 3 und 4 lauten

„§ 3. Ziel der Berufsoffiziersausbildung ist der Offizier, der als hochqualifizierte Führungskraft im Rahmen des demokratischen Gesellschaftssystemes befähigt ist, seine Aufgaben

— im Einsatz,

— bei der Ausbildung und

— im Dienstbetrieb durch Vorbild an

— Professionalität und

— Humanität zu erfüllen.

§ 4. Die Ausbildung ist in folgende Lehrbereiche zu gliedern

1. Führung,

2. Ausbildung und Dienstbetrieb und

3. Ergänzende Studien."

2. § 6 lautet

„§ 6. (1) Die erste Teilprüfung ist bis zum Ende des vierten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, die an zwei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauern dürfen.

(3) Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 sind Aufgaben aus folgenden Bereichen zu behandeln: 1. Taktik einschließlich Versorgung und

2. Rechtskunde (österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, Verfahrensrecht, Wehrrecht, Völkerrecht, insbesondere Kriegsvölker- und Neutralitätsrecht).

(4) Die mündliche und praktische Prüfung hat den Gegenstand „Führen im Einsatz" zu umfassen." 3. § 8 lautet

„§ 8. (1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende des sechsten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit in der Dauer von höchstens fünf Stunden, wobei Aufgaben aus den Bereichen Wehrpädagogik und Ausbildungsplanung zu behandeln sind.

(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände bzw. Bereiche zu umfassen

1. Taktik und Führen im Gefecht in der für den Kandidaten vorgesehenen Waffengattung und

2. Prüfungsgespräch über eine bis spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung vorzulegende fächerübergreifende Hausarbeit.

(4) Bei der praktischen Prüfung haben die Kandidaten die erforderlichen Kenntnisse aus Taktik und Führen im Gefecht in der für die Erstverwendung als Offizier vorgesehenen Waffengattung nachzuweisen."

4. § 10 lautet

„§ 10. (1) Die mündlichen Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die mündliche Prüfung über die im § 8 Abs. 3 genannten Gegenstände sowie die praktischen Prüfungen können vor Einzelprüfern abgehalten werden."

5. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Auf Kandidaten, die die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 vor dem 1. September 1994 begonnen haben, sind die Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 559/1981 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 347/1984 und BGBl. Nr. 435/1987 anzuwenden."

6. Die Anlage entfällt.

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