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88_1992 AT

88. Verordnung: Herabsetzung des Mindestmostgewichtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 88. Verordnung: Herabsetzung des Mindestmostgewichtes

Auf Grund des § 29 Abs. 1 Z 3 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1991 wird verordnet

In der Weinbauregion Steiermark wird das Mindestmostgewicht zur Herstellung von Qualitätswein der Rebsorten Welschriesling und Blauer Wildbacher, die im Jahre 1991 geerntet wurden, auf 14° KMW herabgesetzt.

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